RS Vwgh 2007/12/13 2007/09/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Abs2 lita;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Abs2 litb;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Abs2 litc;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art23;
ABGB §40;
ABGB §42;
AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/101;
EURallg;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 normierte Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG diente nach den Erläuterungen (RV 948 Blg. NR 22. GP, S. 1 und 4) ua der Umsetzung der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, in der Folge RL). Nach den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a), b) und c) und nach Art. 23 dieser RL kann (nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung) kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung der RL unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den §§ 40 und 42 ABGB entspricht. Klargestellt wird dies nicht zuletzt auch durch die Wortfolge "Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird" des hier eine Grundlage des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers bildenden und deshalb im Hinblick auf das Verständnis des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG bedeutsamen § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997, weil diese Wortfolge inhaltlich der Wortfolge der RL entspricht und lediglich anstelle des Wortes "Kinder" die dem § 42 ABGB entsprechende Umschreibung dieses Begriffes enthält.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090228.X01

Im RIS seit

29.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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