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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §113 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Vereins W in M, vertreten durch Wolczik Knotek Winalek Wutte-Lang, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Pergerstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. September 2010, Zl. GS5-A-948/800-2010, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 1. April 2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.800,-- vorgeschrieben. Im Rahmen einer am 10. März 2010 erfolgten Betretung durch das "Finanzamt Baden-Mödling/Team KIAB" sei festgestellt worden, dass für vier namentlich genannte Versicherte die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Der Beitragszuschlag setze sich aus vier Teilbeträgen für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von insgesamt EUR 2.000,-- und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,-- zusammen.Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 1. April 2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.800,-- vorgeschrieben. Im Rahmen einer am 10. März 2010 erfolgten Betretung durch das "Finanzamt Baden-Mödling/Team KIAB" sei festgestellt worden, dass für vier namentlich genannte Versicherte die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Der Beitragszuschlag setze sich aus vier Teilbeträgen für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von insgesamt EUR 2.000,-- und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,-- zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch. Sie legte Gewerbescheine sowie Werkverträge vor und führte aus, dass die als Versicherte genannten Personen ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung "Tierbetreuung unter Ausschluss des Teilgewerbes Huf- und Klauenbeschlag, den reglementierten Gewerben sowie der den Veterinärmedizinern vorbehaltenen Tätigkeiten" ausüben würden. Soweit diese Personen die Pferde des beschwerdeführenden Vereines pflegen würden, erfolge dies im Rahmen von Werkverträgen. Es bestünden Pflichtversicherungen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Die erwähnten, im Verwaltungsakt erliegenden Werkverträge haben folgenden Wortlaut:
"Abgeschlossen zwischen dem
(beschwerdeführenden Verein)
im Folgendem kurz Auftraggeber genannt - und
(...)
Gewerbetreibender Gewerberegister Nr.: (...)
Im Folgendem kurz Auftragnehmer genannt.
1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber folgende Leistungen zu erbringen:
BETREUUNG VON SPORTPFERDEN
2) Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung obiger Leistung frei, d.h. an keine Weisungen des Auftraggebers, noch an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
3) Bei Erbringung der Leistung verwendet der Auftragnehmer seine eigenen Betriebsmittel, und verpflichtet sich, daß das von ihm entsendete Personal qualifiziert und befugt ist, gemäß den in dem Land, in dem das Werk vollbracht wird herrschenden arbeitsrechtlichen Bedingungen das Werk vollbringen.
4) Die Tätigkeit des Auftragnehmers erstreckt sich auf
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde bringt vor, dass "in casu kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Betretenen" mit der beschwerdeführenden Partei vorläge. Aus den Werkverträgen ergebe sich, dass die Tätigkeiten vollkommen weisungsfrei verrichtet worden seien. Die genannten Personen seien weder an bestimmte Arbeitszeiten gebunden gewesen noch bestünde eine Anwesenheitspflicht. Die genannten Personen seien auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in der "GSVG-Krankenversicherung" pflichtversichert.
Der Umstand, dass die beim beschwerdeführenden Verein beschäftigten Stallburschen Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleistet haben, kann nicht dazu führen, dass es ausgeschlossen wäre, von einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG auszugehen. Im Übrigen kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die - wie die vorliegenden Stall- und Pferdebetreuungsarbeiten - in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. zum Fall eines Pferdepflegers mit einem Gewerbeschein für das Gewerbe "Betreuung und Pflege von Pferden" das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2012/08/0032, mwN). Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigungsverhältnisse entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich und können auch durch die Präsentation schriftlicher "Werkverträge", von denen die beschriebene tatsächliche Ausübung der Beschäftigung abgewichen ist, nicht herbeigeführt werden.Der Umstand, dass die beim beschwerdeführenden Verein beschäftigten Stallburschen Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleistet haben, kann nicht dazu führen, dass es ausgeschlossen wäre, von einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG auszugehen. Im Übrigen kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die - wie die vorliegenden Stall- und Pferdebetreuungsarbeiten - in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche , zum Fall eines Pferdepflegers mit einem Gewerbeschein für das Gewerbe "Betreuung und Pflege von Pferden" das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2012/08/0032, mwN). Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigungsverhältnisse entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich und können auch durch die Präsentation schriftlicher "Werkverträge", von denen die beschriebene tatsächliche Ausübung der Beschäftigung abgewichen ist, nicht herbeigeführt werden.
Bei dem weiteren Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die genannten Personen auch an anderen Orten bzw. Reithöfen Tier- und Pferdebetreuungen durchgeführt hätten, und dass die durchgeführten Arbeiten (Ausmisten der Pferdebox, Reparieren eines Boxentores) nicht für die beschwerdeführende Partei bzw. deren Reitstall, sondern für "Pferde bzw. Pferdeboxen dritter Personen" vorgenommen wären, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen (§ 41 VwGG). Mit dem Vorbringen, dass "die zur Verrichtung ihrer Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel bzw. Arbeitsutensilien" von den genannten Personen selbst gestellt würden, zeigt die Beschwerde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Einsatz eigener Betriebsmittel in untergeordnetem Ausmaß (z.B. Pferdestriegel oder Mistgabel) nichts am Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse unter den hier vorliegenden Umständen ändern könnte. Dass die genannten Personen wesentliche eigene Betriebsmittel für eine selbständige Pferdebetreuung (z.B. Pferdeboxen, Pferdefutter, Koppeln) zur Verfügung gestellt hätten, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet.Bei dem weiteren Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die genannten Personen auch an anderen Orten bzw. Reithöfen Tier- und Pferdebetreuungen durchgeführt hätten, und dass die durchgeführten Arbeiten (Ausmisten der Pferdebox, Reparieren eines Boxentores) nicht für die beschwerdeführende Partei bzw. deren Reitstall, sondern für "Pferde bzw. Pferdeboxen dritter Personen" vorgenommen wären, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen (Paragraph 41, VwGG). Mit dem Vorbringen, dass "die zur Verrichtung ihrer Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel bzw. Arbeitsutensilien" von den genannten Personen selbst gestellt würden, zeigt die Beschwerde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Einsatz eigener Betriebsmittel in untergeordnetem Ausmaß (z.B. Pferdestriegel oder Mistgabel) nichts am Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse unter den hier vorliegenden Umständen ändern könnte. Dass die genannten Personen wesentliche eigene Betriebsmittel für eine selbständige Pferdebetreuung (z.B. Pferdeboxen, Pferdefutter, Koppeln) zur Verfügung gestellt hätten, hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 12. September 2012
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080220.X00Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013