RS Vwgh 2007/12/13 2006/07/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §64;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie die Materialien zum AWG 2002 ausführen, wird in diesem Gesetz -

so auch in § 64 legcit - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP 87: "Zu Art. 1 § 1", und 103: "Zu Art. 1 § 64").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070084.X01

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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