RS Vwgh 2007/12/13 2006/07/0084

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §30c Abs2 idF 2000/I/090;
AWG 2002 §37;
AWG 2002 §64;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
VStG §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Unternehmer, der die Sachherrschaft über eine Deponie auf Grund eines Pachtvertrages ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, und über die Aufnahme von Abfällen oder anderen Materialien in die Deponie entscheidet, als Betreiber der Deponie anzusehen ist.(Hier: Der UVS wäre im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen zur behaupteten Verpachtung der Liegenschaft mit der Deponie und Nutzung durch den Pächter, wofür der Bf laut seinen Angaben dem Pächter auch die diesbezüglichen Bewilligungsbescheide ausgefolgt habe, und zu der behaupteten Unterfertigung einer diesbezüglichen Meldung über den Betreiberwechsel an die Behörde vorzunehmen, so etwa durch die Aufforderung an den Bf, für die Richtigkeit seiner Behauptung weitere Beweise anzubieten, oder durch Befragung des vom Bf genannten Vertragspartners.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070084.X05

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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