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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Dragan Simic in Wien, geboren am 13. November 1973, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Mai 2009, Zl. E1/39.576/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Dragan Simic in Wien, geboren am 13. November 1973, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Mai 2009, Zl. E1/39.576 aus 2008,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste mit einem vom 19. bis zum 28. September 2003 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein, wo er nach dessen Ablauf verblieb und am 14. Juli 2004 die österreichische Staatsbürgerin Brigitta M. heiratete. Er beantragte in der Folge - unter Berufung auf diese Ehe - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG“. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm erteilt und zuletzt bis 24. Oktober 2006 verlängert.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste mit einem vom 19. bis zum 28. September 2003 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein, wo er nach dessen Ablauf verblieb und am 14. Juli 2004 die österreichische Staatsbürgerin Brigitta M. heiratete. Er beantragte in der Folge - unter Berufung auf diese Ehe - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm erteilt und zuletzt bis 24. Oktober 2006 verlängert.
Am 19. Mai 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Mai 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer wegen Eingehens einer so genannten Aufenthaltsehe gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Mai 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer wegen Eingehens einer so genannten Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass Brigitta M. bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14. März 2007 nach anfänglichem Leugnen zugegeben habe, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Diese sei von einer Cousine des Beschwerdeführers vermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, dass er keine Möglichkeit habe, sich in Österreich niederzulassen und zu arbeiten, obwohl er seine Eltern in Serbien unterstützen wolle. Da sie ihn sehr nett gefunden habe und ihm gerne habe helfen wollen, habe sie der Ehe zugestimmt. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Wohnsitz, ein gemeinsames Eheleben oder ein „gemeinsames Geschlechtsleben“ gegeben. Der Beschwerdeführer sei zwar bei ihr gemeldet, wohne aber bei seiner Cousine. Ihre Eltern wüssten nichts von dieser „Scheinehe“ und sollten es auch nicht erfahren. Sie habe für das Eingehen der Ehe kein Geld bekommen, sondern den Beschwerdeführer geheiratet, weil sie ihm habe helfen wollen. Sie verstehe sich nach wie vor sehr gut mit ihm und sehe ihn auch öfter.
Beweiswürdigend erklärte die belangte Behörde, keinen Grund zu sehen, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von Brigitta M. zu zweifeln. Sie habe nachvollziehbar begründet, dass sie die Aufenthaltsehe eingegangen sei, weil ihr der Beschwerdeführer sympathisch gewesen sei und weil sie ihn habe unterstützen wollen. Auch, dass sie sich nach wie vor sehr gut mit ihm verstehe und ihn noch öfter sehe, habe die belangte Behörde in ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit dieser Aussage bestärkt. Es sei für sie auch kein Grund ersichtlich, warum Brigitta M. das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß hätte „vortäuschen“ sollen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer größtes Interesse daran, den Verdacht zu zerstreuen, es liege eine Aufenthaltsehe vor, zumal sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und sein freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhängen würden. Er habe bei seiner Einvernahme am 14. März 2007 lediglich jene „Geschichte“ erzählt, die auch Brigitta M. vor ihrem Geständnis der Behörde präsentiert habe. Auch wenn der Beschwerdeführer einiges über die Person und das Leben von Brigitta M. gewusst habe, würden seine Angaben im krassen Widerspruch zu ihrem schlüssigen und glaubwürdigen Geständnis stehen. Diese könnten daher nur als mit Brigitta M. - vor ihrem Geständnis - abgesprochene Schutzbehauptungen gewertet werden. Es sei deshalb auch nicht relevant, dass Brigitta M. am 3. Juni 2005 - und damit ebenfalls vor ihrem Geständnis - im Verfahren betreffend die Bestreitung der ehelichen Geburt ihres Kindes bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt zu Protokoll gegeben habe, zwar zur empfängniskritischen Zeit mit einem anderen Mann, dessen Namen sie nicht habe nennen wollen, eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben, davor und danach aber mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben. Diese Behauptung verliere vor dem Hintergrund des nachfolgenden Geständnisses jegliche Aussagekraft. Der Beschwerdeführer sei an den Geschehnissen rund um dieses Kind auch völlig uninteressiert, was „idealtypisch“ zu einer sogenannten Aufenthaltsehe passe.
Davon ausgehend sah es die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit - so führte die belangte Behörde weiter aus - seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt. Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, was die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG rechtfertige.Davon ausgehend sah es die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt zu haben. Damit - so führte die belangte Behörde weiter aus - seien die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG erfüllt. Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, was die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, FPG rechtfertige.
Der Beschwerdeführer lebe seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich, wo er aber über keine familiären Bindungen verfüge. Seit Dezember 2004 gehe er - nahezu durchgehend - einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, und damit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten.Der Beschwerdeführer lebe seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich, wo er aber über keine familiären Bindungen verfüge. Seit Dezember 2004 gehe er - nahezu durchgehend - einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, und damit zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, dringend geboten.
Außerdem habe der Beschwerdeführer nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen können. Die von ihm durch seinen Aufenthalt erzielte Integration werde daher durch die von ihm eingegangene Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Eine Abwägung dieser Interessenlagen ergebe, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Besondere, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Umstände lägen nicht vor, sodass auch nicht im Rahmen des Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand genommen werden könne.
Die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots begründete die belangte Behörde abschließend damit, dass vor Ablauf der festgesetzten Frist ein Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht angenommen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Mai 2009) geltende Fassung.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Absatz eins, rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nie geführt hat.
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, und richtet sich dabei überwiegend gegen deren Beweiswürdigung. Sie bringt dazu vor, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Angaben der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers bei deren Einvernahme am 14. März 2007 gestützt habe. Brigitta M. habe aber noch am 3. Juni 2005 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt angegeben, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und ihr zwar Probleme gegeben habe, sie aber dennoch geheiratet hätten, weil sie gehofft hätten, dass sich die Schwierigkeiten legen würden. Sie habe ferner ausgesagt, dass sie sich darüber freue, dass der Beschwerdeführer „über ihrem Verhältnis (zu einem anderen Mann) stehe“ und an ihr und ihrem Kind festhalte. Auch das Bezirksgericht Leopoldstadt habe in seinem Beschluss (vom 3. Juni 2005) auf Grund der einvernehmlichen Angaben der Ehepartner festgestellt, dass es zwischen diesen zwar bereits vor der Eheschließung Spannungen gegeben habe, sie aber gehofft hätten, dass sich die Unstimmigkeiten zwischen ihnen in der Ehe legen würden. Auf Grund einer sexuellen Beziehung der Ehefrau zu einem Mann aus Serbien kurz nach der Eheschließung habe sich die Situation jedoch drastisch verschlechtert und es sei zu einer größeren Entfremdung und mehrfachen Auseinandersetzungen wegen der dadurch eingetretenen Schwangerschaft der Ehefrau gekommen. Das Bezirksgericht Leopoldstadt habe weiter festgestellt, dass beide Ehepartner weiterhin zusammen lebten und dass auch beide angegeben hätten, ab Dezember 2004 „die sexuelle Beziehung“ wieder aufgenommen zu haben. Die belangte Behörde hätte deshalb begründen müssen, weshalb die ursprünglichen, sogar unter Wahrheitspflicht gegenüber einem Gericht getätigten Angaben „als irrelevant qualifiziert“ würden.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde oder einen Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom Juni 2005 ist schon deshalb nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu gewinnen, weil sich das Gericht - wie die Beschwerde selbst ausführt - ausschließlich auf die übereinstimmenden Aussagen der Parteien des Gerichtsverfahrens stützte. Die späteren gegenteiligen Angaben von Brigitta M. gegenüber der Fremdenpolizeibehörde im März 2007 lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung hingegen noch nicht vor. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war darüber hinaus die Bestreitung der ehelichen Abstammung des von Brigitta M. geborenen Kindes, also der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu diesem Kind. Das Vorliegen eines Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und Brigitta M. war vom Gericht weder zu ermitteln, noch wurde ein solches von diesem festgestellt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stand Brigitta M. gerade bei ihrer Aussage als Zeugin vor der Fremdenrechtsbehörde erster Instanz unter - strafrechtsbewehrter - Wahrheitspflicht, während die unbeeidete falsche Aussage einer Partei im Gerichtsverfahren nicht strafbar ist (§§ 288 f StGB). Es kann der belangten Behörde daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie der von Brigitta M. zuletzt im Verwaltungsverfahren abgelegten Aussage einen höheren Beweiswert beimaß.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stand Brigitta M. gerade bei ihrer Aussage als Zeugin vor der Fremdenrechtsbehörde erster Instanz unter - strafrechtsbewehrter - Wahrheitspflicht, während die unbeeidete falsche Aussage einer Partei im Gerichtsverfahren nicht strafbar ist (Paragraphen 288, f StGB). Es kann der belangten Behörde daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie der von Brigitta M. zuletzt im Verwaltungsverfahren abgelegten Aussage einen höheren Beweiswert beimaß.
Die belangte Behörde zeigte aber auch auf, dass Brigitta M. nach anfänglichem Leugnen gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien nachvollziehbar begründet hat, warum sie eine Scheinehe eingegangen ist. Es ist daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde aus diesem Grund davon ausging, dass den früheren Aussagen der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers keine Relevanz mehr zukäme und diese Behauptungen durch das nachfolgende „Geständnis“ jegliche Aussagekraft verloren hätten. Auch die Beschwerde zeigt im Übrigen keinen Grund dafür auf, weshalb Brigitta M. im Verwaltungsverfahren das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß hätte „vortäuschen“ sollen.
Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass dem Beschwerdeführer auch im angefochtenen Bescheid „detaillierte Kenntnisse“ über seine Ehefrau attestiert worden seien, lässt entgegen dem dahingehenden Vorbringen keinen zwingenden Schluss auf das Vorliegen eines Familienlebens zwischen den Eheleuten zu. So ging die belangte Behörde insoweit mit näherer Begründung von „abgesprochenen Schutzbehauptungen“ aus. Dem setzt die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen, was eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid aufzeigen würde. Schließlich stellt auch die Beschwerde keinen Sachverhalt dar, aus welchem das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens abzuleiten wäre, wenn sie ausführt, dass die Ehe aus „ehrbaren Motiven“ geschlossen worden sei.
Wenn die belangte Behörde daher auf Grund ihrer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer im Sinn des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mit der Ehegattin nie geführt worden sei, erweist sich dies nicht als rechtswidrig.Wenn die belangte Behörde daher auf Grund ihrer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer im Sinn des Tatbestands des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG eine Ehe geschlossen und sich zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mit der Ehegattin nie geführt worden sei, erweist sich dies nicht als rechtswidrig.
Aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. So nahm die belangte Behörde ohnedies auf die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seine Beschäftigungsverhältnisse ausreichend Rücksicht. Eine weitergehende „soziale Integration“ wird auch in der Beschwerde nicht konkret dargestellt. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer erreichten Aspekte einer Integration - vor allem in den österreichischen Arbeitsmarkt - im Wesentlichen durch das Eingehen der Scheinehe ermöglicht wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet könnten im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht überwiegen.Aber auch die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. So nahm die belangte Behörde ohnedies auf die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seine Beschäftigungsverhältnisse ausreichend Rücksicht. Eine weitergehende „soziale Integration“ wird auch in der Beschwerde nicht konkret dargestellt. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer erreichten Aspekte einer Integration - vor allem in den österreichischen Arbeitsmarkt - im Wesentlichen durch das Eingehen der Scheinehe ermöglicht wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet könnten im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht überwiegen.
Das in der Beschwerde besonders hervorgehobene (sonstige) „korrekte Verhalten (des Beschwerdeführers) hinsichtlich der österreichischen Normen“ liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer vor Abschluss der Aufenthaltsehe nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums bereits etwa ein Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt hätte.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 13. September 2012
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis freie Beweiswürdigung Verhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230422.X00Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026