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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0036 E 14. September 1993 RS 2Stammrechtssatz
Dem Antrag gemäß § 2 Abs 1 Krnt GSLG kommt nicht eine Beschränkung der Behörde auf den Wortlaut des geäußerten Begehrens, sondern nur die Funktion zu, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen und in diesem Umfang ihre Entscheidungspflicht auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070093.X02Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018