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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BBG 1990 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des P E in S, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 9A, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26. Jänner 2011, Zl. 41.550/1486-9/10, betreffend Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 26. Jänner 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2010 auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gemäß §§ 36 und 38 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 26. Jänner 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2010 auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraphen 36 und 38 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz bei Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ergebe, liege im Sinne des § 36 Abs. 1 BBG beim Beschwerdeführer nicht vor, weil das Kraftfahrzeug, für das die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe beantragt worden sei, zur Gänze als Betriebsvermögen geführt werde. Es könne daher im Rahmen des Anlagevermögens abgeschrieben werden, weshalb keine Belastung im Sinne des § 36 Abs. 1 BBG entstehe.Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz bei Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ergebe, liege im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, BBG beim Beschwerdeführer nicht vor, weil das Kraftfahrzeug, für das die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe beantragt worden sei, zur Gänze als Betriebsvermögen geführt werde. Es könne daher im Rahmen des Anlagevermögens abgeschrieben werden, weshalb keine Belastung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, BBG entstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. § 55 BBG (idF BGBl. I Nr. 111/2010) lautet (auszugsweise): 1.1.1. Paragraph 55, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT IX"ABSCHNITT römisch neun
ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
…
§ 55. Paragraph 55,
…
1.1.2. Da das Verfahren im Beschwerdefall bereits am 31. Dezember 2010 anhängig war, ist § 36 des BBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 maßgebend (auszugsweise): 1.1.2. Da das Verfahren im Beschwerdefall bereits am 31. Dezember 2010 anhängig war, ist Paragraph 36, des BBG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, maßgebend (auszugsweise):
"Abschnitt V"Abschnitt römisch fünf
Abgeltung der Normverbrauchsabgabe
Voraussetzungen
§ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:Paragraph 36, (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:
…"
1.2. § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes idF. der Novelle BGBl. I Nr. 34/2010 lautet (auszugsweise): 1.2. Paragraph eins, des Normverbrauchsabgabegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, lautet (auszugsweise):
"Steuerbare Vorgänge
§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge: Paragraph eins, Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. 1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. 2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Artikel eins, UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder
Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
..."
1.3. § 7 EStG 1988 lautet (auszugsweise): 1.3. Paragraph 7, EStG 1988 lautet (auszugsweise):
"Absetzung für Abnutzung
§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.Paragraph 7, (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
…"
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf ihre Rechtsansicht, eine Belastung nach § 36 Abs. 1 BBG liege beim Beschwerdeführer schon deshalb nicht vor, weil ihm die Möglichkeit der Abschreibung im Rahmen des Anlagevermögens offenstehe. Damit spricht die belangte Behörde erkennbar § 7 EStG 1988 an. 2.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf ihre Rechtsansicht, eine Belastung nach Paragraph 36, Absatz eins, BBG liege beim Beschwerdeführer schon deshalb nicht vor, weil ihm die Möglichkeit der Abschreibung im Rahmen des Anlagevermögens offenstehe. Damit spricht die belangte Behörde erkennbar Paragraph 7, EStG 1988 an.
2.2. Damit verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 7 EStG 1988 im Rahmen des Anlagevermögens nur einen Absetzbetrag geltend machen kann. Damit ist, je nach Einkommenssteuersatz, jedenfalls eine (verbleibende) Belastung des Beschwerdeführers durch die Normverbrauchsabgabe gegeben. 2.2. Damit verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, EStG 1988 im Rahmen des Anlagevermögens nur einen Absetzbetrag geltend machen kann. Damit ist, je nach Einkommenssteuersatz, jedenfalls eine (verbleibende) Belastung des Beschwerdeführers durch die Normverbrauchsabgabe gegeben.
2.3. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte. 2.3. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Der Ersatz der Pauschalgebühr konnte wegen Gebührenfreiheit gemäß § 51 BBG nicht zuerkannt werden.Der Ersatz der Pauschalgebühr konnte wegen Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 51, BBG nicht zuerkannt werden.
Wien, am 18. September 2012
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110054.X00Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015