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L94052 Ärztekammer Kärnten;Norm
ÄrzteG 1998 §108a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des BW in K, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Pachner, Rechtsanwälte in 9220 Velden/Wörthersee, Villacherstraße 1, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Kärnten (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6) vom 28. September 2010 (ohne Zl.), betreffend Altersversorgung (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten vom 17. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 die Altersversorgung der Ärztekammer für Kärnten in der Höhe von EUR 1.419,15 brutto monatlich gemäß §§ 37, 37a und 44 der Satzung der Ärztekammer für Kärnten gewährt. Davon entfallen auf die Grundleistung EUR 1.166,--, auf die Ergänzungsleistung für niedergelassene Ärzte EUR 80,50 und auf die Zusatzleistung II EUR 172,65.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten vom 17. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 die Altersversorgung der Ärztekammer für Kärnten in der Höhe von EUR 1.419,15 brutto monatlich gemäß Paragraphen 37, 37 a und 44 der Satzung der Ärztekammer für Kärnten gewährt. Davon entfallen auf die Grundleistung EUR 1.166,--, auf die Ergänzungsleistung für niedergelassene Ärzte EUR 80,50 und auf die Zusatzleistung römisch zwei EUR 172,65.
Begründend wurde, neben der Berechnung der Altersversorgung und der Auflistung der Beitragsjahre des Beschwerdeführers, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Beitragszahlungen eine 100%ige Anwartschaft auf die Grundleistung erworben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung (Beschwerde) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung "eine(r) Pension in gesetzlich dem Grundsatz des Gleichheitsgebotes entsprechender Höhe". Zusammengefasst brachte er vor, die Berechnung der Höhe der zuerkannten Altersversorgung sei unrichtig und gesetzwidrig, da in der Berechnung lediglich die geleisteten Beiträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eingeflossen wären, denen zwar eine äquivalente Gegenleistung durch Erwerb der Anwartschaften auf die Grundleistung gegenüberstehe, für die von ihm aber in weiterer Folge (nach Vollendung des 65. Lebensjahres) geleisteten Beiträge überhaupt keine Gegenleistung in Form einer "höheren" Grundleistung gewährt worden sei. Die Bestimmung des § 37a Abs. 4 der Satzung der Ärztekammer für Kärnten, wonach keinesfalls eine Grundleistung zuerkannt werden könne, die über 100% der im Leistungsblatt kundgemachten Höhe für diese Pension betrage, sei gesetzwidrig, da den von ihm in voller Höhe nach dem 65. Lebensjahr weiter bezahlten Beiträgen keine Gegenleistung gegenüberstehe und schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dem in der Bundesverfassung geregelten Gleichheitsgrundsatz ihm daher eine über 100% hinausgehende Anwartschaft zuerkannt werden müsse. Ähnliches treffe auf die Ergänzungsleistung und die Zusatzleistung II zu.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung (Beschwerde) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung "eine(r) Pension in gesetzlich dem Grundsatz des Gleichheitsgebotes entsprechender Höhe". Zusammengefasst brachte er vor, die Berechnung der Höhe der zuerkannten Altersversorgung sei unrichtig und gesetzwidrig, da in der Berechnung lediglich die geleisteten Beiträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eingeflossen wären, denen zwar eine äquivalente Gegenleistung durch Erwerb der Anwartschaften auf die Grundleistung gegenüberstehe, für die von ihm aber in weiterer Folge (nach Vollendung des 65. Lebensjahres) geleisteten Beiträge überhaupt keine Gegenleistung in Form einer "höheren" Grundleistung gewährt worden sei. Die Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 4, der Satzung der Ärztekammer für Kärnten, wonach keinesfalls eine Grundleistung zuerkannt werden könne, die über 100% der im Leistungsblatt kundgemachten Höhe für diese Pension betrage, sei gesetzwidrig, da den von ihm in voller Höhe nach dem 65. Lebensjahr weiter bezahlten Beiträgen keine Gegenleistung gegenüberstehe und schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dem in der Bundesverfassung geregelten Gleichheitsgrundsatz ihm daher eine über 100% hinausgehende Anwartschaft zuerkannt werden müsse. Ähnliches treffe auf die Ergänzungsleistung und die Zusatzleistung römisch zwei zu.
Mit Bescheid vom 28. September 2010 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zusammengefasst wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Anwendung der geltenden Bestimmungen der Satzung und die vorgenommene ziffernmäßige Berechnung seiner Alterspension nicht bekämpft, die Berufung (Beschwerde) ziele darauf ab, eine Leistung zu erhalten, die in der Satzung nicht vorgesehen sei. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei der Versorgungs- und nicht der Versicherungsgedanke in der Pensionsversicherung im Vordergrund und gelte nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung, sondern es müsse in Kauf genommen werden, in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen keine Versicherungsleistung zu erhalten. Sohin wäre auch eine Zuerkennung einer höheren Pension, als sie in der Satzung vorgesehen sei, rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung derselben mit Beschluss vom 21. Februar 2011, B 1606/10-3, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung derselben mit Beschluss vom 21. Februar 2011, B 1606/10-3, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (idF BGBl. I Nr. 156/2005) lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,) lauten (auszugsweise):
"§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 108a Abs. 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen."§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz 3, kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
…
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.Paragraph 108 a, (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
…
…"
1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten (Satzung), beschlossen durch die ordentliche erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Kärnten am 28.6.2010, veröffentlicht am 12. Juli 2010, lauten auszugsweise (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"III. ABSCHNITT
Versorgungsleistungen
§ 19 Altersversorgung Paragraph 19, Altersversorgung
Sie beträgt entsprechend dem Lebensalter bei der erstmaligen
Inanspruchnahme bei einem Alter von mehr als
…
60 Jahren 75%
61 Jahren 80%
62 Jahren 85%
63 Jahren 90%
64 Jahren 95%
65 Jahren 100%
des sich als Summe von Grundleistung und allfälliger Ergänzungsleistung für niedergelassene Ärzte ergebenden Betrages. Die Verminderung bleibt jeweils für die Dauer des Bezuges wirksam und wirkt für die Versorgung der Angehörigen fort.
§ 19a Altersversorgung ab 1. 1. 1988 Paragraph 19 a, Altersversorgung ab 1. 1. 1988
(4) Eine Anwartschaft auf mehr als 100 % der Grundleistung steht in keinem Fall zu.
…
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT
Zusatzleistungen
…
§ 26 Zusatzleistung II Paragraph 26, Zusatzleistung römisch zwei
Für die Festlegung der Pensionsmesszahlen ist der Zeitpunkt der ersten Beitragszahlung maßgebend.
Die Pensionsmesszahlen betragen bei einem Beitrittsalter von
…
60 Jahren 28,5
61 Jahren 34,4
62 Jahren 44,2
63 Jahren 63,3
64 Jahren 120,6
65 Jahren 115,4
60 Jahren 75 %
61 Jahren 80 %
62 Jahren 85 %
63 Jahren 90 %
64 Jahren 95 %
65 Jahren 100 %
der sich nach Abs. (1) ergebenden Leistung. Eine allfällige Invaliditätsversorgung wird ungekürzt gewährt. Die Höhe der Witwen- und Waisenzusatzleistung wird nach der Höhe bemessen, auf die der Kammerangehörige zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte.
Ergeben sich aus der Verwaltung der Zusatzleistung II Überschüsse, die höher sind als die versicherungsmathematisch notwendige Deckung, so sind die Überschüsse den Konten der einzelnen beitragszahlenden Kammerangehörigen im Verhältnis ihres Kontostandes gutzubringen.Ergeben sich aus der Verwaltung der Zusatzleistung römisch zwei Überschüsse, die höher sind als die versicherungsmathematisch notwendige Deckung, so sind die Überschüsse den Konten der einzelnen beitragszahlenden Kammerangehörigen im Verhältnis ihres Kontostandes gutzubringen.
…
L E I S T U N G S B L A T TL E römisch eins S T U N G S B L A T T
G Ü L T I G A B 1 . 1 . 2 0 10G Ü L T römisch eins G A B 1 . 1 . 2 0 10
1.) GRUNDLEISTUNG (14mal jährlich)
ERGÄNZUNGSLEISTUNG FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE …
EUR 1.166,-
EUR11,50
6.) Die ZUSATZLEISTUNGEN werden individuell errechnet.
Die Zusatzleistungen werden für das Jahr 2010 nicht erhöht.
…"
1.3. Festzuhalten ist, dass die Bestimmungen der Satzung in der oben wiedergegebenen, am 12. Juli 2010 veröffentlichten Fassung von der von der belangten Behörde zugrunde gelegten bis dahin geltenden Fassung der Satzung inhaltlich, soweit im Beschwerdefall von Interesse, nicht abweichen. Insbesondere ist § 37a Abs. 4 der früheren Fassung der Satzung mit § 19a Abs. 4 der nunmehr geltenden Fassung der Satzung inhaltsgleich. 1.3. Festzuhalten ist, dass die Bestimmungen der Satzung in der oben wiedergegebenen, am 12. Juli 2010 veröffentlichten Fassung von der von der belangten Behörde zugrunde gelegten bis dahin geltenden Fassung der Satzung inhaltlich, soweit im Beschwerdefall von Interesse, nicht abweichen. Insbesondere ist Paragraph 37 a, Absatz 4, der früheren Fassung der Satzung mit Paragraph 19 a, Absatz 4, der nunmehr geltenden Fassung der Satzung inhaltsgleich.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer 100% der in der Satzung der Ärztekammer für Kärnten vorgesehenen Grundleistung und die erwähnte Ergänzungsleistung und Zusatzleistung II ab 1. Jänner 2010 zugesprochen wurde. 2.1. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer 100% der in der Satzung der Ärztekammer für Kärnten vorgesehenen Grundleistung und die erwähnte Ergänzungsleistung und Zusatzleistung römisch zwei ab 1. Jänner 2010 zugesprochen wurde.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung erneut Normbedenken gegen Bestimmungen der Satzung (der Ärztekammer für Kärnten) erhebt, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht dazu berufen ist, den angefochtenen Bescheid dahin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt ist. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung erneut Normbedenken gegen Bestimmungen der Satzung (der Ärztekammer für Kärnten) erhebt, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG nicht dazu berufen ist, den angefochtenen Bescheid dahin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt ist.
Auch soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, § 99 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sehe zwingend vor, die Satzung (der Ärztekammer für Kärnten) habe einen "Bonus" (Erhöhung der Leistung) bei späterer Inanspruchnahme der Altersversorgung zu enthalten, wendet er sich in Wahrheit nur gegen die Rechtmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschriften.Auch soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, Paragraph 99, Absatz eins, ÄrzteG 1998 sehe zwingend vor, die Satzung (der Ärztekammer für Kärnten) habe einen "Bonus" (Erhöhung der Leistung) bei späterer Inanspruchnahme der Altersversorgung zu enthalten, wendet er sich in Wahrheit nur gegen die Rechtmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschriften.
Im Lichte der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im eingangs erwähnten Beschluss vom 21. Februar 2011 und der Ausführungen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung nach Art. 139 B-VG nicht veranlasst.Im Lichte der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im eingangs erwähnten Beschluss vom 21. Februar 2011 und der Ausführungen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung nach Artikel 139, B-VG nicht veranlasst.
2.3. Die Satzung sieht in § 19a Abs. 4 (früher: § 37a Abs. 4) unmissverständlich vor, dass eine Anwartschaft auf mehr als 100% der Grundleistung in keinem Fall zusteht. 2.3. Die Satzung sieht in Paragraph 19 a, Absatz 4, (früher: Paragraph 37 a, Absatz 4,) unmissverständlich vor, dass eine Anwartschaft auf mehr als 100% der Grundleistung in keinem Fall zusteht.
Der Beschwerde gelingt es angesichts dieses klaren Wortlautes nicht, einen Vollzugsfehler der belangten Behörde aufzuzeigen. Dass im Lichte des ÄrzteG 1998 unter dem Gesichtspunkt einer gesetzeskonformen Auslegung eine Auslegung der Satzung geboten sein sollte, die diesen klaren Wortlaut außer Acht lässt, ist für den Verwaltungsgerichtshof - auch im Hinblick auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes - nicht erkennbar.
Damit haftet dem Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Das den Schriftsatzaufwand betreffende Mehrbegehren war, soweit es den durch die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 geregelten Pauschalbetrag übersteigt, abzuweisen. Das auf den Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil im zugesprochenen Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 18. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110053.X00Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012