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19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14. Mai 2012, Zl. 160.848/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, ihm aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, ihm aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 25. September 2007 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag habe er einen Asylantrag eingebracht. Seinem Asylbegehren sei letztlich keine Folge gegeben worden; er sei auch (letztlich) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Dezember 2009 ausgewiesen worden. Die Behandlung einer gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 2010 abgelehnt.
Zum damaligen Zeitpunkt (gemeint: jenem der Entscheidung des Asylgerichtshofes) sei eine umfassende Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt worden. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei als zulässig erachtet worden.Zum damaligen Zeitpunkt (gemeint: jenem der Entscheidung des Asylgerichtshofes) sei eine umfassende Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK durchgeführt worden. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei als zulässig erachtet worden.
Den nunmehr gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer am 3. Jänner 2011 gestellt. Er habe diesen Antrag damit begründet, sich seit 2007 in Österreich aufzuhalten. Sein Asylbegehren wäre erst nach fünf Jahren abgewiesen worden. Er hätte sich während des Asylverfahrens nicht nur rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sondern sich auch "schnell vollkommen integriert" und um sein berufliches Fortkommen bemüht. Den Kontakt zu den Angehörigen in Indien hätte er abgebrochen. Seit Oktober 2007 wäre er als Zeitungsausträger beschäftigt und er könnte sich deshalb selbst ausreichend versorgen.
Zum Nachweis der Deutschkenntnisse - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter - habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 27. April 2011 vorgelegt, der entnommen werden könne, dass er einen "Deutschkurs Modul A2" besucht habe. Es sei dieser Bestätigung aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Kurs auch positiv abgeschlossen habe. Familiäre Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Zwar sei der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bemüht gewesen, eine "Beschäftigungszusage zu erwirken", dies sei allerdings erfolglos geblieben.
Es sei auch die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst worden. Diese habe in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2011 die Ansicht geäußert, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten sei als das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich.
In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass zwar eine Neubeurteilung des Falles des Beschwerdeführers notwendig sei. Dies bedeute aber nicht zwangsläufig, dass allein schon deshalb ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
Die neuerliche Prüfung im Sinn des Art. 8 EMRK ergebe, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen - nach wie vor - mehr Gewicht beizumessen sei als dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 unrechtmäßig eingereist und habe sich lediglich infolge eines Asylantrages, dem keine Berechtigung zugekommen sei, vorübergehend rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen. Seit der Rechtskraft der Abweisung des Asylbegehrens durch den Asylgerichtshof sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig. Darüber hinaus habe der Asylgerichtshof gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen. Familienangehörige des Beschwerdeführers hielten sich nicht in Österreich auf. Zwar sei "ein gewisser Grad der Integration" erkennbar, indem der Beschwerdeführer "mehrfach Deutschkurse" besucht habe. Er habe aber bislang kein "Sprachdiplom" vorlegen können. Erkennbar maß die belangte Behörde dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich eine neue Heimat gefunden, bewohne ein Zimmer in einer Wohnung in G und habe "einen weitreichenden Freundeskreis aufgebaut", kein entscheidungswesentliches Gewicht bei.Die neuerliche Prüfung im Sinn des Artikel 8, EMRK ergebe, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen - nach wie vor - mehr Gewicht beizumessen sei als dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 unrechtmäßig eingereist und habe sich lediglich infolge eines Asylantrages, dem keine Berechtigung zugekommen sei, vorübergehend rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen. Seit der Rechtskraft der Abweisung des Asylbegehrens durch den Asylgerichtshof sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig. Darüber hinaus habe der Asylgerichtshof gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen. Familienangehörige des Beschwerdeführers hielten sich nicht in Österreich auf. Zwar sei "ein gewisser Grad der Integration" erkennbar, indem der Beschwerdeführer "mehrfach Deutschkurse" besucht habe. Er habe aber bislang kein "Sprachdiplom" vorlegen können. Erkennbar maß die belangte Behörde dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich eine neue Heimat gefunden, bewohne ein Zimmer in einer Wohnung in G und habe "einen weitreichenden Freundeskreis aufgebaut", kein entscheidungswesentliches Gewicht bei.
Sohin gelangte die belangte Behörde letztlich zum Ergebnis, es sei nach Art. 8 EMRK nicht geboten, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen.Sohin gelangte die belangte Behörde letztlich zum Ergebnis, es sei nach Artikel 8, EMRK nicht geboten, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 als maßgeblich darstellt.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall das NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, als maßgeblich darstellt.
Gemäß § 43 Abs. 3 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a NAG) oder auf begründeten Antrag (§ 44b NAG), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt, und 2. dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a, NAG) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b, NAG), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt, und 2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist.
§ 11 Abs. 3 NAG lautet: Paragraph 11, Absatz 3, NAG lautet:
"§ 11. …
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220117.X00Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018