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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. M W, Rechtsanwalt in W, gegen die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK), weil es die belangte Behörde unterlassen habe, binnen sechs Monaten über die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 erhobene Berufung (gegen einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien) einen Bescheid (eine Berufungsentscheidung) zu erlassen.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 64 Abs. 1 letzter Satz des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990 (DSt - in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 141/2009) unterliegen Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; ihre Entscheidungen ergehen in letzter Instanz, die Mitglieder sind bei Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Es handelt sich dabei um eine Behörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, sodass die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/01/0264, mwN).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, (DSt - in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,) unterliegen Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; ihre Entscheidungen ergehen in letzter Instanz, die Mitglieder sind bei Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Es handelt sich dabei um eine Behörde im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, sodass die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/01/0264, mwN).
Nach der hg. Rechtsprechung sind Angelegenheiten im Sinne des Art. 133 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes schlechthin, also auch in Bezug auf die Säumnisbeschwerde entzogen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2006, Zl. 2006/02/0184, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung sind Angelegenheiten im Sinne des Artikel 133, B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes schlechthin, also auch in Bezug auf die Säumnisbeschwerde entzogen vergleiche den hg. Beschluss vom 11. August 2006, Zl. 2006/02/0184, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2012
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010115.X00Im RIS seit
25.01.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013