RS Vwgh 2007/12/13 2005/09/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
Statut Graz 1967 §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0006 E 3. Juli 2000 RS 3(Hier: Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Weisung vom 11. Mai 2004 nicht selbst erlassen, sondern für den Magistratsdirektor in Umsetzung von dessen Verfügung vom 27. April 2004 lediglich "intimiert". Auch die schriftliche Wiederholung der Weisung vom 14. Mai 2004 zeichnete er nur "für den Magistratsdirektor"; daran schließt sich ein von diesem selbst unterfertigter Genehmigungsvermerk. Damit ist klar, dass der Vorsitzende der Disziplinarkommission in seiner Funktion als Leiter des Personalamtes hinsichtlich des Inhaltes der Weisung keinen eigenen normativen Willen entfaltete.)

Stammrechtssatz

Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden. Den Organwaltern kann grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981; hier betreffend die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090130.X06

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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