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E1ENorm
FPG 2005 §53 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Hüseyin Öztürk in Salzburg, geboren am 22. Februar 1986, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. Oktober 2009, Zl. E1/778/2/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung verwies sie - auf das Wesentliche zusammengefasst - darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2003 in Österreich aufhalte. Er habe am 17. Februar 2003 einen Asylantrag gestellt. Sein Asylverfahren sei im Jänner 2009 rechtskräftig „negativ abgeschlossen“ worden. Seitdem halte er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Seit März 2008 lebe der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft. Er habe mit dieser ein gemeinsames Kind, das ebenfalls Österreicher sei. Es bestehe zwischen den genannten Personen ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK.Seit März 2008 lebe der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft. Er habe mit dieser ein gemeinsames Kind, das ebenfalls Österreicher sei. Es bestehe zwischen den genannten Personen ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK.
Im Zuge der Interessenabwägung nach § 66 FPG gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Durchsetzung öffentlicher Interessen zulässig sei.Im Zuge der Interessenabwägung nach Paragraph 66, FPG gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Durchsetzung öffentlicher Interessen zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, „Dereci ua.“, ausgesprochen, dass Artikel 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern (hier betreffend die Angehörigeneigenschaft: dem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Kind des Beschwerdeführers) der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe - der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus - bestehen, würde die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/22/0054, sowie etwa jenes vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158).Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, „Dereci ua.“, ausgesprochen, dass Artikel 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern (hier betreffend die Angehörigeneigenschaft: dem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Kind des Beschwerdeführers) der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe - der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus - bestehen, würde die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/22/0054, sowie etwa jenes vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158).
Die Behörde wird daher im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben (so erliegt etwa in den Verwaltungsakten ein Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in dem diese ausführt, sie und der gemeinsame Sohn müssten in die Türkei auswandern, falls der Beschwerdeführer dorthin abgeschoben würde, und sie stünden diesfalls „ohne alles da“).Die Behörde wird daher im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben (so erliegt etwa in den Verwaltungsakten ein Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in dem diese ausführt, sie und der gemeinsame Sohn müssten in die Türkei auswandern, falls der Beschwerdeführer dorthin abgeschoben würde, und sie stünden diesfalls „ohne alles da“).
Der angefochtene Bescheid war somit - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung im Blick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung im Blick auf Artikel 8, EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. September 2012
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0256 Dereci VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220339.X00Im RIS seit
06.11.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026