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L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der R G in Ö, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 2012, Zl. Va-455-49955/1/13, betreffend Kostenbeitrag für Rehabilitationsmaßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 1. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) für die Unterbringung in der Tagesstätte und im Wohnheim der Lebenshilfe in Ö für den Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 ein einmaliger Kostenbeitrag aus dem Vermögen in der Höhe von EUR 62.310,26 vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 1. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) für die Unterbringung in der Tagesstätte und im Wohnheim der Lebenshilfe in Ö für den Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 ein einmaliger Kostenbeitrag aus dem Vermögen in der Höhe von EUR 62.310,26 vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2012 wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im April 1988 in die Tagesheimstätte Imst der Lebenshilfe eingetreten. Seit Juli 1990 wohne sie im Lebenshilfe-Wohnheim in Ö. Mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 17. Jänner 2011 und 15. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin ersucht worden, ihren aktuellen Vermögensstand bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 28. April 2011 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihr einen monatlichen Kostenbeitrag vorzuschreiben; gleichzeitig sei darauf verwiesen worden, dass über den Kostenbeitrag aus Vermögen gesondert entschieden werde.
Die von ihrem Sachwalter vorgelegten Unterlagen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2011 über Vermögen in Höhe von insgesamt EUR 134.310,25 (Lebensversicherung EUR 61.999,99, Mündelsparbuch EUR 63.612,64, Girokonto EUR 500,73, Bausparbrief EUR 8.196,89) verfügt habe. Da die Lebensversicherung erst im Jahr 2020 fällig sei, sei sie in die Berechnung des einmaligen Kostenbeitrages durch die erstinstanzliche Behörde nicht einbezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ersucht worden, eine Vinkulierung der Lebensversicherung zugunsten des Landes Tirol vornehmen zu lassen. Die Höhe des durch die erstinstanzliche Behörde vorgeschriebenen Kostenbeitrages habe sich aus der Summe des Vermögens der Beschwerdeführerin ohne Einbeziehung der Lebensversicherung und unter Abzug von EUR 10.000,-- Schonvermögen ergeben.
Gemäß § 20 Abs. 1 TRG habe der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahmen zu leisten. Der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasse einerseits das monatliche Einkommen des Menschen mit Behinderung, andererseits auch das im Laufe der Zeit erworbene Vermögen. Aus welchem Titel Vermögen in diesem Sinn erworben werde, sei hierbei unbeachtlich. Das Vermögen beinhalte auch nicht nur liquide Mittel, sondern alle Güter, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, also insbesondere auch Bankguthaben, Bargeld, Anleihen etc. Nach Einziehung des Kostenbeitrages aus Vermögen bleibe der Beschwerdeführerin ein Schonbetrag in Höhe von EUR 10.000,--, in welchem der Bedarf an Taschengeld, Kleidung, Hygieneartikeln und ähnlichem sowie eventuelle Begräbniskosten berücksichtigt seien. Eine Rücklage in dieser Höhe sei als ausreichend anzusehen, da Wohnheimklienten eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen würden. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe aus dem Mündelsparbuch EUR 50.000,-- in Form einer 11-jährigen Wohnbauanleihe angelegt, müsse unbeachtlich bleiben, da bei der Berechnung des einmaligen Kostenbeitrages aus Vermögen nicht nur die liquiden Mittel herangezogen würden, sondern das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin. Durch die Veranlagung liquider Mittel könne die Vorschreibung eines einmaligen Kostenbeitrages aus Vermögen nicht umgangen werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TRG habe der Mensch mit Behinderung entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Land einen Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Rehabilitationsmaßnahmen zu leisten. Der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasse einerseits das monatliche Einkommen des Menschen mit Behinderung, andererseits auch das im Laufe der Zeit erworbene Vermögen. Aus welchem Titel Vermögen in diesem Sinn erworben werde, sei hierbei unbeachtlich. Das Vermögen beinhalte auch nicht nur liquide Mittel, sondern alle Güter, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, also insbesondere auch Bankguthaben, Bargeld, Anleihen etc. Nach Einziehung des Kostenbeitrages aus Vermögen bleibe der Beschwerdeführerin ein Schonbetrag in Höhe von EUR 10.000,--, in welchem der Bedarf an Taschengeld, Kleidung, Hygieneartikeln und ähnlichem sowie eventuelle Begräbniskosten berücksichtigt seien. Eine Rücklage in dieser Höhe sei als ausreichend anzusehen, da Wohnheimklienten eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen würden. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe aus dem Mündelsparbuch EUR 50.000,-- in Form einer 11-jährigen Wohnbauanleihe angelegt, müsse unbeachtlich bleiben, da bei der Berechnung des einmaligen Kostenbeitrages aus Vermögen nicht nur die liquiden Mittel herangezogen würden, sondern das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin. Durch die Veranlagung liquider Mittel könne die Vorschreibung eines einmaligen Kostenbeitrages aus Vermögen nicht umgangen werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. März 2012, B 252/12-3, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 26. März 2012 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 20 Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983 idF Paragraph 20, Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1983, idF
LGBl. Nr. 110/2011 (TRG), lautet auszugsweise:Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2011, (TRG), lautet auszugsweise:
"§ 20
Kostenbeitrag
Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid u. a. vor, die Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2003 für den Zeitraum von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010 rechtskräftig zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 1.530,-- verpflichtet worden. Die Berechnung dieses Betrages sei derart erfolgt, dass von der monatlichen Pension der Beschwerdeführerin zuzüglich Ausgleichszulage und Familienbeihilfe 70% sowie vom bezogenen Pflegegeld 80% herangezogen worden seien. Mit dem angefochtenen Bescheid lasse die belangte Behörde die Rechtskraftwirkungen dieses Bescheides, der die Grundlage für die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 erbrachten Kostenbeitragszahlungen gebildet habe, unberücksichtigt. Die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin seien der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 5. Mai 2003 bekannt gewesen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 20 Abs. 1 TRG hat der Behinderte einen Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme "entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu leisten. Der vorzuschreibende Beitrag darf daher einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten (§ 20 Abs. 2 TRG) und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0064, und vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/10/0129).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte einen Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme "entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu leisten. Der vorzuschreibende Beitrag darf daher einerseits die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme nicht überschreiten (Paragraph 20, Absatz 2, TRG) und ist andererseits auf der Grundlage des Einkommens und Vermögens des Hilfeempfängers so zu bestimmen, dass diesem die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einschließlich der ihm aus seiner Behinderung erwachsenden besonderen Bedürfnisse verbleiben vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0064, und vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/10/0129).
Die Entscheidung, mit der der Behinderte verpflichtet wird, monatliche Beiträge im Sinne des § 20 Abs. 1 TRG zu bezahlen, stellt einen zeitraumbezogenen Abspruch dar (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0064).Die Entscheidung, mit der der Behinderte verpflichtet wird, monatliche Beiträge im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, TRG zu bezahlen, stellt einen zeitraumbezogenen Abspruch dar vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0064).
Die Beschwerdeführerin war mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2003 rechtskräftig "zur Leistung eines Kostenbeitrages zu den anfallenden Kosten … für die Unterbringung im Wohn- sowie Tagesheim der Lebenshilfe in Höhe von monatlich EUR 1.530,00" für den Zeitraum von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010 verpflichtet worden. In der Begründung dieses (in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen) Bescheides hatte die belangte Behörde auf die in § 29 TRG normierte Anzeigepflicht hingewiesen, wonach (u.a.) die zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichteten Personen jede Änderung in den für die Festsetzung der Kostenbeiträge maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangt haben, der Landesregierung anzuzeigen haben, und dazu angemerkt, dass nach Einlangen einer Anzeige im Sinne des § 29 TRG umgehend eine den geänderten Verhältnissen entsprechende neue Entscheidung ergehen werde.Die Beschwerdeführerin war mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2003 rechtskräftig "zur Leistung eines Kostenbeitrages zu den anfallenden Kosten … für die Unterbringung im Wohn- sowie Tagesheim der Lebenshilfe in Höhe von monatlich EUR 1.530,00" für den Zeitraum von 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010 verpflichtet worden. In der Begründung dieses (in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen) Bescheides hatte die belangte Behörde auf die in Paragraph 29, TRG normierte Anzeigepflicht hingewiesen, wonach (u.a.) die zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichteten Personen jede Änderung in den für die Festsetzung der Kostenbeiträge maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangt haben, der Landesregierung anzuzeigen haben, und dazu angemerkt, dass nach Einlangen einer Anzeige im Sinne des Paragraph 29, TRG umgehend eine den geänderten Verhältnissen entsprechende neue Entscheidung ergehen werde.
Ausführungen dazu, von welchen geänderten Verhältnissen in diesem Sinne die belangte Behörde im Hinblick auf die nunmehrige - weitere - Auferlegung eines Kostenbeitrages für den Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 ausgeht, finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht; es wird auch nicht gesagt, dass der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 5. Mai 2003 unbekannt gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin über Vermögen verfügt.
Aus der Zeitraumbezogenheit des Abspruches über den zu leistenden Kostenersatz ergibt sich, dass die belangte Behörde, wollte sie - wie im hier angefochtenen Bescheid - für einen Zeitraum, für den die Höhe des Kostenersatzes bereits rechtskräftig bestimmt wurde, mit einem weiteren Bescheid einen darüber hinaus gehenden Kostenersatz auferlegen, auf die Rechtskraftwirkung des früheren Bescheides Bedacht zu nehmen hatte (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0064).Aus der Zeitraumbezogenheit des Abspruches über den zu leistenden Kostenersatz ergibt sich, dass die belangte Behörde, wollte sie - wie im hier angefochtenen Bescheid - für einen Zeitraum, für den die Höhe des Kostenersatzes bereits rechtskräftig bestimmt wurde, mit einem weiteren Bescheid einen darüber hinaus gehenden Kostenersatz auferlegen, auf die Rechtskraftwirkung des früheren Bescheides Bedacht zu nehmen hatte vergleiche , abermals das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0064).
Die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 wäre somit nach dem Gesagten nur dann zulässig, wenn sie sich - unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung gemäß § 32 TRG - ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezöge, die nicht bereits vom normativen Gehalt des früheren (rechtskräftigen) Bescheides (vom 5. Mai 2003) umfasst waren. Die Rechtskraft dieses Bescheides hinderte jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 20 Abs. 1 TRG (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0064).Die Auferlegung eines weiteren Kostenersatzes für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 wäre somit nach dem Gesagten nur dann zulässig, wenn sie sich - unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung gemäß Paragraph 32, TRG - ausschließlich auf Vermögensbestandteile bezöge, die nicht bereits vom normativen Gehalt des früheren (rechtskräftigen) Bescheides (vom 5. Mai 2003) umfasst waren. Die Rechtskraft dieses Bescheides hinderte jedenfalls bezogen auf das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorhandene und der Behörde bekannte Vermögen eine neuerliche Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 20, Absatz eins, TRG vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2008/10/0064).
Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen dazu getroffen hat, von welchen geänderten Verhältnissen im dargelegten Sinn sie bei der Auferlegung eines weiteren Kostenbeitrages für den Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen dazu getroffen hat, von welchen geänderten Verhältnissen im dargelegten Sinn sie bei der Auferlegung eines weiteren Kostenbeitrages für den Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 20. September 2012
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100050.X00Im RIS seit
12.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012