TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/20 2010/06/0206

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L85001 Straßen Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
BauG Bgld 1997 §31;
BauG Bgld 1997 §8 Abs2;
BauG Bgld 1997 §8 Abs3;
BauG Bgld 1997 §8 Abs8;
BauG Bgld 1997 §8;
BauRallg;
B-VG Art118;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
GdO Bgld 2003 §87;
LStG Bgld 2005 §4 Abs5;
LStG Bgld 2005 §7;
MRKZP 01te Art1;
RPG Bgld 1969 §27 Abs3;
RPG Bgld 1969 §27 Abs4;
StGG Art2;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des JW in E, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 9. August 2010, Zl. EU-02-04-115-2, betreffend Abtretungsverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2005/05/0358, zu verweisen. Folgendes ist daraus, aus den von der belangten Behörde teilweise vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde festzuhalten:

Am 30. Juli 1998 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Beschluss über die Sanierung diverser Gemeindestraßen gefasst.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. August 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG) zur Abtretung der Trennstücke 1 und 2 (entsprechend der Vermessungsurkunde des DI L. vom 19. November 2003) verpflichtet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. August 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG) zur Abtretung der Trennstücke 1 und 2 (entsprechend der Vermessungsurkunde des DI L. vom 19. November 2003) verpflichtet.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. Februar 2005 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 hat die Bezirkshauptmannschaft X der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, den Berufungsbescheid vom 23. Februar 2005 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der bekämpften Abtretungsverpflichtung handle es sich um eine Anliegerleistung. Voraussetzung dieser Verpflichtung sei die Baulandeigenschaft sowie dass ferner die in Anspruch genommene Fläche zur Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche benötigt werde. Welche Grundflächen zur Verbreiterung benötigt würden, habe der Gemeinderat ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 3 Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach dieser Bestimmung mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entstehe. Das Grundstück der beschwerdeführenden Partei liege im Bauland. Die benötigte Fläche solle für die Verbreiterung der bestehenden Verkehrsfläche (im gegenständlichen Fall sei ein neuer Gehsteig errichtet worden) verwendet werden. Da der Beschluss des Gemeinderates vom 30. Juli 1998 den Bau eines Gehsteiges im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers aber nicht enthalten habe, sei für das gegenständliche Grundstück auch keine Abtretungsverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Bgld. BauG entstanden.Mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, den Berufungsbescheid vom 23. Februar 2005 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der bekämpften Abtretungsverpflichtung handle es sich um eine Anliegerleistung. Voraussetzung dieser Verpflichtung sei die Baulandeigenschaft sowie dass ferner die in Anspruch genommene Fläche zur Verbreiterung einer öffentlichen Verkehrsfläche benötigt werde. Welche Grundflächen zur Verbreiterung benötigt würden, habe der Gemeinderat ausschließlich anlässlich seiner Beschlussfassung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG zu beurteilen, da die Abtretungsverpflichtung nach dieser Bestimmung mit der Beschlussfassung des Gemeinderates entstehe. Das Grundstück der beschwerdeführenden Partei liege im Bauland. Die benötigte Fläche solle für die Verbreiterung der bestehenden Verkehrsfläche (im gegenständlichen Fall sei ein neuer Gehsteig errichtet worden) verwendet werden. Da der Beschluss des Gemeinderates vom 30. Juli 1998 den Bau eines Gehsteiges im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers aber nicht enthalten habe, sei für das gegenständliche Grundstück auch keine Abtretungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG entstanden.

Mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 24. November 2008 wurde die dagegen von der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Folge fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde am 11. Mai 2009 neuerlich einen Beschluss über die Veränderung der gegenständlichen Verkehrsflächen und wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16. Juni 2009 neuerlich ab.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5. November 2009 wurde der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juni 2009 aufgehoben, weil auch der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Mai 2009 nicht ausreichend im Sinne des § 8 Bgld. BauG sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5. November 2009 wurde der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juni 2009 aufgehoben, weil auch der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Mai 2009 nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 8, Bgld. BauG sei.

Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. März 2010 wurden die Beschlüsse vom 30. Juli 1998 sowie vom 11. Mai 2009 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 80/1 gemäß § 8 Bgld. BauG verpflichtet werden solle, die erforderlichen Flächen laut Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. L. vom 19. November 2003 an das öffentliche Gut abzutreten. Die Abtretung dieser Flächen sei zur Durchführung der Sanierung und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen M. und E. notwendig.Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. März 2010 wurden die Beschlüsse vom 30. Juli 1998 sowie vom 11. Mai 2009 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 80/1 gemäß Paragraph 8, Bgld. BauG verpflichtet werden solle, die erforderlichen Flächen laut Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. L. vom 19. November 2003 an das öffentliche Gut abzutreten. Die Abtretung dieser Flächen sei zur Durchführung der Sanierung und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen M. und E. notwendig.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß § 8 Bgld. BauG verpflichtet, die näher genannten Grundflächen an das öffentliche Gut abzutreten.Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß Paragraph 8, Bgld. BauG verpflichtet, die näher genannten Grundflächen an das öffentliche Gut abzutreten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Abtretung für die bloße Verbreiterung von Verkehrsflächen auch ohne Aufschließung von Grundstücken sei nicht verfassungswidrig. Nach Vorliegen eines inhaltlich korrekten Gemeinderatsbeschlusses stehe einer neuerlichen bescheidmäßigen Verpflichtung zur Grundabtretung nichts im Wege. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst so spät davon Kenntnis erlangt habe, dass der Gehsteig auf Teilen seines Grundstückes errichtet worden sei, da er ständig vor Ort gewesen sei und bereits im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung einer Einfriedung auf seinem Grundstück laut Aktenvermerk vom 14. September 1998 davon informiert worden sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einfriedungsmauer nicht bis an die Grundstücksgrenze errichtet und genau diesen Abstand eingehalten habe, auf dem später der Gehsteig errichtet worden sei, spreche dafür. Dem Vorbringen, dass der Gehsteig auch auf der anderen Straßenseite hätte errichtet werden können, sei entgegenzuhalten, dass es Angelegenheit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich sei, Straßenvorhaben zu planen und durchzuführen, und dass niemand einen Anspruch darauf habe, dass die Gemeinde Straßen anders plane oder andere Flächen in Anspruch nehme. Bei der Planung von Straßenverläufen seien auch andere Angelegenheiten wie Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Beschwerdepunkt sieht sich der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zur Grundabtretung in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt, ferner auch insoweit, als gemäß § 8 Abs. 7 Bgld. BauG eine Entschädigung von EUR 3.112,50 festgesetzt worden sei.Nach dem Beschwerdepunkt sieht sich der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zur Grundabtretung in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt, ferner auch insoweit, als gemäß Paragraph 8, Absatz 7, Bgld. BauG eine Entschädigung von EUR 3.112,50 festgesetzt worden sei.

Es habe keinerlei Beweisverfahren stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, im Verfahren selbst seinen Standpunkt darzulegen. Insbesondere wären folgende schwerwiegende Gründe als wesentliche Einwendungen vorgebracht worden: Der Beschwerdeführer betreibe ein Spenglereiunternehmen auf dem Grundstück Nr. 80/1. Dort befinde sich auch eine Lagerhalle. Vor dieser Halle liege zur Gemeindestraße E. hin ein relativ schmaler Parkplatz. Dieser Parkplatz sei notwendig, damit einerseits die Beschäftigten des Beschwerdeführers dort parken, andererseits die LKW dort be- und entladen werden könnten. Der Beschwerdeführer müsste auf Grund des in Beschwerde gezogenen Bescheides mit seinen LKW zum Be- und Entladen auf öffentlichem Gut halten und parken, was zu einer Gefahrensituation führte, weil die Ladungen der LKW über die Ladefläche hinausragten.

Des Weiteren bestünde die Möglichkeit, den Gehsteig auf die andere Seite zur Liegenschaft T. zu verlegen. Der Beschwerdeführer sei auch dadurch in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde meine, die Errichtung von Einfriedungen der gegenüberliegenden Nachbarn T. sei nicht Gegenstand des Verfahrens, obwohl gerade die Vorgangsweise der T. Auslöser für das Vorgehen der Gemeinde gegen den Beschwerdeführer gewesen sei. Es sei keinerlei Verwaltungsverfahren durchgeführt und auch Dipl. Ing. L. nicht als Zeuge einvernommen worden, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dieser sei erst nach der Vermessung darauf gekommen, dass sich der ohne Konsens errichtete Gehsteig auf seinem Privatgrund befinde. Ebensowenig sei das Vorbringen geprüft worden, dass die konsenslose Gehsteigerweiterung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers irrtümlich erfolgt und ursprünglich der Verlauf der Gemeindestraße anders, und zwar weiter hin zum Grundstück der Anrainer T., geplant gewesen sei.

Weder der Gemeinderatsbeschluss vom 11. Mai 2009 noch jener vom 24. März 2010 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Es sei auch nicht begründet worden, weshalb die gegenständlichen Grundflächen zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt würden. Den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, dass eine Abwägung dahingehend getroffen worden sei, ob überhaupt Aufschließungsvorteile vorlägen. Entgegen den behördlichen Feststellungen hätten nicht sämtliche Anrainer abtreten müssen. Die Anrainer T. hätten nichts abgetreten, sondern es seien ihnen noch zusätzliche Flächen von der Gemeinde in Form einer unrechtmäßigen Abtretung nach § 15 Vermessungsgesetz zugefallen. Es sei entscheidend, dass die Gemeinde an die Anrainer T. Grundflächen abgetreten habe, nachdem diese titellos einen Teil des öffentlichen Guts verbaut hätten. Die Gemeinde habe die Abtretung erst dadurch erforderlich gemacht, dass sie zuvor Grundflächen an T. abgetreten habe. Enteignungen müssten alle Anrainer zu gleichen Teilen belasten. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da die Verbreiterung nur zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Bei der Planung der Straße nach dem Plan des Dipl. Ing. L. sei auf der Seite des Beschwerdeführers keine Vorbehaltsfläche vorhanden gewesen, sondern auf der gegenüberliegenden Seite der T. Dass sich diese Vorbehaltsflächen dort befunden hätten, sei vom Beschwerdeführer auch in der Vorstellung und im bisherigen Verfahren vorgebracht worden. Die Frage sei aber im Zuge des Verfahrens nicht geprüft worden. Die Abänderung einer Gemeindestraße vom ursprünglich geplanten Verlauf bedürfe außerdem der Zustimmung der Landesregierung, die nicht vorliege. Auch habe die belangte Behörde keine Begründung dafür gegeben, dass die Größe und Lage der Flächen amtsbekannt, die Vorgangsweise der mitbeteiligten Marktgemeinde daher korrekt sei. Eine offenkundig irrtümliche oder willkürliche Asphaltierung von Teilen des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Marktgemeinde sei schon im Jahre 1992 erfolgt. Wesentlich länger als sechs Monate vor dem Bescheid des Bürgermeisters vom 27. August 2004 seien daher die Fahrbahn ausgebessert und der Gehsteig hergestellt worden. Ein Enteignungsrecht sei daher gemäß § 8 Abs. 4 Bgld. BauG verfristet.Weder der Gemeinderatsbeschluss vom 11. Mai 2009 noch jener vom 24. März 2010 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Es sei auch nicht begründet worden, weshalb die gegenständlichen Grundflächen zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt würden. Den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, dass eine Abwägung dahingehend getroffen worden sei, ob überhaupt Aufschließungsvorteile vorlägen. Entgegen den behördlichen Feststellungen hätten nicht sämtliche Anrainer abtreten müssen. Die Anrainer T. hätten nichts abgetreten, sondern es seien ihnen noch zusätzliche Flächen von der Gemeinde in Form einer unrechtmäßigen Abtretung nach Paragraph 15, Vermessungsgesetz zugefallen. Es sei entscheidend, dass die Gemeinde an die Anrainer T. Grundflächen abgetreten habe, nachdem diese titellos einen Teil des öffentlichen Guts verbaut hätten. Die Gemeinde habe die Abtretung erst dadurch erforderlich gemacht, dass sie zuvor Grundflächen an T. abgetreten habe. Enteignungen müssten alle Anrainer zu gleichen Teilen belasten. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, da die Verbreiterung nur zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Bei der Planung der Straße nach dem Plan des Dipl. Ing. L. sei auf der Seite des Beschwerdeführers keine Vorbehaltsfläche vorhanden gewesen, sondern auf der gegenüberliegenden Seite der T. Dass sich diese Vorbehaltsflächen dort befunden hätten, sei vom Beschwerdeführer auch in der Vorstellung und im bisherigen Verfahren vorgebracht worden. Die Frage sei aber im Zuge des Verfahrens nicht geprüft worden. Die Abänderung einer Gemeindestraße vom ursprünglich geplanten Verlauf bedürfe außerdem der Zustimmung der Landesregierung, die nicht vorliege. Auch habe die belangte Behörde keine Begründung dafür gegeben, dass die Größe und Lage der Flächen amtsbekannt, die Vorgangsweise der mitbeteiligten Marktgemeinde daher korrekt sei. Eine offenkundig irrtümliche oder willkürliche Asphaltierung von Teilen des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Marktgemeinde sei schon im Jahre 1992 erfolgt. Wesentlich länger als sechs Monate vor dem Bescheid des Bürgermeisters vom 27. August 2004 seien daher die Fahrbahn ausgebessert und der Gehsteig hergestellt worden. Ein Enteignungsrecht sei daher gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Bgld. BauG verfristet.

Ferner sei der primäre Zweck der Enteignung die Aufschließung. Die Verkehrsflächen M. und E. seien Durchzugsstraßen. Ein Aufschließungszweck sei daher nicht gegeben. Die Inanspruchnahme anliegender Grundstücke für Zwecke, die mit einer Aufschließung nichts zu tun hätten, verstoße gegen die Bundesverfassung.

Für eine Abtretungsverpflichtung bestehe auch keine Zuständigkeit der mitbeteiligten Marktgemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Es liege eine Enteignung ohne baubehördlichen Verwaltungsakt vor. Darauf seien die Baubehörden nicht eingegangen. Ein Ausbaubeschluss sei im Übrigen vor Beginn der Bauarbeiten zu fassen, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Die seinerzeitige Abtretung an T. sei ohne Gemeinderatsbeschluss erfolgt. Durch die baulichen Maßnahmen der T. sei die Straßenmitte in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers verlegt worden. Die von T. verbaute Fläche sei eine sogenannte Vorbehaltsfläche, und diese hätte zum Zwecke der Straßenverbreiterung herangezogen werden müssen. Im Übrigen gebe es keine Regelungen über die Mindestbreite von Straßen. Nicht zu folgen sei der Auffassung des Gemeinderates, dass die gegenständliche Zufahrtsstraße bis zum Jahr 1973 keine öffentliche Zufahrtsstraße gewesen sei. Es sei ein Plan aus dem Jahr 1964 vorgelegt worden, in dem eindeutig zu erkennen sei, dass die gegenständliche Straße in diesem Zeitpunkt schon angelegt gewesen sei.

§ 8 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG), LGBl. Nr. 10/1998 idF LGBl. Nr. 18/2005, lautet: Paragraph 8, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (Bgld. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, lautet:

"II. Abschnitt

Anliegerleistungen

Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

§ 8. (1) Die Eigentümer von Grundstücken haben Grundflächen, die als Bauland, als Verkehrsfläche oder als Grünfläche-Hausgärten im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind und die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.Paragraph 8, (1) Die Eigentümer von Grundstücken haben Grundflächen, die als Bauland, als Verkehrsfläche oder als Grünfläche-Hausgärten im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind und die für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.

  1. (2)Absatz 2,Die Grundabtretung hat bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; für darüber hinausgehende Abtretungen ist von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).Die Grundabtretung hat bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 6 m unentgeltlich zu erfolgen; für darüber hinausgehende Abtretungen ist von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Absatz 7,).
  2. (3)Absatz 3,Die Abtretungsverpflichtung entsteht mit der Beschlußfassung des Gemeinderates über die Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche und ist mit der Baubewilligung oder mit gesondertem Bescheid auszusprechen.
  3. (4)Absatz 4,Die Grundflächen, zu deren Abtretung der Grundeigentümer verpflichtet wurde, sind spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der öffentlichen Verkehrsfläche von der Gemeinde in das öffentliche Gut zu übernehmen. Mit der Erklärung zum öffentlichen Gut erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls bestehenden dinglichen Rechte, wenn die Gemeinde bescheidmäßig feststellt, daß das dingliche Recht der Nutzung als Verkehrsfläche entgegensteht oder mit der Übertragung in das öffentliche Gut gegenstandslos wird. Die Kosten der Übertragung in das öffentliche Gut hat die Gemeinde zu tragen.
  4. (5)Absatz 5,Für bewilligungsgemäß auf den abzutretenden Grundflächen errichtete Bauten oder Leitungen hat die Gemeinde dem Eigentümer Entschädigung zu leisten (Abs. 7). Eine Entschädigung ist auch an Dienstbarkeitsberechtigte zu leisten, wenn deren dingliche Rechte gemäß Abs. 4 erlöschen, weil sie dem öffentlichen Verwendungszweck entgegenstehen.Für bewilligungsgemäß auf den abzutretenden Grundflächen errichtete Bauten oder Leitungen hat die Gemeinde dem Eigentümer Entschädigung zu leisten (Absatz 7,). Eine Entschädigung ist auch an Dienstbarkeitsberechtigte zu leisten, wenn deren dingliche Rechte gemäß Absatz 4, erlöschen, weil sie dem öffentlichen Verwendungszweck entgegenstehen.
  5. (6)Absatz 6,Wird das Baugrundstück an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, ist für die Hälfte der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen (Abs. 2) von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Abs. 7).Wird das Baugrundstück an mehr als einer Seite von vorgesehenen oder bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, ist für die Hälfte der entschädigungslos abzutretenden Grundflächen (Absatz 2,) von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten (Absatz 7,).
  6. (7)Absatz 7,Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der Verkehrswert der abzutretenden Grundfläche einschließlich darauf bestehender Bauten im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Abtretungsverpflichtung. Bei Leitungen sind die für die Verlegung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Wenn die verbleibende Liegenschaft durch die Abtrennung der abgetretenen Fläche einen Wertverlust erleidet, ist auch dies bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Bauten.
  7. (8)Absatz 8,Die Entschädigung hat der Bürgermeister gleichzeitig mit der Abtretungsverpflichtung mit Bescheid festzusetzen. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung wird mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundabtretung fällig.Die Entschädigung hat der Bürgermeister gleichzeitig mit der Abtretungsverpflichtung mit Bescheid festzusetzen. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung wird mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundabtretung fällig.
  8. (9)Absatz 9,Wenn eine auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früherer Bestimmungen abgetretene Grundfläche später als Verkehrsfläche entwidmet wird, ist sie dem vorherigen Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger anzubieten; wenn dieser das Angebot annimmt und wenn für die Abtretung eine Entschädigung geleistet wurde, hat er eine den nunmehrigen Geldwertverhältnissen angepaßte Rückzahlung zu leisten. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen."

§ 31 Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, lautet: Paragraph 31, Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, lautet:

"Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 31. Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen." Paragraph 31, Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 7, und 8 und des Paragraph 12, Absatz 4, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."

Gemäß § 6 Abs. 1 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, hat die Straßenverwaltung vor dem Bau einer neuen Straße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um mehr als 25 m abweicht, den Straßenverlauf nach den Erfordernissen des Verkehrs durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern. Hiebei ist auf die Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz, den Naturschutz, die Umweltverträglichkeit, den Bergbau und die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, Landesgesetzblatt , Nr. 79, hat die Straßenverwaltung vor dem Bau einer neuen Straße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um mehr als 25 m abweicht, den Straßenverlauf nach den Erfordernissen des Verkehrs durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Paragraphen 7, und 8 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz, den Naturschutz, die Umweltverträglichkeit, den Bergbau und die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.

Straßen sind gemäß § 7 Abs. 1 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79 idF Nr. 11/2007, derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmte Umstände ohne besondere Gefahr benutzbar sind. Hiebei sind auch die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu wahren.Straßen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79 in der Fassung Nr. 11 aus 2007,, derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmte Umstände ohne besondere Gefahr benutzbar sind. Hiebei sind auch die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu wahren.

Bei Bauvorhaben ist gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. in besonderer Weise auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Naturschutz, den Denkmalschutz, die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus auf die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.Bei Bauvorhaben ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. in besonderer Weise auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Naturschutz, den Denkmalschutz, die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus auf die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.

Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Straßen und deren Bestandteilen sowie aus Rücksichten auf die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen können gemäß § 27 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, das Eigentum sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Straßen und deren Bestandteilen sowie aus Rücksichten auf die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen können gemäß Paragraph 27, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, Landesgesetzblatt , Nr. 79, das Eigentum sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass hinsichtlich der Abtretungsverpflichtung gemäß § 8 Bgld. BauG keine Zuständigkeit der mitbeteiligten Marktgemeinde im eigenen Wirkungsbereich gegeben sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf Grund des § 31 Bgld. BauG 1997 in verfassungskonformer Weise (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1991, Slg.Nr. 12.891) die Vollziehung dieser Bestimmungen dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass hinsichtlich der Abtretungsverpflichtung gemäß Paragraph 8, Bgld. BauG keine Zuständigkeit der mitbeteiligten Marktgemeinde im eigenen Wirkungsbereich gegeben sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf Grund des Paragraph 31, Bgld. BauG 1997 in verfassungskonformer Weise vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1991, Slg.Nr. 12.891) die Vollziehung dieser Bestimmungen dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugeordnet ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis vom 24. November 2008 ausgeführt hat, kann der Beschluss des Gemeinderates nach § 8 Abs. 3 Bgld. BauG auch nach der Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche gefasst werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis vom 24. November 2008 ausgeführt hat, kann der Beschluss des Gemeinderates nach Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG auch nach der Errichtung oder Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche gefasst werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Zu bemerken ist ferner, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Umlegung einer bestehenden Straße im Sinne des § 6 Abs. 1 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 handelt. Es liegt lediglich eine Verbreiterung der Straße vor, wobei allerdings auch die Grundsätze des § 7 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 einzuhalten sind.Zu bemerken ist ferner, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Umlegung einer bestehenden Straße im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 handelt. Es liegt lediglich eine Verbreiterung der Straße vor, wobei allerdings auch die Grundsätze des Paragraph 7, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 einzuhalten sind.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entschädigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 8 Abs. 8 Bgld. BauG iVm § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes die Entschädigung vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid festzusetzen ist, wogegen Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig ist. Wenn sich der Betroffene durch den Spruch über Art oder Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, kann er binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht beantragen. Im Fall der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entschädigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 8, Bgld. BauG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes die Entschädigung vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid festzusetzen ist, wogegen Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig ist. Wenn sich der Betroffene durch den Spruch über Art oder Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, kann er binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht beantragen. Im Fall der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft.

Ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof kommt insoweit somit nicht in Frage. In der Beschwerdebegründung wird im Übrigen auch nicht näher auf die Entschädigung eingegangen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Verfahren keine Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher, allfälliger Verfahrensfehler durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls die - somit ausreichende - Möglichkeit, im Rahmen der Berufung sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 480, Rz 40).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Verfahren keine Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt darzulegen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher, allfälliger Verfahrensfehler durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls die - somit ausreichende - Möglichkeit, im Rahmen der Berufung sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten vergleiche , dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei, S. 480, Rz 40).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass keine Aufschließungsvorteile vorhanden seien. Dazu ist er darauf hinzuweisen, dass eine Abtretungsverpflichtung gemäß § 8 Bgld. BauG nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert ist, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gemäß § 8 Abs. 2 Bgld. BauG unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass keine Aufschließungsvorteile vorhanden seien. Dazu ist er darauf hinzuweisen, dass eine Abtretungsverpflichtung gemäß Paragraph 8, Bgld. BauG nicht nur zum Zwecke der Aufschließung von Baugrundstücken, sondern auch dann normiert ist, wenn bestehende öffentliche Verkehrsflächen verbreitet werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundabtretung höchstens bis zur Mitte der Verkehrsfläche, maximal aber bis zu einer Breite von 6 m, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Bgld. BauG unentgeltlich zu erfolgen hat und für darüber hinausgehende Abtretungen von der Gemeinde eine Entschädigung zu leisten ist, bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Grundabtretung zum Zwecke (bloß) der Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen, die Baugrundstücke aufschließen. Es kann nämlich keinen sachlich im Zusammenhang mit der Abtretungsverpflichtung relevanten Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche bereits ursprünglich, also im Zeitpunkt der Notwendigkeit (auch) für die Aufschließung von Grundstücken, in einer entsprechenden Breite vorhanden war oder erst später in einer solchen Breite hergestellt werden soll. Die Regelungen gewährleisten, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung in sachlich gerechtfertigter und gleichheitskonformer Weise die Grundstückseigentümer unabhängig vom Zeitpunkt der Herstellung der Straße in der endgültigen Breite letzten Endes in gleicher Weise belastet werden.

Ein Beschluss über die bloße Verbreiterung einer Gemeindestraße wie im vorliegenden Fall bedarf entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht der Zustimmung der Landesregierung (vgl. hingegen die Genehmigungsvorbehalte in § 87 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003 idF Nr. 33/2010, für Flächenwidmungspläne ferner § 18 Abs. 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, für Bebauungspläne § 23 Abs. 5 leg. cit. und für Bebauungsrichtlinien § 25a Abs. 4 leg. cit.).Ein Beschluss über die bloße Verbreiterung einer Gemeindestraße wie im vorliegenden Fall bedarf entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht der Zustimmung der Landesregierung vergleiche , hingegen die Genehmigungsvorbehalte in Paragraph 87, der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003, in der Fassung Nr. 33 aus 2010,, für Flächenwidmungspläne ferner Paragraph 18, Absatz 5, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, für Bebauungspläne Paragraph 23, Absatz 5, leg. cit. und für Bebauungsrichtlinien Paragraph 25 a, Absatz 4, leg. cit.).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Lage und Größe der gegenständlichen Grundflächen wäre nicht ausreichend beschrieben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Grundflächen aus der im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. April 2010 zitierten, im Akt befindlichen Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. L. vom 19. November 2003 nicht eindeutig ersichtlich sein sollten. In der Beschwerde wird dies auch nicht näher ausgeführt.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, ein allenfalls bestehendes Recht der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Enteignung wäre gemäß § 8 Abs. 4 Bgld. BauG verfristet. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung nicht die Enteignung regelt. Außerdem beinhaltet diese Bestimmung lediglich eine Verpflichtung der Gemeinde, die Grundflächen in das öffentliche Gut zu übernehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Verpflichteten, in dem der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verletzt sein könnte, ist daraus nicht ersichtlich. Im Falle eines nachträglichen Gemeinderatsbeschlusses (vgl. zu dessen Zulässigkeit das zitierte hg. Vorerkenntnis vom 24. November 2008) und einer somit auch nachträglichen Abtretung kommt die genannte Bestimmung im Übrigen nicht zum Tragen, insoweit diesfalls eine Übernahme im Sinne dieser Bestimmung bereits erfolgt ist. Unberührt davon bleiben die Regelungen für den Fall der späteren Entwidmung der Verkehrsfläche gemäß § 8 Abs. 9 Bgld. BauG.Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, ein allenfalls bestehendes Recht der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Enteignung wäre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Bgld. BauG verfristet. Dem ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung nicht die Enteignung regelt. Außerdem beinhaltet diese Bestimmung lediglich eine Verpflichtung der Gemeinde, die Grundflächen in das öffentliche Gut zu übernehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Verpflichteten, in dem der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verletzt sein könnte, ist daraus nicht ersichtlich. Im Falle eines nachträglichen Gemeinderatsbeschlusses vergleiche , zu dessen Zulässigkeit das zitierte hg. Vorerkenntnis vom 24. November 2008) und einer somit auch nachträglichen Abtretung kommt die genannte Bestimmung im Übrigen nicht zum Tragen, insoweit diesfalls eine Übernahme im Sinne dieser Bestimmung bereits erfolgt ist. Unberührt davon bleiben die Regelungen für den Fall der späteren Entwidmung der Verkehrsfläche gemäß Paragraph 8, Absatz 9, Bgld. BauG.

Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, dass ihm die Beschlüsse des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Mai 2009 und vom 24. März 2010 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen Beschlüssen nicht um Beschlüsse handelt, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in § 4 Abs. 5 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde im Sinne des § 7 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des § 8 Abs. 3 Bgld. BauG. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren.Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, dass ihm die Beschlüsse des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. Mai 2009 und vom 24. März 2010 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen Beschlüssen nicht um Beschlüsse handelt, mit denen Gemeindestraßen durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden (eine derartige Verordnung ist in Paragraph 4, Absatz 5, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 vorgesehen). Es handelt sich bei diesen Beschlüssen vielmehr um Ausbaubeschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde im Sinne des Paragraph 7, des Burgenländischen Straßengesetzes 2005. Die Beschlüsse sind lediglich Tatbestandselemente des Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG. Ein Parteiengehör war dem Beschwerdeführer daher insoweit nicht zu gewähren.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer nicht im Verwaltungsverfahren nach § 8 Bgld. BauG über die Grundabtretung geltend machen könnte, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen bei einer Konstellation wie der hier vorliegenden einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2004, Slg.Nr. 17.396).Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer nicht im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 8, Bgld. BauG über die Grundabtretung geltend machen könnte, dass die Grundabtretung (gegebenenfalls damit auch die entsprechenden Beschlüsse) dem aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung erfließenden Sachlichkeitsgebot vergleiche , Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG) sowie auch auf Grund einer unsachlichen Vorgangsweise dem Grundrecht auf Eigentum (Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPMRK) widerspreche. Durch derartige Eingriffsmaßnahmen darf nämlich keine unsachliche Benachteiligung des zur Abtretung Verpflichteten eintreten vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.570). Auch bedarf es dann, wenn im Gesetz keine nähere einschlägige Regelung ausdrücklich getroffen ist, bereits auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen bei einer Konstellation wie der hier vorliegenden einer sachlichen Auswahl der für die Verbreiterung abzutretenden Grundstücke vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2004, Slg.Nr. 17.396).

Dem Beschwerdeführer ist daher Recht zu geben, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die Benötigung der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache der Gemeinderatsbeschlüsse im Sinne des § 8 Abs. 3 Bgld. BauG hätte berufen dürfen. Die Umstände, weshalb die gegenständlichen Grundflächen notwendig sind, wären vielmehr bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern (zusammengefasst:) in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei.Dem Beschwerdeführer ist daher Recht zu geben, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die Benötigung der abzutretenden Grundflächen nicht alleine auf die Tatsache der Gemeinderatsbeschlüsse im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Bgld. BauG hätte berufen dürfen. Die Umstände, weshalb die gegenständlichen Grundflächen notwendig sind, wären vielmehr bei verfassungskonformer Interpretation im Abtretungsverfahren vor den Gemeindebehörden zu prüfen, offenzulegen sowie nachvollziehbar zu begründen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es auch erforderlich gewesen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, dass er gegenüber anderen Anrainern (zusammengefasst:) in unsachlicher Weise benachteiligt worden sei.

Da die belangte Behörde nicht aufgegriffen hat, dass diesbezügliche Aspekte von den Gemeindebehörden nicht wahrgenommen worden sind, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde nicht aufgegriffen hat, dass diesbezügliche Aspekte von den Gemeindebehörden nicht wahrgenommen worden sind, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. September 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Gehsteigherstellung BauRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060206.X00

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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