Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/02/0076Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des E in L, vertreten durch Mag. Herbert Hoffmann, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Wiener Straße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Februar 2012, Zl. Senat-WU-11-0013, betreffend Übertretung des KFG 1967 (protokolliert zu hg. Zl. 2012/02/0075) sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist in dieser Angelegenheit (protokolliert zu hg. Zl. 2012/02/0076); (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
1.
Spruch
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
4. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zu I.:Zu römisch eins.:
Der Antragsteller beantragte mit - über Auftrag ergänztem - Schriftsatz vom 19. Juli 2012 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde. Dazu brachte er vor, der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2012 sei ihm am 1. März 2012 zugestellt worden. Die ursprünglich von ihm selbst eingebrachte Beschwerde, die bereits einen Wiedereinsetzungsantrag enthalten habe, habe er erst nach der am 12. April 2012 endenden Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der bereits gestellte Wiedereinsetzungsantrag werde aufrecht erhalten. Da der Vater des Antragstellers bereits im Zeitpunkt der Bescheidzustellung an schweren gesundheitlichen Problemen gelitten habe und bis zu der vom Antragsteller verspätet eingebrachten Beschwerde bereits zweimal operiert habe werden müssen, sei es dem Antragsteller, obwohl er üblicherweise behördliche Schriftstücke sehr genau lese und allfällige Fristen vormerke, nicht möglich gewesen, den Bescheid der belangten Behörde mit der sonst üblichen Sorgfalt zu beachten. Aus diesem Grund habe der Antragsteller gegen Ende der Rechtsmittelfrist nicht mehr exakt feststellen können, zu welchem Termin der Bescheid zugestellt worden sei. Da der Bescheid der belangten Behörde durch Hinterlegung zugestellt worden sei, habe er, soweit er sich noch erinnern könne, den Termin der Behebung des Bescheides vorgemerkt, sodass der Antragsteller die Beschwerde erst kurz nach Ablauf der Beschwerdefrist an den Verwaltungsgerichtshof abgesendet habe. Das exakte Datum der Postaufgabe könne er nicht mehr angeben. Da er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt habe, habe er dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Zwar liege dem Antragsteller ein Verschulden an der Versäumung zweifellos zur Last, dieses sei jedoch als Versehen minderen Grades zu qualifizieren.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, ab E 40 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, ab E 40 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Legt man die vom Antragsteller vorgebrachte verspätete Beschwerdeerhebung zu Grunde, fehlt es an einem konkreten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dem ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu entnehmen wäre. Allein der Umstand, dass der Antragsteller gegen Ende der Rechtsmittelfrist den Zustelltermin des Bescheides nicht mehr habe exakt feststellen können, ist kein Ereignis im Sinne des § 46 VwGG, zumal es auch noch dann am Antragsteller gelegen wäre, innerhalb der offenen Frist eine Beschwerde zu erheben.Legt man die vom Antragsteller vorgebrachte verspätete Beschwerdeerhebung zu Grunde, fehlt es an einem konkreten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, dem ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu entnehmen wäre. Allein der Umstand, dass der Antragsteller gegen Ende der Rechtsmittelfrist den Zustelltermin des Bescheides nicht mehr habe exakt feststellen können, ist kein Ereignis im Sinne des Paragraph 46, VwGG, zumal es auch noch dann am Antragsteller gelegen wäre, innerhalb der offenen Frist eine Beschwerde zu erheben.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher abzuweisen.
Zu 2.
Im Hinblick auf die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu 1. erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Im Hinblick auf die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu 1. erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 21. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020075.X00Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012