TE Vwgh Beschluss 2012/9/24 AW 2012/07/0042

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Veröffentlicht am 24.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R GmbH & CoKG, vertreten durch D, S & Partner Anwaltssocietät, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juni 2012, Zl. Wa-2012-305892/2-Gut, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und Zurückverweisung der Angelegenheit hinsichtlich der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0180 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom 1. April 2011 wurde unter Spruchabschnitt I. festgestellt, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom 21. Jänner 1976 eingeräumte und in der Folge auf die Beschwerdeführerin übergegangene Wasserbenutzungsrecht zur Trink- und Nutzwasserversorgung ihres Betriebsobjektes in W auf Grund der bis zur Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt W festgesetzten Befristung zwischenzeitlich kraft gesetzlicher Bestimmung erloschen sei. Unter einem wurde die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen angeordnet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom 1. April 2011 wurde unter Spruchabschnitt römisch eins. festgestellt, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom 21. Jänner 1976 eingeräumte und in der Folge auf die Beschwerdeführerin übergegangene Wasserbenutzungsrecht zur Trink- und Nutzwasserversorgung ihres Betriebsobjektes in W auf Grund der bis zur Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt W festgesetzten Befristung zwischenzeitlich kraft gesetzlicher Bestimmung erloschen sei. Unter einem wurde die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2012 wurde der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung insoweit stattgegeben, als das im genannten Bescheid festgestellte Erlöschen "spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 festgestellt wird" und die angeordneten letztmaligen Vorkehrungen behoben wurden und diesbezüglich gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2012 wurde der von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung insoweit stattgegeben, als das im genannten Bescheid festgestellte Erlöschen "spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 festgestellt wird" und die angeordneten letztmaligen Vorkehrungen behoben wurden und diesbezüglich gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen wurde.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde insoweit angefochten, als das festgestellte Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes über die Benutzung zur Trinkwasserversorgung hinausgeht und auch die Nutzwasserversorgung betrifft. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und verwies begründend insbesondere auf die im Falle der Beseitigung des bestehenden Brunnens, dessen Rückbaues und dessen Verschließung, und der Errichtung einer auf Grund behördlicher und feuerpolizeilicher Bestimmungen erforderlichen Wasserzuleitung zum Löschteich entstehenden, im Aufschiebungsantrag im Einzelnen dargestellten hohen Kosten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN).Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin - unter anderem betreffend die Nutzwasserversorgung - spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Wasserbenutzungsanlage auch zur Nutzwasserversorgung nicht weiter betreiben darf, oder dass die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der mit dem angefochtenen Bescheid insoweit an sie zurückverwiesenen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen an diesen Ausspruch gebunden wäre (vgl. dazu erneut den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004; vgl. ferner zur Gestaltung von subjektiven Rechten, etwa auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht, durch einen gemäß § 66 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid und zur grundsätzlichen Vollzugsmöglichkeit eines solchen Bescheides, den hg. Beschluss vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN). Der angefochtene Bescheid ist somit grundsätzlich geeignet, in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin - unter anderem betreffend die Nutzwasserversorgung - spätestens mit Ablauf des 30. April 2009 erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen derart, dass damit etwa für ein etwaiges Verwaltungsstrafverfahren bindend feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Wasserbenutzungsanlage auch zur Nutzwasserversorgung nicht weiter betreiben darf, oder dass die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der mit dem angefochtenen Bescheid insoweit an sie zurückverwiesenen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anordnung letztmaliger Vorkehrungen an diesen Ausspruch gebunden wäre vergleiche , dazu erneut den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2009/07/0004; vergleiche , ferner zur Gestaltung von subjektiven Rechten, etwa auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht, durch einen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG erlassenen Bescheid und zur grundsätzlichen Vollzugsmöglichkeit eines solchen Bescheides, den hg. Beschluss vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN). Der angefochtene Bescheid ist somit grundsätzlich geeignet, in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.

Die belangte Behörde ist dem begründeten Aufschiebungsantrag - trotz einer hiezu ausdrücklich eröffneten Äußerungsmöglichkeit, insbesondere zum Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen - innerhalb der eingeräumten Frist nicht entgegengetreten. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG unterbleiben.Die belangte Behörde ist dem begründeten Aufschiebungsantrag - trotz einer hiezu ausdrücklich eröffneten Äußerungsmöglichkeit, insbesondere zum Entgegenstehen zwingender öffentlicher Interessen - innerhalb der eingeräumten Frist nicht entgegengetreten. Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG unterbleiben.

Wien, am 24. September 2012

Schlagworte

Vollzug Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070042.A00

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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