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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Dipl.Ing. Dr. J S und
2. der K S, beide in T, beide vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog-Leopold-Straße 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Juni 2012, Zl. RU1-BR-1001/004-2008, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt "1" (richtig: 2.) des angefochtenen Bescheides ("Die Vorstellung wird im übrigen (insoweit sie sich auf die Wohnhütte bezieht) als unbegründet abgewiesen.") wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zlen. 2008/05/0193 und 0194, zu entnehmen. Soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren erheblich, wurde damit der eine Baubewilligung betreffende Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 5. August 2008 (angefochten zur hg. Zl. 2008/05/0194) insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als er die "Gerätehütte" auf der Parzelle Nr. 208/4 sowie den "Obstkeller" auf der Parzelle Nr. 208/5 betraf; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Letzteres betraf die "Wohnhütte").
Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis die Vorstellungsentscheidung vom 5. August 2008 behoben habe, neuerlich entschieden, und
mit Spruchpunkt 1. der Vorstellung hinsichtlich der Gerätehütte und des Obstkellers Folge gegeben, den diesbezüglichen Berufungsbescheid vom 2. Juni 2008 insoweit behoben und die Angelegenheit (insoweit) zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen, sowie
mit Spruchpunkt "1." (richtig: 2.) die Vorstellung im Übrigen (soweit sie sich auf die Wohnhütte bezog) als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies mit den bindenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zuvor genannten Erkenntnis.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt: Die belangte Behörde hat verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis die Vorstellungsentscheidung vom 5. August 2008 nicht zur Gänze, sondern nur teilweise aufgehoben, und im Übrigen, nämlich betreffend die "Wohnhütte", die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Das Verfahren war daher bezüglich des abweislichen Teiles abschließend erledigt, weshalb die belangte Behörde nicht berechtigt war, neuerlich hierüber zu entscheiden. Insofern war daher der angefochtene Bescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Die Beschwerde ist teilweise berechtigt: Die belangte Behörde hat verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis die Vorstellungsentscheidung vom 5. August 2008 nicht zur Gänze, sondern nur teilweise aufgehoben, und im Übrigen, nämlich betreffend die "Wohnhütte", die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat. Das Verfahren war daher bezüglich des abweislichen Teiles abschließend erledigt, weshalb die belangte Behörde nicht berechtigt war, neuerlich hierüber zu entscheiden. Insofern war daher der angefochtene Bescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses verwiesen (§ 63 VwGG) und demgemäß die Berufungsentscheidung aufgehoben. Dass dies unrichtig gewesen wäre, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses verwiesen (Paragraph 63, VwGG) und demgemäß die Berufungsentscheidung aufgehoben. Dass dies unrichtig gewesen wäre, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.
Klarzustellen ist, dass die belangte Behörde als Folge dieses Erkenntnisses nicht neuerlich über die Vorstellung zu entscheiden hat.
Wien, am 25. September 2012
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050146.X00Im RIS seit
15.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012