TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/25 2012/04/0083

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §179 Abs2;
MinroG 1999 §179 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X Aktiengesellschaft in Y, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 22. März 2010, Zl. BMWFJ-63.220/0034-IV/6/2009, betreffend Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 179 MinroG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der römisch zehn Aktiengesellschaft in Y, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 22. März 2010, Zl. BMWFJ-63.220/0034-IV/6/2009, betreffend Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 179, MinroG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde im Bereich eines in der Gemeinde S gelegenen Steinbruches bis zum Beginn der 1990er Jahre ein dem Gewerberecht unterliegender Abbau betrieben, welcher sodann eingestellt wurde. In der Umgebung des Steinbruches befinden sich unter anderem Gleisanlagen der Beschwerdeführerin. Im Oktober 2002 ereigneten sich in diesem Steinbruch Felsstürze und Steinschläge, Personen oder fremde Sachen kamen nicht zu Schaden. Daraufhin wurden von der Bezirkshauptmannschaft K (BH) zum Schutz der Bundesstraße, des Radweges und der Eisenbahnlinie unter Berufung auf § 179 Abs. 5 MinroG Sicherheitsmaßnahmen (Anschüttung eines Dammes) veranlasst.Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde im Bereich eines in der Gemeinde S gelegenen Steinbruches bis zum Beginn der 1990er Jahre ein dem Gewerberecht unterliegender Abbau betrieben, welcher sodann eingestellt wurde. In der Umgebung des Steinbruches befinden sich unter anderem Gleisanlagen der Beschwerdeführerin. Im Oktober 2002 ereigneten sich in diesem Steinbruch Felsstürze und Steinschläge, Personen oder fremde Sachen kamen nicht zu Schaden. Daraufhin wurden von der Bezirkshauptmannschaft K (BH) zum Schutz der Bundesstraße, des Radweges und der Eisenbahnlinie unter Berufung auf Paragraph 179, Absatz 5, MinroG Sicherheitsmaßnahmen (Anschüttung eines Dammes) veranlasst.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auf "sofortige Abwicklung des Betriebsstilllegungsverfahrens samt Durchführung bzw. Anordnung der Rekultivierung" sowie die "bescheidmäßige Abwicklung" sowie mit Schreiben vom 11. Juli 2006 Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen an Bergbauberechtigte, die Beseitigung rechtswidrig verfügter unzureichender Sicherungsmaßnahmen, die Gewährung vollständiger Akteneinsicht und die Berichtigung des "Protokolls vom 27. Juni".

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 8. Juni 2009 wurden diese Anträge mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Begründend führe die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Beschwerdefall habe die Behörde unter Berufung auf § 179 Abs. 5 MinroG eine Sicherheitsmaßnahme (Schüttung eines Schutzdammes) selbst veranlasst und der Bund die Kosten dafür endgültig übernommen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Maßnahme zu Recht auf § 179 Abs. 5 MinroG gestützt worden sei.Begründend führe die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Beschwerdefall habe die Behörde unter Berufung auf Paragraph 179, Absatz 5, MinroG eine Sicherheitsmaßnahme (Schüttung eines Schutzdammes) selbst veranlasst und der Bund die Kosten dafür endgültig übernommen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Maßnahme zu Recht auf Paragraph 179, Absatz 5, MinroG gestützt worden sei.

Nach § 179 MinroG bestehe kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn bzw. dem "Gefährdeten" komme im Verfahren nach § 179 MinroG daher ein materiell-rechtlicher und auch verfahrensrechtlicher Anspruch nicht zu.Nach Paragraph 179, MinroG bestehe kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn bzw. dem "Gefährdeten" komme im Verfahren nach Paragraph 179, MinroG daher ein materiell-rechtlicher und auch verfahrensrechtlicher Anspruch nicht zu.

Was die behauptete Inanspruchnahme von Grundteilen der Beschwerdeführerin bei der Durchführung der Sicherheitsmaßnahme durch die BH betreffe, könne daraus keine Parteistellung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Diese Frage wäre vielmehr auf zivilrechtlichem Wege zu klären.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B 585/10-6, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im zitierten Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr gestellten Anträge keine Parteistellung habe, könne im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 16.013/2000 zur Parteistellung im Verfahren nach § 179 Abs. 1 und 2 MinroG und VfSlg. 8897/1980 zur Parteistellung im Verfahren zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren) nicht entgegengetreten werden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B 585/10-6, ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im zitierten Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr gestellten Anträge keine Parteistellung habe, könne im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfSlg. 16.013 aus 2000, zur Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 179, Absatz eins, und 2 MinroG und VfSlg. 8897 aus 1980, zur Parteistellung im Verfahren zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren) nicht entgegengetreten werden.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei ihr handle es sich nicht um einen bloßen Liegenschaftsanrainer, dessen Grundstück sich zufällig neben einem Bergbaubetrieb befinde, sondern es sei die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sowohl von den vom Steinbruch ausgehenden Gefahren als auch von den durch die Bergbehörde veranlassten Sicherungsmaßnahmen direkt betroffen. Es seien somit auch die der Beschwerdeführerin gemäß Eisenbahngesetz obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes direkt betroffen. Einem derartigen Grundstückseigentümer die Parteistellung abzuerkennen, bedeute dem betroffenen Liegenschaftseigentümer jeglichen Rechtsschutz in Bezug auf die entsprechende behördliche Maßnahme zu verweigern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Werden durch die im § 2 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (MinroG), genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, so hat die Behörde gemäß § 179 Abs. 2 MinroG nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. 1. Werden durch die im Paragraph 2, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, (MinroG), genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, so hat die Behörde gemäß Paragraph 179, Absatz 2, MinroG nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen.

Stellt die Behörde fest, dass Gefahr in Verzug ist, hat sie gemäß § 179 Abs. 5 MinroG die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der Erwachsenenkosten zu verpflichten.Stellt die Behörde fest, dass Gefahr in Verzug ist, hat sie gemäß Paragraph 179, Absatz 5, MinroG die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der Erwachsenenkosten zu verpflichten.

2. Nach § 179 Abs. 2 MinroG besteht kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt daher im Verfahren nach § 179 Abs. 2 MinroG ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des § 8 AVG. Davon ausgehend kommt "fremden Personen" im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/04/0219, und auch vom 11. Oktober 2007, Zl. 2005/04/0223, jeweils mwN; vgl. auch die vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 18. Juni 2012 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). 2. Nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG besteht kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung. Dem Nachbarn kommt daher im Verfahren nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG ein materiell-rechtlicher - und auch verfahrensrechtlicher - Anspruch nicht zu und er ist in dem Verfahren auf Erlassung einer derartigen Sicherheitsmaßnahme nicht Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Davon ausgehend kommt "fremden Personen" im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nicht zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/04/0219, und auch vom 11. Oktober 2007, Zl. 2005/04/0223, jeweils mwN; vergleiche , auch die vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 18. Juni 2012 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Diese Rechtsprechung ist auf die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 179 Abs. 5 MinroG zu übertragen. Daher kommt der Beschwerdeführerin auch als Eigentümerin von "fremden Sachen" im Sinne des § 179 Abs. 2 MinroG Parteistellung nicht zu.Diese Rechtsprechung ist auf die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 179, Absatz 5, MinroG zu übertragen. Daher kommt der Beschwerdeführerin auch als Eigentümerin von "fremden Sachen" im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG Parteistellung nicht zu.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2012

Schlagworte

Bergrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040083.X00

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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