TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/25 2012/04/0075

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien in 1011 Wien, Wipplingerstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Mai 2012, UVS- 04/G/6/1292/2012-4, betreffend Übertretung der GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: X in Y), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien in 1011 Wien, Wipplingerstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Mai 2012, UVS- 04/G/6/1292/2012-4, betreffend Übertretung der GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: römisch zehn in Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, (MBA) vom 27. Dezember 2011, wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 14. Dezember 2011 als Inhaber eine näher bezeichnete gewerbliche Betriebsanlage zur Ausübung der Gewerbe Handelsgewerbe und Handel mit pyrotechnischen Artikeln nach einer (im Spruch des Bescheides näher ausgeführten) Änderung ohne erforderliche Genehmigung nach § 81 GewO 1994 betrieben, obwohl diese Änderungen geeignet seien (näher angeführte) Gefährdungen nach § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 hervorzurufen. Damit habe der Mitbeteiligte eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall GewO 1994 iVm § 81 GewO 1994 begangen. Deshalb wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von EUR 260,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt und der Mitbeteiligte verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens und -vollzugs zu ersetzen (§ 64 VStG). 1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, (MBA) vom 27. Dezember 2011, wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 14. Dezember 2011 als Inhaber eine näher bezeichnete gewerbliche Betriebsanlage zur Ausübung der Gewerbe Handelsgewerbe und Handel mit pyrotechnischen Artikeln nach einer (im Spruch des Bescheides näher ausgeführten) Änderung ohne erforderliche Genehmigung nach Paragraph 81, GewO 1994 betrieben, obwohl diese Änderungen geeignet seien (näher angeführte) Gefährdungen nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 hervorzurufen. Damit habe der Mitbeteiligte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994 begangen. Deshalb wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von EUR 260,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt und der Mitbeteiligte verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens und -vollzugs zu ersetzen (Paragraph 64, VStG).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt und ausgesprochen, der Mitbeteiligte habe keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten (§ 65 VStG). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben, das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt und ausgesprochen, der Mitbeteiligte habe keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten (Paragraph 65, VStG).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Inhaber der Gewerbeberechtigung sei die F GmbH, der Mitbeteiligte sei Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Daher sei Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage zum Tatzeitpunkt nicht der Mitbeteiligte, sondern die F GmbH gewesen. Für diese sei der Mitbeteiligte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb sei das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Inhaber der Gewerbeberechtigung sei die F GmbH, der Mitbeteiligte sei Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Daher sei Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage zum Tatzeitpunkt nicht der Mitbeteiligte, sondern die F GmbH gewesen. Für diese sei der Mitbeteiligte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb sei das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde (§ 371a GewO 1994). 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde (Paragraph 371 a, GewO 1994).

In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe in einem Verfahren betreffend eine Maßnahme nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 nach umfangreichen Ermittlungen mit Bescheid vom 23. April 2012 rechtskräftig festgestellt, dass der Mitbeteiligte als Einzelunternehmer Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gewesen sei. In Kenntnis dieses rechtskräftigen Bescheides hätte die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Strafverfahren ebenso zum Ergebnis kommen müssen, dass der Mitbeteiligte Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage sei.In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe in einem Verfahren betreffend eine Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 nach umfangreichen Ermittlungen mit Bescheid vom 23. April 2012 rechtskräftig festgestellt, dass der Mitbeteiligte als Einzelunternehmer Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gewesen sei. In Kenntnis dieses rechtskräftigen Bescheides hätte die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Strafverfahren ebenso zum Ergebnis kommen müssen, dass der Mitbeteiligte Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage sei.

Mit der Amtsbeschwerde wurden die Akten des MBA zu den in der Amtsbeschwerde angeführten Verfahren, einschließlich des angeführten Bescheides der belangten Behörde vom 23. April 2012, vorgelegt.

4. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens direkt vorgelegt worden seien und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass es richtig sei, dass zu der in der Amtsbeschwerde angeführten Zahl ein Berufungsbescheid ergangen sei.

5. Der Mitbeteiligte erstattete ebenso keine Gegenschrift.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für das Tatverhalten des Betreibens einer Betriebsanlage gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 und 3 GewO 1994 nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2005, Zlen. 2003/04/0137, 0156, mwN, und vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0160). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für das Tatverhalten des Betreibens einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO 1994 nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2005, Zlen. 2003/04/0137, 0156, mwN, und vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0160).

2. Im Beschwerdefall ist alleine strittig, ob der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage war.

3. Insoweit ergibt sich aus der Aktenlage, dass die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. April 2012 die Berufung des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid des MBA vom 18. Jänner 2012, mit welchem ihm Maßnahmen nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 vorgeschrieben wurden, als unzulässig zurückwies. 3. Insoweit ergibt sich aus der Aktenlage, dass die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. April 2012 die Berufung des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid des MBA vom 18. Jänner 2012, mit welchem ihm Maßnahmen nach Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 vorgeschrieben wurden, als unzulässig zurückwies.

Diese Zurückweisung begründete die belangte Behörde tragend damit, der Mitbeteiligte sei Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gewesen und habe sich erst während des anhängigen Berufungsverfahrens mit 1. März 2012 der sachenrechtlichen Inhaberschaft der Betriebsanlage "entledigt" (die Inhaberschaft sei durch die weiterhin bestehende Miete des Objektes, in dem die gewerbliche Betriebsanlage situiert gewesen sei, begründet). Während des Berufungsverfahrens sei daher ein Wechsel in der Person des Inhabers der gewerblichen Betriebsanlage erfolgt. Da die F GmbH als neue Inhaberin der Betriebsanlage ausdrücklich erklärt habe, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen, sei die Berufung des Mitbeteiligten auf Grund der dinglichen Wirkung von Bescheiden nach § 360 Abs. 5 GewO 1994 mangels nunmehr bestehenden rechtlichen Interesses zurückzuweisen gewesen.Diese Zurückweisung begründete die belangte Behörde tragend damit, der Mitbeteiligte sei Inhaber der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage gewesen und habe sich erst während des anhängigen Berufungsverfahrens mit 1. März 2012 der sachenrechtlichen Inhaberschaft der Betriebsanlage "entledigt" (die Inhaberschaft sei durch die weiterhin bestehende Miete des Objektes, in dem die gewerbliche Betriebsanlage situiert gewesen sei, begründet). Während des Berufungsverfahrens sei daher ein Wechsel in der Person des Inhabers der gewerblichen Betriebsanlage erfolgt. Da die F GmbH als neue Inhaberin der Betriebsanlage ausdrücklich erklärt habe, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen, sei die Berufung des Mitbeteiligten auf Grund der dinglichen Wirkung von Bescheiden nach Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 mangels nunmehr bestehenden rechtlichen Interesses zurückzuweisen gewesen.

4. Die Amtsbeschwerde weist im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass die tragende Begründung des soeben zitierten Bescheides der belangten Behörde vom 23. April 2012 in einem unaufgeklärten Wiederspruch zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung steht, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt (14. Dezember 2011) nicht Inhaber der Betriebsanlage gewesen.

Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 25. September 2012

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040075.X00

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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