Index
E1E;Norm
12010E018 AEUV Art18;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2012/0003 4. September 2014 * EuGH-Zahl: C-474/12Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 16. Februar 2011, Zl. BMWFJ-335.470/0001-I/9/2011, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung und Versagung der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der römisch zehn GmbH in Y, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 16. Februar 2011, Zl. BMWFJ-335.470/0001-I/9/2011, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung und Versagung der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18, 45 und 49 in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedstaats wie jener im Ausgangsverfahren anzuwendenden Regelung entgegen, wonach die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter von gewerbetreibenden Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen und die Staatsangehörigkeit zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR nicht ausreicht?Steht das Unionsrecht, insbesondere die Artikel 18, 45 und 49 in Verbindung mit Artikel 346, Absatz eins, Litera b, AEUV, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedstaats wie jener im Ausgangsverfahren anzuwendenden Regelung entgegen, wonach die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter von gewerbetreibenden Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen und die Staatsangehörigkeit zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR nicht ausreicht?
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 27. September 2010 meldete die beschwerdeführende Partei das Waffengewerbe (ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z. 80 der österreichischen Gewerbeordnung 1994 - 1. Mit Eingabe vom 27. September 2010 meldete die beschwerdeführende Partei das Waffengewerbe (ein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 80, der österreichischen Gewerbeordnung 1994 -
GewO 1994) hinsichtlich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition an einem Standort in Wien an und ersuchte gleichzeitig um Genehmigung der Bestellung des Mag. R.F. zum (gewerberechtlichen) Geschäftsführer für die Ausübung dieses Waffengewerbes.
2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2011 stellte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: die belangte Behörde) fest, dass die beschwerdeführende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses (in § 139 Abs. 1 Z. 2 lit. b und c GewO 1994 umschriebenen) Waffengewerbes nicht erfülle, und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes; gleichzeitig versagte die belangte Behörde die Genehmigung der Bestellung des Mag. R.F. zum Geschäftsführer für die Ausübung des Waffengewerbes. 2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2011 stellte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: die belangte Behörde) fest, dass die beschwerdeführende Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses (in Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, und c GewO 1994 umschriebenen) Waffengewerbes nicht erfülle, und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes; gleichzeitig versagte die belangte Behörde die Genehmigung der Bestellung des Mag. R.F. zum Geschäftsführer für die Ausübung des Waffengewerbes.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Firmenbuch sei - neben zwei weiteren Personen - N.H. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei eingetragen. N.H. sei britischer Staatsangehöriger; er besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Gemäß § 141 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Abs. 3 GewO 1994 setze die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 angeführten Waffengewerbe bei juristischen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe voraus.Gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3, GewO 1994 setze die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 angeführten Waffengewerbe bei juristischen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe voraus.
Weil N.H. als eine der zur gesetzlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei berufenen Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, seien die in § 141 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Abs. 3 GewO 1994 festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des von der beschwerdeführenden Partei angemeldeten Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z. 2 (lit. b und c) GewO 1994 nicht erfüllt, weshalb der beschwerdeführenden Partei gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 die Ausübung dieses Gewerbes zu untersagen und die angezeigte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht zu genehmigen sei.Weil N.H. als eine der zur gesetzlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei berufenen Personen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, seien die in Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3, GewO 1994 festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des von der beschwerdeführenden Partei angemeldeten Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, (Litera b und c) GewO 1994 nicht erfüllt, weshalb der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 die Ausübung dieses Gewerbes zu untersagen und die angezeigte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht zu genehmigen sei.
3. In ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen geltend, dass gemäß Art. 18 AEUV jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft verboten sei. Im vorliegenden Fall sei der britische Staatsbürger N.H. bei der beschwerdeführenden Partei als Geschäftsführer tätig und falle, weil er grenzüberschreitend eine Tätigkeit gegen Vergütung ausüben wolle, jedenfalls unter die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV. Der vorliegende Sachverhalt falle in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV auch zum Tragen komme. Das Abstellen auf die österreichische Staatsbürgerschaft in § 141 Abs. 1 Z. 2 lit. b iVm Abs. 3 GewO 1994 stelle eine "unmittelbare" bzw. "offene" Diskriminierung dar, die nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig sei. 3. In ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen geltend, dass gemäß Artikel 18, AEUV jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsbürgerschaft verboten sei. Im vorliegenden Fall sei der britische Staatsbürger N.H. bei der beschwerdeführenden Partei als Geschäftsführer tätig und falle, weil er grenzüberschreitend eine Tätigkeit gegen Vergütung ausüben wolle, jedenfalls unter die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49, AEUV. Der vorliegende Sachverhalt falle in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb das Diskriminierungsverbot nach Artikel 18, AEUV auch zum Tragen komme. Das Abstellen auf die österreichische Staatsbürgerschaft in Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, GewO 1994 stelle eine "unmittelbare" bzw. "offene" Diskriminierung dar, die nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig sei.
Innerhalb des Primärrechts der Europäischen Union stelle Art. 346 AEUV "eine den Mitgliedstaaten eingeräumte Derogationsbefugnis sämtlicher Vorschriften der Verträge" dar. Dies schließe zwar grundsätzlich Maßnahmen ein, die gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Grundfreiheiten verstoßen würden; als Ausnahmebestimmung sei Art. 346 AEUV allerdings eng auszulegen. Wie der EuGH wiederholt festgestellt habe, könnten Ausnahmen von den Grundsätzen der Freizügigkeit und Gleichbehandlung nicht weiter reichen, als der Zweck es erfordere, um dessentwillen sie vorgesehen seien. Dies gelte auch für die Ausnahmeregelung des Art. 346 AEUV.Innerhalb des Primärrechts der Europäischen Union stelle Artikel 346, AEUV "eine den Mitgliedstaaten eingeräumte Derogationsbefugnis sämtlicher Vorschriften der Verträge" dar. Dies schließe zwar grundsätzlich Maßnahmen ein, die gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot oder die Grundfreiheiten verstoßen würden; als Ausnahmebestimmung sei Artikel 346, AEUV allerdings eng auszulegen. Wie der EuGH wiederholt festgestellt habe, könnten Ausnahmen von den Grundsätzen der Freizügigkeit und Gleichbehandlung nicht weiter reichen, als der Zweck es erfordere, um dessentwillen sie vorgesehen seien. Dies gelte auch für die Ausnahmeregelung des Artikel 346, AEUV.
Aufgrund der Wortfolge "seines Erachtens" in Art. 346 AEUV hätten zwar die Mitgliedstaaten zu beurteilen, ob wesentliche Sicherheitsinteressen gefährdet seien, dennoch habe der EuGH klargestellt, dass die Maßnahmen dem Verhältnisgrundsatz entsprechen und damit "erforderlich" sein müssten, wobei hier wegen des Ausnahmecharakters von Art. 346 AEUV ein strenger Maßstab anzulegen sei.Aufgrund der Wortfolge "seines Erachtens" in Artikel 346, AEUV hätten zwar die Mitgliedstaaten zu beurteilen, ob wesentliche Sicherheitsinteressen gefährdet seien, dennoch habe der EuGH klargestellt, dass die Maßnahmen dem Verhältnisgrundsatz entsprechen und damit "erforderlich" sein müssten, wobei hier wegen des Ausnahmecharakters von Artikel 346, AEUV ein strenger Maßstab anzulegen sei.
Davon ausgehend - so die Beschwerde weiter - sei der hier zur Diskussion stehende Inländervorbehalt für das Waffengewerbe keinesfalls zu rechtfertigen. Es sei überhaupt nicht zu erkennen, inwieweit dieser Inländervorbehalt in Anbetracht der bestehenden anderen strengen Vorkehrungen zur Sicherung der durch die Neutralität wesentlich bestimmten Sicherheitsinteressen (etwa der Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes über die Ein-, Aus- bzw. Durchfuhr sowie die Vermittlung von militärischen Waffen und Munition) zusätzlich erforderlich erscheine.
Die Regelung des § 141 Abs. 1 Z. 2 lit. b iVm Abs. 3 GewO 1994 enthalte daher eine offene Diskriminierung im Sinne von Art. 18 AEUV, die sich nicht durch Art. 346 AEUV rechtfertigen lasse. Diese Diskriminierung sei allerdings vermeidbar, wenn man die Wortfolge "Z. 1" in § 141 Abs. 3 GewO 1994 unangewendet lasse. Da das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV unmittelbare Wirkung entfalte, sei die Wortfolge auch tatsächlich aufgrund des Vorranges von Unionsrecht unanwendbar.Die Regelung des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, GewO 1994 enthalte daher eine offene Diskriminierung im Sinne von Artikel 18, AEUV, die sich nicht durch Artikel 346, AEUV rechtfertigen lasse. Diese Diskriminierung sei allerdings vermeidbar, wenn man die Wortfolge "Z. 1" in Paragraph 141, Absatz 3, GewO 1994 unangewendet lasse. Da das Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV unmittelbare Wirkung entfalte, sei die Wortfolge auch tatsächlich aufgrund des Vorranges von Unionsrecht unanwendbar.
4. Die belangte Behörde brachte in ihrer Gegenschrift im Wesentlichen vor, sie sei bei ihrer Entscheidung an den "Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschrift gebunden"; zur Stellung eines Antrages auf Vorabentscheidung beim EuGH sei sie nicht befugt.
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts: römisch zwei. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:
GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 111/2010:GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung , BGBl. I Nr. 111/2010:
"§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(…)
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
(…)
Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z. 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.Paragraph 95, (1) Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.
(…)
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:Paragraph 139, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 80,) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
(…)
§ 141. (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:Paragraph 141, (1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen:
1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
2. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
(…)
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. (…)Paragraph 340, (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. (…)
III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechtes: römisch drei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechtes:
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
(…)
Artikel 45
(…)
Artikel 49
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
(…)
Artikel 56
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
(…)
Artikel 57
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.
IV. Zur Vorlagenberechtigung: römisch vier. Zur Vorlagenberechtigung:
Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 7. Mai 1998 in der Rs C- 350/96, Clean Car Autoservice GmbH, Slg. 1998, I-2537).Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können vergleiche , auch das Urteil des EuGH vom 7. Mai 1998 in der Rs C- 350/96, Clean Car Autoservice GmbH, Slg. 1998, I-2537).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung des von ihm zu beurteilenden Beschwerdefalles die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung angeführte und im Folgenden näher erörterte Frage der Auslegung des Unionsrechts stellt.
V. Erläuterungen zur Vorlagefrage: römisch fünf. Erläuterungen zur Vorlagefrage:
Nach der österreichischen Rechtslage ist nach § 141 Abs. 2 lit. b iVm Abs. 3 GewO 1994 für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung u.a. für den Handel mit und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition (§ 139 Abs. 1 Z. 2 lit. b und c GewO 1994) die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung. Die sonst in der GewO 1994 vorgesehene Gleichstellung von EWR-Bürgern mit österreichischen Staatsbürgern gilt für dieses Gewerbe nicht.Nach der österreichischen Rechtslage ist nach Paragraph 141, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, GewO 1994 für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung u.a. für den Handel mit und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition (Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c GewO 1994) die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung. Die sonst in der GewO 1994 vorgesehene Gleichstellung von EWR-Bürgern mit österreichischen Staatsbürgern gilt für dieses Gewerbe nicht.
Da in dem vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall einer der Geschäftsführer der Gesellschaft, welche ein derartiges Waffengewerbe angemeldet hat, britischer Staatsangehöriger ist, wurde der Gesellschaft von der belangten Behörde (u.a.) die Ausübung des Gewerbes untersagt.
Der österreichische Gesetzgeber berief sich bei Normierung des Inländervorbehaltes bei gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit militärischen Waffen und Munition ohne weitere Begründung auf die Ausnahmebestimmung des Art. 223 Abs. 1 lit. b EWG-Vertrag (so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechts-Novelle 1992, 635 BlgNR 18. GP, S. 77), welche sich nunmehr in Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV findet.Der österreichische Gesetzgeber berief sich bei Normierung des Inländervorbehaltes bei gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit militärischen Waffen und Munition ohne weitere Begründung auf die Ausnahmebestimmung des Artikel 223, Absatz eins, Litera b, EWG-Vertrag (so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechts-Novelle 1992, 635 BlgNR 18. GP, S. 77), welche sich nunmehr in Artikel 346, Absatz eins, Litera b, AEUV findet.
Wörtlich heißt es dort:
"Der Inländervorbehalt zugunsten der militärische Waffen und Munition betreffenden Tätigkeiten der GewO 1973 kann demgegenüber auf Grund der Ausnahmebestimmung des Art. 223 des EWG-Vertrages (Art. 123 des EWR-Vertrages) bestehen bleiben.""Der Inländervorbehalt zugunsten der militärische Waffen und Munition betreffenden Tätigkeiten der GewO 1973 kann demgegenüber auf Grund der Ausnahmebestimmung des Artikel 223, des EWG-Vertrages (Artikel 123, des EWR-Vertrages) bestehen bleiben."
Nach Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV kann jeder Mitgliedstaat "die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen". Diesen Bestimmungen "stehen die Vorschriften der Verträge nicht entgegen".Nach Artikel 346, Absatz eins, Litera b, AEUV kann jeder Mitgliedstaat "die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen". Diesen Bestimmungen "stehen die Vorschriften der Verträge nicht entgegen".
Als Voraussetzungen führt Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV somit an, dass die (abweichende) Maßnahme des Mitgliedstaates die Erzeugung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial betreffen muss, die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen darf und nach dem Dafürhalten des Mitgliedstaates für die Wahrung dessen wesentlicher Sicherheitsinteressen erforderlich ist.Als Voraussetzungen führt Artikel 346, Absatz eins, Litera b, AEUV somit an, dass die (abweichende) Maßnahme des Mitgliedstaates die Erzeugung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial betreffen muss, die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen darf und nach dem Dafürhalten des Mitgliedstaates für die Wahrung dessen wesentlicher Sicherheitsinteressen erforderlich ist.
Die Bestimmung erlaubt somit unilaterale Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Abweichung von den Vertragspflichten, um wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; diese Sicherheitsinteressen umfassen die innere und äußere Sicherheit. Der dabei den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum ist durch den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die allgemeinen Rechtsgrundsätze begrenzt (vgl. Kokott in Streinz, EUV/AEUV2 Rz 1, 4 zu Art. 346 AEUV).Die Bestimmung erlaubt somit unilaterale Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Abweichung von den Vertragspflichten, um wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; diese Sicherheitsinteressen umfassen die innere und äußere Sicherheit. Der dabei den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum ist durch den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die allgemeinen Rechtsgrundsätze begrenzt vergleiche , Kokott in Streinz, EUV/AEUV2 Rz 1, 4 zu Artikel 346, AEUV).
Für die in der vorliegenden Beschwerdesache zu fassende Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes ist somit von entscheidender Bedeutung, ob Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV den österreichischen Gesetzgeber ermächtigt, die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die in § 139 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 angeführten Waffengewerbe hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition von der österreichischen Staatsbürgerschaft des Geschäftsführers der gewerbetreibenden Gesellschaft abhängig zu machen und so von seinen Pflichten insbesondere nach Art. 18 AEUV und anderen der oben wiedergegebenen Bestimmungen abzuweichen.Für die in der vorliegenden Beschwerdesache zu fassende Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes ist somit von entscheidender Bedeutung, ob Artikel 346, Absatz eins, Litera b, AEUV den österreichischen Gesetzgeber ermächtigt, die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die in Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 angeführten Waffengewerbe hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition von der österreichischen Staatsbürgerschaft des Geschäftsführers der gewerbetreibenden Gesellschaft abhängig zu machen und so von seinen Pflichten insbesondere nach Artikel 18, AEUV und anderen der oben wiedergegebenen Bestimmungen abzuweichen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag angesichts der wiedergegebenen Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen, dass ausreichende "wesentliche Sicherheitsinteressen" der Republik Österreich im Sinn der Ausnahmebestimmung des Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV bestünden, welche den dargelegten Vorbehalt zugunsten österreichischer Staatsbürger und damit eine Abweichung von den Diskriminierungsverboten nach Art. 18, 45 und 49 AEUV rechtfertigen könnten.Der Verwaltungsgerichtshof vermag angesichts der wiedergegebenen Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen, dass ausreichende "wesentliche Sicherheitsinteressen" der Republik Österreich im Sinn der Ausnahmebestimmung des Artikel 346, Absatz eins, Litera b, AEUV bestünden, welche den dargelegten Vorbehalt zugunsten österreichischer Staatsbürger und damit eine Abweichung von den Diskriminierungsverboten nach Artikel 18, 45 und 49 AEUV rechtfertigen könnten.
Da die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, in der Rs C 283/81, CILFIT), wird die eingangs formulierte Frage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.Da die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche , das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, in der Rs C 283/81, CILFIT), wird die eingangs formulierte Frage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Wien, am 25. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040044.X00Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018