Index
E3L E05100000;Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen AnhVII Z1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 21. Jänner 2010, Zl. BMWFJ-332.948/0005-I/9/2009, betreffend Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Friedrich Miller, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 21. Jänner 2010, Zl. BMWFJ-332.948/0005-I/9/2009, betreffend Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 11. August 2009 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Niederlande, den Antrag auf Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe "Gastgewerbe" gemäß § 94 Z. 26 GewO 1994.Mit Schreiben vom 11. August 2009 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Niederlande, den Antrag auf Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe "Gastgewerbe" gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 373c Abs. 1 und § 373f Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 373 c, Absatz eins und Paragraph 373 f, Absatz eins, GewO 1994 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mehrmals aufgefordert worden, unter anderem seine Berufsqualifikation durch Vorlage der hiefür vorgesehenen Bescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Heimat- bzw. Herkunftsstaates, unter Beweis zu stellen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mehrmals aufgefordert worden, unter anderem seine Berufsqualifikation durch Vorlage der hiefür vorgesehenen Bescheinigung gemäß Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Heimat- bzw. Herkunftsstaates, unter Beweis zu stellen.
Der Beschwerdeführer habe zwar in weiterer Folge verschiedene Kopien von Privatzeugnissen, Zeitungsausschnitten u.a. vorgelegt, nicht jedoch wie aufgetragen eine Bescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Heimat- bzw. Herkunftsstaates.Der Beschwerdeführer habe zwar in weiterer Folge verschiedene Kopien von Privatzeugnissen, Zeitungsausschnitten u.a. vorgelegt, nicht jedoch wie aufgetragen eine Bescheinigung gemäß Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Heimat- bzw. Herkunftsstaates.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 373c Abs. 1 und § 373f Abs. 1 GewO 1994 sowie unter Hinweis auf Art. 50 Abs. 1 iVm Anhang VII Z. 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG aus, es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, weil der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen seiner Verpflichtung, die behauptete Berufsqualifikation durch Vorlage der hiefür vorgeschriebenen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Heimat- bzw. Herkunftsstaates unter Beweis zu stellen, weder innerhalb der eingeräumten Frist noch bis dato nachgekommen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung des Paragraph 373 c, Absatz eins und Paragraph 373 f, Absatz eins, GewO 1994 sowie unter Hinweis auf Artikel 50, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sieben Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG aus, es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, weil der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen seiner Verpflichtung, die behauptete Berufsqualifikation durch Vorlage der hiefür vorgeschriebenen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Heimat- bzw. Herkunftsstaates unter Beweis zu stellen, weder innerhalb der eingeräumten Frist noch bis dato nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, nach Anhang VII lit. b der Richtlinie 2005/36/EG könne der Antragsteller aufgefordert werden, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen. Sei er dazu nicht in der Lage, müssten sich die Behörden des Aufnahmestaates an die Kontaktstelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden. Der Beschwerdeführer habe alle Unterlagen vorgelegt, die zum Nachweis seiner Berufsqualifikation notwendig seien und die den Belegen entsprechen, die in der Gastgewerbeverordnung in § 1 lit. 1 als Zugangsvoraussetzungen angeführt seien. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen im Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Nachforschungen anzustellen. Die belangte Behörde habe § 373f Abs. 1 GewO 1994 und den Anhang VII der Richtlinie 2005/036/EG nicht beachtet.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, nach Anhang römisch sieben Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG könne der Antragsteller aufgefordert werden, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen. Sei er dazu nicht in der Lage, müssten sich die Behörden des Aufnahmestaates an die Kontaktstelle des Herkunftsmitgliedstaates wenden. Der Beschwerdeführer habe alle Unterlagen vorgelegt, die zum Nachweis seiner Berufsqualifikation notwendig seien und die den Belegen entsprechen, die in der Gastgewerbeverordnung in Paragraph eins, lit. 1 als Zugangsvoraussetzungen angeführt seien. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen im Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Nachforschungen anzustellen. Die belangte Behörde habe Paragraph 373 f, Absatz eins, GewO 1994 und den Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/036/EG nicht beachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2008 (GewO 1994), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, (GewO 1994), lauten:
"VI. Hauptstück
EWR-Anpassungsbestimmungen
…
Niederlassungsfreiheit
Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 373c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wennParagraph 373 c, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und 1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen. 2. keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
§ 373f. (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen."Paragraph 373 f, (1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (Paragraph 13,), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Artikel 50 und Anhang römisch sieben der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Paragraph 373 a, Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141 (im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt , L 363 vom 20.12.2006, S. 141 (im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) lauten:
"Artikel I "Artikel römisch eins
Gegenstand
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Herkunftsmitgliedstaat' genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
…
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei
Anerkennung der Berufserfahrung
Artikel 16
Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein. Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang römisch vier genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.
…
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier
Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung
Artikel 50
Unterlagen und Formalitäten
Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
…
ANHANG IVANHANG römisch vier
Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18
und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung
…
3
Richtlinie 68/368/EWG
(Liberalisierungsrichtlinie: 68/367/EWG)
ISIC-Systematik
aus ISIC-Hauptgruppe 85
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040020.X00Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012