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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §250;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des G und
2. der K, beide vertreten durch Dr. Ch, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Juni 2012, Zl. Jv 1791/12x-33, ON 3, betreffend Gerichtsgebühren, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/16/0171 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die aus den zur Bewilligung der Verfahrenshilfe führenden Vermögensbekenntnisse der Beschwerdeführer ergeben im Zusammenhalt mit dem Vorbringen im Antrag auf aufschiebenden Wirkung, dass die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Gerichtsgebühren wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, AW 2010/15/0016).Die aus den zur Bewilligung der Verfahrenshilfe führenden Vermögensbekenntnisse der Beschwerdeführer ergeben im Zusammenhalt mit dem Vorbringen im Antrag auf aufschiebenden Wirkung, dass die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Gerichtsgebühren wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, AW 2010/15/0016).
Im Übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem geringen Einkommen auf den gemäß §§ 290ff EO, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem geringen Einkommen auf den gemäß Paragraphen 290 f, f, EO, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Welche Gegenstände, die nicht gemäß § 250 EO unpfändbar sind und deren Verwertung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, von einer Fahrnisexekution betroffen wären, wird von den Beschwerdeführern nicht bestimmt bezeichnet.Welche Gegenstände, die nicht gemäß Paragraph 250, EO unpfändbar sind und deren Verwertung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, von einer Fahrnisexekution betroffen wären, wird von den Beschwerdeführern nicht bestimmt bezeichnet.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 27. September 2012
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012160033.A00Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013