TE Vwgh Beschluss 2012/9/27 AW 2012/16/0033

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Veröffentlicht am 27.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

EO §250;
EO §290;
EO §291a;
GEG;
GGG 1984;
VwGG §30 Abs2;
  1. EO § 250 heute
  2. EO § 250 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 250 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. EO § 250 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 250 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des G und

2. der K, beide vertreten durch Dr. Ch, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Juni 2012, Zl. Jv 1791/12x-33, ON 3, betreffend Gerichtsgebühren, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/16/0171 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die aus den zur Bewilligung der Verfahrenshilfe führenden Vermögensbekenntnisse der Beschwerdeführer ergeben im Zusammenhalt mit dem Vorbringen im Antrag auf aufschiebenden Wirkung, dass die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Gerichtsgebühren wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, AW 2010/15/0016).Die aus den zur Bewilligung der Verfahrenshilfe führenden Vermögensbekenntnisse der Beschwerdeführer ergeben im Zusammenhalt mit dem Vorbringen im Antrag auf aufschiebenden Wirkung, dass die Einbringlichkeit der in Rede stehenden Gerichtsgebühren wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, AW 2010/15/0016).

Im Übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem geringen Einkommen auf den gemäß §§ 290ff EO, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus dem geringen Einkommen auf den gemäß Paragraphen 290 f, f, EO, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.

Welche Gegenstände, die nicht gemäß § 250 EO unpfändbar sind und deren Verwertung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, von einer Fahrnisexekution betroffen wären, wird von den Beschwerdeführern nicht bestimmt bezeichnet.Welche Gegenstände, die nicht gemäß Paragraph 250, EO unpfändbar sind und deren Verwertung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, von einer Fahrnisexekution betroffen wären, wird von den Beschwerdeführern nicht bestimmt bezeichnet.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 27. September 2012

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012160033.A00

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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