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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der W in W, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23. Dezember 2010, Zl. 100 Jv 4839/10 z - 33a, BA 132/10, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 2. (Berichtigung des Zahlungsauftrages vom 8. Juni 2010) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 2. (Berichtigung des Zahlungsauftrages vom 8. Juni 2010) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. Im Übrigen (Spruchpunkt 1. Zurückweisung des Berichtigungsantrages als verspätet) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen (Spruchpunkt 1. Zurückweisung des Berichtigungsantrages als verspätet) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag vom 8. Juni 2010 wurden der Beschwerdeführerin für die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses in einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 GGG in der Höhe von EUR 2.838,20 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 11. Juni 2010 zugestellt.Mit Zahlungsauftrag vom 8. Juni 2010 wurden der Beschwerdeführerin für die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses in einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 GGG in der Höhe von EUR 2.838,20 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 11. Juni 2010 zugestellt.
Den von der Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsauftrag - nach der Aktenlage - am 29. Juni 2010 zur Post gegebenen Berichtigungsantrag hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und gleichzeitig (Spruchpunkt 2.) den Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 3 GEG dahin berichtigt, dass von der Beschwerdeführerin neben den bereits vorgeschriebenen Gebühren ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG zu bezahlen sei.Den von der Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsauftrag - nach der Aktenlage - am 29. Juni 2010 zur Post gegebenen Berichtigungsantrag hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und gleichzeitig (Spruchpunkt 2.) den Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG dahin berichtigt, dass von der Beschwerdeführerin neben den bereits vorgeschriebenen Gebühren ein Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG zu bezahlen sei.
Nach der Begründung zu Spruchpunkt 1. ergebe sich die Verspätung des Berichtigungsantrages aus dem Umstand, dass der Zahlungsauftrag vom 8. Juni 2010 am 11. Juni 2010 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, während der Berichtigungsantrag am 29. Juni 2010, somit außerhalb der 14- tägigen Frist des § 7 Abs. 1 GEG, erhoben worden sei.Nach der Begründung zu Spruchpunkt 1. ergebe sich die Verspätung des Berichtigungsantrages aus dem Umstand, dass der Zahlungsauftrag vom 8. Juni 2010 am 11. Juni 2010 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, während der Berichtigungsantrag am 29. Juni 2010, somit außerhalb der 14- tägigen Frist des Paragraph 7, Absatz eins, GEG, erhoben worden sei.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde begründend aus, dass auch in der Sache selbst der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden worden wäre. Neben den im Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gebühren sei noch zusätzlich gemäß § 31 GGG ein Mehrbetrag von EUR 400,-- einzuheben gewesen, weshalb der Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 3 GEG zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu ändern gewesen sei.Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde begründend aus, dass auch in der Sache selbst der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden worden wäre. Neben den im Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gebühren sei noch zusätzlich gemäß Paragraph 31, GGG ein Mehrbetrag von EUR 400,-- einzuheben gewesen, weshalb der Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu ändern gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Nichtzurückweisung des Berichtigungsantrages und auf Nichtvorschreibung eines Mehrbetrages verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen.
Die Zurückweisung des Berichtigungsantrages wegen Verspätung erachtet die Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine Feststellungen über die Zustellung des Zahlungsauftrags vom 8. Juni 2010 getroffen habe.
Dazu ist die Beschwerdeführerin auf die oben wieder gegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die Zustell- und Postaufgabedaten zu verweisen, die sich mit der Aktenlage decken und aus denen sich die Überschreitung der 14-tägigen Frist zur Erhebung des Berichtigungsantrages (§ 7 Abs. 1 GEG) und damit dessen Verspätung ergibt. Weitere Argumente für die Rechtzeitigkeit des Berichtigungsantrages hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.Dazu ist die Beschwerdeführerin auf die oben wieder gegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die Zustell- und Postaufgabedaten zu verweisen, die sich mit der Aktenlage decken und aus denen sich die Überschreitung der 14-tägigen Frist zur Erhebung des Berichtigungsantrages (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) und damit dessen Verspätung ergibt. Weitere Argumente für die Rechtzeitigkeit des Berichtigungsantrages hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Berichtigungsantrages war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich der Zurückweisung des Berichtigungsantrages war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu I:
§ 7 Abs. 3 bis 4a GEG lauten: Paragraph 7, Absatz 3 bis 4 a GEG lauten:
Schon aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 GEG ergibt sich, dass die Änderung des Zahlungsauftrages zum Nachteil des Zahlungspflichtigen einen "gestellten Antrag" voraussetzt. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nur ein zulässiger Berichtigungsantrag Anlass geben kann, einen Zahlungsauftrag zum Nachteil des Berichtigungswerbers zu ändern. Wurde der Berichtigungsantrag verspätet, somit nach Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsauftrages erhoben, ist nach der Bestimmung des § 7 Abs. 3 GEG die Abänderung des Zahlungsauftrages durch die belangte Behörde nicht mehr zulässig. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer abändernden Entscheidung ausdrücklich auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 GEG gestützt; ein Fall des § 7 Abs. 4 oder Abs. 4a GEG liegt auch nicht vor.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, GEG ergibt sich, dass die Änderung des Zahlungsauftrages zum Nachteil des Zahlungspflichtigen einen "gestellten Antrag" voraussetzt. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nur ein zulässiger Berichtigungsantrag Anlass geben kann, einen Zahlungsauftrag zum Nachteil des Berichtigungswerbers zu ändern. Wurde der Berichtigungsantrag verspätet, somit nach Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsauftrages erhoben, ist nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, GEG die Abänderung des Zahlungsauftrages durch die belangte Behörde nicht mehr zulässig. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer abändernden Entscheidung ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, GEG gestützt; ein Fall des Paragraph 7, Absatz 4, oder Absatz 4 a, GEG liegt auch nicht vor.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt 2. als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt 2. als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem entgegensteht.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den pauschalierten Sätzen der Aufwandsentschädigung bereits enthalten ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den pauschalierten Sätzen der Aufwandsentschädigung bereits enthalten ist.
Wien, am 27. September 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160037.X00Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013