TE Vwgh Beschluss 2012/9/28 AW 2012/09/0046

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Veröffentlicht am 28.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
EO §290;
EO §291a;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Rechtsanwälte G H Kommandit-Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Juli 2012, Zl. UVS-11/11356/19-2012, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0137 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, dass er in Anbetracht seines geringen Monatseinkommens und hoher Schulden die Geldstrafen samt Kosten nicht bezahlen könne.

Dem ist zu entgegnen, dass dem § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden kann, als dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 290 ff, insbesondere den Pfändungsschutz iSd § 291a EO) ohnehin gewährleistet ist. Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Dem ist zu entgegnen, dass dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden kann, als dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen vergleiche , Paragraphen 290, ff, insbesondere den Pfändungsschutz iSd Paragraph 291 a, EO) ohnehin gewährleistet ist. Es ist weiters auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/09/0011, und das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen).Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/09/0011, und das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 29. September 2012

Schlagworte

Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090046.A00

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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