TE Vwgh Beschluss 2012/10/2 2012/04/0084

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Veröffentlicht am 02.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
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  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Anträge der X GmbH in Y, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz) 1. (protokolliert zur hg. Zl. 2012/04/0084) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Februar 2012, Zl. UVS-2011/K4/1102-11, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens, und 2. (protokolliert zur hg. Zl. 2012/04/0085) auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0028, eingestellten Beschwerdeverfahrens gegen den obgenannten Bescheid (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 2. Z GmbH in Q; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Anträge der römisch zehn GmbH in Y, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz) 1. (protokolliert zur hg. Zl. 2012/04/0084) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Februar 2012, Zl. UVS-2011/K4/1102-11, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens, und 2. (protokolliert zur hg. Zl. 2012/04/0085) auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0028, eingestellten Beschwerdeverfahrens gegen den obgenannten Bescheid (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 2. Z GmbH in Q; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

In dem zur hg. Zl. 2012/04/0028 protokollierten Beschwerdeverfahren hat die nunmehrige Antragstellerin gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Februar 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, und zwar sowohl mit Telefax (in einfacher Ausfertigung) als auch auf dem Postweg (ebenfalls in einfacher Ausfertigung, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 20. März 2012).

Mit hg. Verfügung vom 23. März 2012, Zl. 2012/04/0028-3, wurde sie unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 und § 29 VwGG aufgefordert, drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde (je eine für die beiden mitbeteiligten Parteien und für die Tiroler Landesregierung) innerhalb von einer Woche beizubringen. In dieser Verfügung wurde unter einem darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen ist, und zwar auch dann, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, und dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.Mit hg. Verfügung vom 23. März 2012, Zl. 2012/04/0028-3, wurde sie unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 29, VwGG aufgefordert, drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde (je eine für die beiden mitbeteiligten Parteien und für die Tiroler Landesregierung) innerhalb von einer Woche beizubringen. In dieser Verfügung wurde unter einem darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen ist, und zwar auch dann, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, und dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der genannte Verbesserungsauftrag wurde der Antragstellerin am 18. April 2012 zugestellt, die Frist zur Verbesserung der Beschwerde endete daher mit Ablauf des 25. April 2012.

Mit am 20. April 2012 zur Post gegebenem Schriftsatz legte der Vertreter der Antragstellerin insgesamt vier Beschwerdeschriftsätze vor, darunter aber nicht die zurückgestellte (den hg. Eingangsstempel 20. März 2012) tragende Beschwerde. Anders als die zurückgestellte Beschwerde wies auch keiner dieser vier Beschwerdeschriftsätze die Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf.

Mit hg. Beschluss vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0028, wurde das genannte Beschwerdeverfahren eingestellt und in der Begründung ausgeführt, dass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 3 VwGG als zurückgezogen gelte, weil der Mängelbehebungsauftrag mangels Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde nicht vollständig erfüllt worden sei.Mit hg. Beschluss vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/04/0028, wurde das genannte Beschwerdeverfahren eingestellt und in der Begründung ausgeführt, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG als zurückgezogen gelte, weil der Mängelbehebungsauftrag mangels Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde nicht vollständig erfüllt worden sei.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 3. Juli 2012 beantragt die Antragstellerin einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der zurückgestellten Originalbeschwerde und andererseits (in eventu) die Wiederaufnahme des zur Zl. 2012/04/0028 eingestellten Beschwerdeverfahrens.

1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

In der Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, der "Zurückweisungsbeschluss" vom 22. Mai 2012 (gemeint: Beschluss, mit dem das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde) sei ihrem Rechtsvertreter am 22. Juni 2012 zugestellt worden. Mit dem Tag der Zustellung habe die Antragstellerin Kenntnis davon erlangt, dass sie es im genannten Beschwerdeverfahren irrtümlich unterlassen habe, die Originalbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs. 3 VwGG) sei daher gewahrt.In der Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, der "Zurückweisungsbeschluss" vom 22. Mai 2012 (gemeint: Beschluss, mit dem das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde) sei ihrem Rechtsvertreter am 22. Juni 2012 zugestellt worden. Mit dem Tag der Zustellung habe die Antragstellerin Kenntnis davon erlangt, dass sie es im genannten Beschwerdeverfahren irrtümlich unterlassen habe, die Originalbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 46, Absatz 3, VwGG) sei daher gewahrt.

Zum Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses führt die Antragstellerin aus, dass ihr Rechtsvertreter nach dem Einlangen des genannten Verbesserungsauftrages vom 18. April 2012 unverzüglich und persönlich den Ergänzungsschriftsatz vom 18. April 2012 ("Eingabe der Beschwerdeführerin") vorbereitet und seine langjährige Mitarbeiterin, Frau Dr. Z-T, beauftragt habe, "die erforderlichen Kopien herzustellen und die Unterlagen" gemeinsam mit dem Ergänzungsschriftsatz vom 18. April 2012 zu kuvertieren. Dabei habe seine Mitarbeiterin Dr. Z-T, eine langjährige und äußerst verlässliche geprüfte Rechtsanwältin, offenbar anstelle von drei Ausfertigungen der Beschwerde zuzüglich der Originalbeschwerde (sohin vier Urkunden) versehentlich vier Ausfertigungen der Beschwerde in das Kuvert gegeben. Die Mitarbeiterin habe somit versehentlich die Originalbeschwerde mit einer weiteren Kopie der Ausfertigung verwechselt.

Der Rechtsvertreter habe sodann selbst das Kuvert mit den Urkunden "insofern" überprüft, als er "die Schriftsätze durchzählte". Da er festgestellt habe, dass vier Schriftsätze im Kuvert gewesen seien, habe er das Kuvert freigegeben und es zur Kanzleipost gegeben. Beim gegenständlichen Geschehensablauf, zu dessen Beweis zwei eidesstattliche Erklärungen vorgelegt wurden, handle es sich nach Ansicht der Antragstellerin um ein absolut unvorhergesehenes Ereignis, das auf einem noch nie zuvor dagewesenen Versehen des Rechtsvertreters beruhe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach dem zusammengefassten Vorbringen der Antragstellerin liegt das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis im vorliegenden Fall darin, dass die Mitarbeiterin ihres Rechtsvertreters (eine geprüfte Rechtsanwältin) versehentlich die Originalbeschwerde mit einer weiteren Kopie der Ausfertigung verwechselt habe und daher lediglich vier Ausfertigungen der Beschwerde, darunter aber nicht die Originalbeschwerde, in das Kuvert gegeben habe.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist (vgl. die hg. Judikatur, referiert etwa bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 72 zu § 71 AVG).Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist vergleiche , die hg. Judikatur, referiert etwa bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 72 zu Paragraph 71, AVG).

Nach dem letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG kommt eine Wiedereinsetzung im Falle eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses allerdings nur dann in Betracht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der hg. Judikatur (siehe Walter/Thienel, aaO., E 97 zu § 71 AVG) wird der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.Nach dem letzten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG kommt eine Wiedereinsetzung im Falle eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses allerdings nur dann in Betracht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der hg. Judikatur (siehe Walter/Thienel, aaO., E 97 zu Paragraph 71, AVG) wird der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausginge, der Rechtsvertreter der Antragstellerin habe seiner Mitarbeiterin, einer geprüften Rechtsanwältin, den Auftrag erteilt, drei Ausfertigungen der Beschwerde sowie die Originalbeschwerde in das Kuvert zu geben (demgegenüber ist im Wiedereinsetzungsantrag lediglich der Auftrag an die Mitarbeiterin, "die erforderlichen Kopien herzustellen und die Unterlagen ... zu kuvertieren", genannt), so kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden:

Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2011/02/0104, mwN).Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2011/02/0104, mwN).

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist der Rechtsvertreter der Antragstellerin zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es seine Aufgabe sei zu überprüfen, ob seine Mitarbeiterin die Unterlagen entsprechend dem hg. Verbesserungsauftrag vorbereitet hat. Zu seiner Kontrolltätigkeit wird aber bloß ausgeführt, der Rechtsvertreter habe das von der Mitarbeiterin vorbereitete Kuvert mit den Unterlagen "insofern" überprüft, als er die Schriftsätze "durchzählte" und dabei vier Schriftsätze im Kuvert festgestellt habe. Nach dem Vorbringen wurde somit lediglich die Anzahl der Unterlagen überprüft, nicht aber, ob sich unter diesen - wie im Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich verlangt wurde - auch die Originalbeschwerde befand.

Gerade im vorliegenden Fall ist aber evident, dass bei einer Kontrolle nicht nur der Anzahl der Unterlagen, sondern schon bei bloß zusätzlicher Beachtung ihres äußeren Erscheinungsbildes leicht erkennbar war, dass (wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 22. Mai 2012 ausgeführt hat) kein einziger der vorgelegten vier Beschwerdeschriftsätze die Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufwies, somit jedenfalls die (mit der Unterschrift versehene) Originalbeschwerde nicht enthalten war.

Daran ändert nichts, dass in dem mit den vier Beschwerdeschriftsätzen übermittelten Ergänzungsschriftsatz vom 18. April 2012 (entgegen den Tatsachen) auf die Vorlage der "überreichten Beschwerde" (Originalbeschwerde) hingewiesen wird. Vielmehr wäre der Rechtsvertreter gerade auch aufgrund dieses Hinweises im genannten Ergänzungsschriftsatz verpflichtet gewesen, anlässlich der Unterfertigung dieses Ergänzungsschriftsatzes zu überprüfen, ob die darin angesprochenen Unterlagen dem Schriftsatz auch tatsächlich angeschlossen waren (vgl. den zitierten Beschluss, Zl. 2011/02/0104).Daran ändert nichts, dass in dem mit den vier Beschwerdeschriftsätzen übermittelten Ergänzungsschriftsatz vom 18. April 2012 (entgegen den Tatsachen) auf die Vorlage der "überreichten Beschwerde" (Originalbeschwerde) hingewiesen wird. Vielmehr wäre der Rechtsvertreter gerade auch aufgrund dieses Hinweises im genannten Ergänzungsschriftsatz verpflichtet gewesen, anlässlich der Unterfertigung dieses Ergänzungsschriftsatzes zu überprüfen, ob die darin angesprochenen Unterlagen dem Schriftsatz auch tatsächlich angeschlossen waren vergleiche , den zitierten Beschluss, Zl. 2011/02/0104).

Mangels eines minderen Grades des Versehens des Rechtsvertreters der Antragstellerin, welches nach dem Gesagten der Antragstellerin zuzurechnen ist, liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG somit nicht vor.Mangels eines minderen Grades des Versehens des Rechtsvertreters der Antragstellerin, welches nach dem Gesagten der Antragstellerin zuzurechnen ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG somit nicht vor.

2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme:

Die Antragstellerin meint, im gegenständlichen Fall seien auch die Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 VwGG erfüllt. Zum erstgenannten Tatbestand bringt sie vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "darüber verständigen können", dass im Ergänzungsschriftsatz der Antragstellerin vom 18. April 2012 zwar auf die beiliegende Originalbeschwerde verwiesen werde, diese jedoch mit dem Ergänzungsschriftsatz nicht vorgelegt worden sei. Hätte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin die irrtümlich unterlassene Vorlage der Originalbeschwerde vorgehalten, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, binnen offener Vorlagefrist zu reagieren und die Bescheidbeschwerde im Original vorzulegen.Die Antragstellerin meint, im gegenständlichen Fall seien auch die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, VwGG erfüllt. Zum erstgenannten Tatbestand bringt sie vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "darüber verständigen können", dass im Ergänzungsschriftsatz der Antragstellerin vom 18. April 2012 zwar auf die beiliegende Originalbeschwerde verwiesen werde, diese jedoch mit dem Ergänzungsschriftsatz nicht vorgelegt worden sei. Hätte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin die irrtümlich unterlassene Vorlage der Originalbeschwerde vorgehalten, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, binnen offener Vorlagefrist zu reagieren und die Bescheidbeschwerde im Original vorzulegen.

Mit diesem Vorbringen macht die Antragstellerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vorschriften über das Parteiengehör iSd § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht entsprochen. Diese Rechtsansicht ist schon deshalb unzutreffend, weil das Parteiengehör nicht zu jenen Beweismitteln bzw. Unterlagen einzuräumen ist, die eine Partei selbst vorgelegt hat (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, E 384 f zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur). Im Übrigen bietet § 34 Abs. 2 erster Satz VwGG keine Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin gewünschte Vorgangsweise.Mit diesem Vorbringen macht die Antragstellerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vorschriften über das Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht entsprochen. Diese Rechtsansicht ist schon deshalb unzutreffend, weil das Parteiengehör nicht zu jenen Beweismitteln bzw. Unterlagen einzuräumen ist, die eine Partei selbst vorgelegt hat vergleiche , die bei Walter/Thienel, aaO, E 384 f zu Paragraph 45, AVG referierte hg. Judikatur). Im Übrigen bietet Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz VwGG keine Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin gewünschte Vorgangsweise.

Zum Wiederaufnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG meint die Antragstellerin, dass der hg. Einstellungsbeschluss vom 22. Mai 2012 auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Frist zur Verbesserung beruhe, weil die Originalbeschwerde auf Grund eines nicht vorhersehbaren Versehens nicht an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde. Damit wird verkannt, dass § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall vorsieht, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist irrt. Ein solcher Irrtum auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes liegt gegenständlich aber nicht vor, ist doch unstrittig, dass die Antragstellerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Verbesserung der Beschwerde dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat.Zum Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG meint die Antragstellerin, dass der hg. Einstellungsbeschluss vom 22. Mai 2012 auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Frist zur Verbesserung beruhe, weil die Originalbeschwerde auf Grund eines nicht vorhersehbaren Versehens nicht an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde. Damit wird verkannt, dass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall vorsieht, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist irrt. Ein solcher Irrtum auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes liegt gegenständlich aber nicht vor, ist doch unstrittig, dass die Antragstellerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Verbesserung der Beschwerde dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat.

Nach dem Gesagten war somit auch der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und 4 VwGG abzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2012Nach dem Gesagten war somit auch der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, und 4 VwGG abzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2012

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040084.X00

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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