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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §27 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch P R Rechtsanwälte OG, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 24. April 2012, Zl. LGS600/SAB/0566/2012/Mag.Ed, betreffend Widerruf und Rückforderung von Altersteilzeitgeld, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0112 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bezug von Altersteilzeitgeld widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von EUR 55.887,78 verpflichtet.
Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Vollzug der auferlegten Rückzahlung für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Er müsste einen Kredit aufnehmen oder Privatliegenschaften veräußern.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig.
Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, andererseits aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht.Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, andererseits aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht.
Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. § 30 Abs. 2 VwGG kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2003, Zl. AW 2003/08/0026).Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2003, Zl. AW 2003/08/0026).
Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt oder bewilligt werden, käme ohnehin eine entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gut zu machender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der antragstellenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2012
Schlagworte
Vollzug InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080051.A00Im RIS seit
15.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013