TE Vwgh Beschluss 2012/10/10 2012/18/0099

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §46;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über den Antrag der NM in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. März 2012, Zl. UVS-FRG/25/13633/2011-17, in einer Angelegenheit nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Antrag vom 16. Juli 2012 begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Frist zur "Erhebung einer VWGH Beschwerde im Verfahrenshilfeweg" gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.

Zur Begründung dieses Antrages brachte sie vor, keine Kenntnis vom diesen Bescheid betreffenden Zustellvorgang erlangt zu haben. Der Zustellverfügung zufolge sei der Bescheid an ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu adressieren. Sie sei aber zu keinem Zeitpunkt über die Zustellung dieses Bescheides informiert worden.

Da sie Kenntnis vom Berufungsverfahren gehabt hätte, habe sie beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 7. Juli 2012 Akteneinsicht genommen. Dort sei ihr eine Kopie des anzufechtenden Bescheides übergeben worden. Dadurch hätte sie erstmals vom "negativen Verfahrensausgang" Kenntnis erlangt.

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - diese beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen - gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ist die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - diese beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen - gewahrt, wenn die Partei innerhalb der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat.

Der hier gegenständliche Antrag richtet sich ganz offenkundig auf Wiedereinsetzung in diese Frist, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, eine derartige Wiedereinsetzung sei an sich möglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/22/0095, mwN).Der hier gegenständliche Antrag richtet sich ganz offenkundig auf Wiedereinsetzung in diese Frist, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, eine derartige Wiedereinsetzung sei an sich möglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/22/0095, mwN).

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. auch dazu den bereits angeführten hg. Beschluss Zl. 2012/22/0095, mwN).Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist durch Beschluss des Senates zu entscheiden vergleiche , auch dazu den bereits angeführten hg. Beschluss Zl. 2012/22/0095, mwN).

Auf Grund des Vorbringens tätigte der Verwaltungsgerichtshof Erhebungen zum Sachverhalt, die ergaben, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anordnete, die Zustellung des anzufechtenden Bescheides durch die Behörde erster Instanz (Bundespolizeidirektion Wien; nunmehr: Landespolizeidirektion Wien) vorzunehmen. Durch Nachfrage bei der erstinstanzlichen Behörde stellte sich heraus, dass die Zustellung des vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ausgefertigten Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter der Antragstellerin bis zum Zeitpunkt dieser Nachfrage (noch) nicht veranlasst wurde.

Es wurde daraufhin der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Diese äußerte sich dazu nicht.

Aus § 46 Abs. 1 VwGG ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Frist versäumt wurde.Aus Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Frist versäumt wurde.

Da sich anhand der - oben angeführten - Feststellungen ergibt, dass die hier in Rede stehende Frist nicht versäumt wurde, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben.

Über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird vom zuständigen Berichter entschieden werden.

Wien, am 10. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012180099.X00

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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