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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des R R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wegen Verletzung ihrer Pflicht zur Entscheidung in einer Angelegenheit einer Überstundenvergütung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Museum M dauernd zur Dienstleistung zugewiesen.
In seiner Eingabe vom 5. November 2003 hatte er folgende "Anträge:
1. (Seinen) Arbeitsplatz mit Stichtag 1.1.2002 gemäß § 137 BDG (mit A1/5) zu bewerten. 1. (Seinen) Arbeitsplatz mit Stichtag 1.1.2002 gemäß Paragraph 137, BDG (mit A1/5) zu bewerten.
2. Die Gehaltsdifferenz, die sich aus einer höheren Bewertung als A1/2 ergibt, rückwirkend auszuzahlen.
3. Für den Fall dass, (sein) Arbeitsplatz mit A1/4 oder geringer bewertet wird sämtliche von (ihm) zwischen 1.1.2002 und 31.3.2003 geleisteten 522,45 Überstunden … auszubezahlen.
4. Auszusprechen, dass sowohl die mit Wirkung vom 1. April 2003 verfügte Abberufung als kaufmännischer Leiter als auch die mit Schreiben vom 23. 10. 2003 verfügte Personalmaßnahme qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß § 40 BDG darstellen und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wären." 4. Auszusprechen, dass sowohl die mit Wirkung vom 1. April 2003 verfügte Abberufung als kaufmännischer Leiter als auch die mit Schreiben vom 23. 10. 2003 verfügte Personalmaßnahme qualifizierte Verwendungsänderungen gemäß Paragraph 40, BDG darstellen und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wären."
gestellt.
Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, verwiesen, mit dem u.a. der Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2005 in seinen Spruchpunkten betreffend die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie die Versagung von Überstundenabgeltung aufgehoben wurden.Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, verwiesen, mit dem u.a. der Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2005 in seinen Spruchpunkten betreffend die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie die Versagung von Überstundenabgeltung aufgehoben wurden.
Mit dem - in weiterer Folge zur Zl. 2011/12/0132 angefochtenen - undatierten Ersatzbescheid sprach die belangte Behörde auf Grund des ersten Antragspunktes dahingehend ab, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, zuzuordnen sei. Betreffend die Punkte 2. bis 4. des eingangs genannten Antrages ergehe eine gesonderte Erledigung.
In der am 15. Mai 2012 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde ihre Pflicht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Überstundenabgeltung verletzt habe.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 leitete hierauf der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen dreier Monate den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 leitete hierauf der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde ein und forderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, binnen dreier Monate den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
In ihrer Gegenschrift vertrat die belangte Behörde zusammengefasst die Ansicht, der Beschwerdeführer habe in Punkt 1. seines Antrages vom 5. November 2003 nur auf eine bestimmte höherwertige Einstufung seines Arbeitsplatzes, nämlich in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, abgezielt. Wenn sein Begehren nur als Feststellung der "A1/5-Wertigkeit" zu verstehen gewesen sei, so wäre es jedoch rechtlich unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen. Gleichzeitig habe er aber im Punkt 3. seines Schreibens einen Eventualantrag "für den Fall" gestellt, dass sein "Arbeitsplatz mit A1/4 oder geringer bewertet wird". Im Lichte dieses Eventualantrages könnte der Hauptantrag auch so verstanden werden, dass damit nicht (bloß) eine bestimmte höhere Einstufung des Arbeitsplatzes, sondern (auch) die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes begehrt worden sei. Ein solcher Antrag wäre zulässig, sodass darüber in der Sache abzusprechen wäre. Wie sich aus Punkt 3. des obzitierten Antrages ergebe, sei dieser nur unter der Prämisse zu behandeln, dass sein Arbeitsplatz mit A1/4 oder geringer bewertet werde. Wie sich aus der Säumnisbeschwerde ergebe, habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass die Überstunden abgegolten würden, wenn der Arbeitsplatz mit A1/4 oder geringer bewertet werde. Da der Bewertungsbescheid der belangten Behörde durch die dagegen erhobene Beschwerde "nicht rechtskräftig", sondern Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei, sei somit auch der Arbeitsplatz nicht rechtskräftig bewertet. Im weiteren Verfahren könnte der Arbeitsplatz auch mit "A1/5" bewertet werden. Dies würde eine Behandlung des Eventualantrages über die Abgeltung von geleisteten Überstunden entbehrlich machen. Somit ergebe sich aus der Sache selbst, dass die belangte Behörde - bis zu einer endgültigen Bewertung des Arbeitsplatzes - über diesen Eventualantrag nicht entscheiden könne. Da das Arbeitsplatzbewertungsverfahren somit nicht abgeschlossen sei, könne die belangte Behörde auch nicht über die Zuerkennung der Abgeltung für geleistete Überstunden absprechen.
Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0132, hob der Verwaltungsgerichtshof den Ersatzbescheid der belangten Behörde betreffend die Arbeitsplatzbewertung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0132, hob der Verwaltungsgerichtshof den Ersatzbescheid der belangten Behörde betreffend die Arbeitsplatzbewertung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe wird wiederum gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen.
Mit Erledigung vom 16. August 2012 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis vom 27. Juni 2012 um Äußerung dazu, dass mit dem aufhebenden Erkenntnis eine Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über das eventualiter erhobene Begehren auf Überstundenvergütung nachträglich weggefallen sei.
In seinem Schriftsatz vom 23. August 2012 nimmt der Beschwerdeführer dazu dahingehend Stellung, die behördliche Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Überstundenvergütung hätte nur durch eine "positive Entscheidung betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes" wegfallen können, also nur durch eine solche, durch welche der Arbeitsplatz konsequent seinem Standpunkt entsprechend bewertet worden wäre, sodass dadurch ein Anspruch auf Überstundenvergütung nicht mehr habe gegeben sein können. Da die Behörde seines Wissens nach eine solche Entscheidung nie auch nur ins Auge gefasst habe, habe sie daher gerade ihrem eigenen Standpunkt entsprechend eine Entscheidung in Sachen Überstunden zu fällen. Für den Fall, dass es später doch zu einer anderen Entscheidung kommen sollte, bleibe noch immer die Möglichkeit der Gegenverrechnung mit einer allfälligen Übergenussrückforderung. Es könne seines Erachtens aber nicht angehen, dass wegen einer solchen abstrakten Möglichkeit die Entscheidung über die Überstundenvergütung auf unbeschränkte Zeit unterbleibe.
Zu Inhalt und Bedeutung des Antrages vom 5. November 2003 wird zunächst wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf die in dieser Sache ergangenen Erkenntnisse vom 28. April 2008 und vom 27. Juni 2012 verwiesen.Zu Inhalt und Bedeutung des Antrages vom 5. November 2003 wird zunächst wiederum gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf die in dieser Sache ergangenen Erkenntnisse vom 28. April 2008 und vom 27. Juni 2012 verwiesen.
Dadurch, dass die belangte Behörde in ihrem (nicht datierten) Ersatzbescheid über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers rechtskräftig (d.h. durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr bekämpfbar; zum Begriff der Rechtskraft vgl. etwa Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz. 453) dahingehend abgesprochen hatte, dass dieser der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, zuzuordnen sei, trat die im Punkt 3. des Antrages vom 5. November 2003 enthaltene Eventualbedingung ein, womit die belangte Behörde sehr wohl eine Pflicht zur Entscheidung über das Begehren auf Vergütung von Überstunden traf und sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Säumnisbeschwerde vom 15. Mai 2012 als zulässig erwies.Dadurch, dass die belangte Behörde in ihrem (nicht datierten) Ersatzbescheid über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers rechtskräftig (d.h. durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr bekämpfbar; zum Begriff der Rechtskraft vergleiche , etwa Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz. 453) dahingehend abgesprochen hatte, dass dieser der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, zuzuordnen sei, trat die im Punkt 3. des Antrages vom 5. November 2003 enthaltene Eventualbedingung ein, womit die belangte Behörde sehr wohl eine Pflicht zur Entscheidung über das Begehren auf Vergütung von Überstunden traf und sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Säumnisbeschwerde vom 15. Mai 2012 als zulässig erwies.
Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 2012 den Ersatzbescheid aufhob, trat gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Sache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Ersatzbescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des Ersatzbescheides fiel uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die Überstundenvergütung weg (vgl. Punkt II.4.3. des in dieser Sache ergangenen zitierten Erkenntnisses vom 28. April 2008).Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 2012 den Ersatzbescheid aufhob, trat gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Sache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Ersatzbescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des Ersatzbescheides fiel uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die Überstundenvergütung weg vergleiche , Punkt römisch zwei.4.3. des in dieser Sache ergangenen zitierten Erkenntnisses vom 28. April 2008).
Am nachträglichen Entfall der Pflicht zur Entscheidung über Punkt 3. des Antrages vom 5. November 2003 ändern auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. August 2012 dargelegten Überlegungen nichts, war es doch die Entscheidung des Beschwerdeführers, sein Begehren auf Überstundenvergütung nur eventualiter zu einem solchen auf Arbeitsplatzbewertung zu formulieren.
Dadurch, dass infolge des in dieser Sache ergangenen, eingangs zitierten Erkenntnisses vom 27. Juni 2012 das Rechtschutzinteresse betreffend die Überstundenvergütung nachträglich weggefallen ist, ist die Säumnisbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.Dadurch, dass infolge des in dieser Sache ergangenen, eingangs zitierten Erkenntnisses vom 27. Juni 2012 das Rechtschutzinteresse betreffend die Überstundenvergütung nachträglich weggefallen ist, ist die Säumnisbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG iVm §§ 47 ff VwGG: Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Ein Vorliegen von Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 VwGG hat die belangte Behörde nicht behauptet (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0079).Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraphen 47, ff VwGG: Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Ein Vorliegen von Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, VwGG hat die belangte Behörde nicht behauptet vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0079).
Wien, am 10. Oktober 2012
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120075.X00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013