RS Vwgh 2007/12/13 2006/07/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2007
beobachten
merken

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §2;
GSLG Krnt 1969 §2;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 litb;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0003

Rechtssatz

Den Erläuterungen zu § 2 Krnt GSLG 1969 (Z. Zl.Verf-8/21/1969, 6) sowie zum im Wesentlichen gleich lautenden § 2 GSGG (461 BlgNR 11. GP 7) ist zu entnehmen, dass in jedem Fall für die Schaffung einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit in erster Linie Eigengrund des Antragstellers heranzuziehen ist, wenn und soweit dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten. Dass das Bestehen von Erschließungsmöglichkeiten über Eigengrund jedenfalls die Einräumung eines Bringungsrechtes unzulässig macht, ist daher unzutreffend.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070093.X07

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten