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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. April 2012, Zl. RoBau-8-2/85/1- 2011, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Ersatzvornahme betreffend die Beseitigung von Teilen an einem Wohnhaus mit Ferienwohnungen angeordnet.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist damit begründet, dass im Vollzug des angefochtenen Bescheides umgehend die baulichen Veränderungen des vom Abbruchbescheid betroffenen Gebäudes erfolgen würden. Der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil bestehe somit darin, dass der Abbruchauftrag im Wege der Ersatzvornahme vollzogen würde. Die Unumkehrbarkeit eines vollzogenen Abbruchauftrages würde einen allfälligen Erfolg der Beschwerde des Beschwerdeführers geradezu vereiteln.
Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme vom 25. September 2012 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Wirtschaftliche Interessen alleine vermöchten die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, die es grundsätzlich erforderten, dass rechtskräftige Beseitigungsaufträge im Wege der Ersatzvornahme auch durchgesetzt würden. Gegenständlich seien auch die vorangegangenen, auch höchstgerichtlichen Entscheidungen im bisherigen Verfahren nicht außer Acht zu lassen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die dem Antrag des Beschwerdeführers entgegenstünden, legt die belangte Behörde mit ihren Ausführungen nicht dar. Im Hinblick auf die irreversiblen Folgen der Vollstreckung eines Auftrages wie des hier vorliegenden ist im Übrigen ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers gegeben.
Die aufschiebende Wirkung war somit zuzuerkennen.
Wien, am 15. Oktober 2012
Schlagworte
Verfahrensrecht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012060069.A00Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013