TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/17 2011/08/0071

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BKVG 1965 §26;
BPVG 1971 §13 Abs3;
BSVG §39;
BSVG §39a;
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. BSVG § 39a heute
  2. BSVG § 39a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. BSVG § 39a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. BSVG § 39a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 2011, Zl. GS5-A-950/062-2010, betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG (mitbeteiligte Partei: J S in A), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 2011, Zl. GS5-A-950/062-2010, betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 39 a, BSVG (mitbeteiligte Partei: J S in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Jänner 2010 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Mitbeteiligte vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Dem Antrag des Mitbeteiligten vom 1. April 2009 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juni 2010 wurde der Einspruch abgewiesen.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2011 gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Berufung betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 B-PVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1). Soweit sich die Berufung gegen die Ablehnung des Antrages auf Nachentrichtung von Beiträgen nach § 39a BSVG richte, wurde sie wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).Mit Bescheid vom 4. Februar 2011 gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Berufung betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, B-PVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1). Soweit sich die Berufung gegen die Ablehnung des Antrages auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Paragraph 39 a, BSVG richte, wurde sie wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt erhob gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/08/0064, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde infolge des Bescheides des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 4. Februar 2011 das vom Landeshauptmann für Niederösterreich aufgrund des Einspruchs des Mitbeteiligten vom 10. Februar 2010 geführte Verfahren vom Landeshauptmann von Amts wegen wiederaufgenommen und dem Antrag des Mitbeteiligten vom 1. April 2009 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung "entsprochen".

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, während der Bundesminister als letzte Instanz über die Frage der Pflichtversicherung zu entscheiden gehabt habe, sei der einspruchsbehördliche Abspruch über die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 39a BSVG infolge der Unzulässigkeit einer Berufung dagegen mit Zustellung des Einspruchsbescheides in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung stelle eine Vorfrage für den Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge nach § 39a BSVG dar.Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, während der Bundesminister als letzte Instanz über die Frage der Pflichtversicherung zu entscheiden gehabt habe, sei der einspruchsbehördliche Abspruch über die Nachentrichtung von Beiträgen nach Paragraph 39 a, BSVG infolge der Unzulässigkeit einer Berufung dagegen mit Zustellung des Einspruchsbescheides in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung stelle eine Vorfrage für den Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge nach Paragraph 39 a, BSVG dar.

Durch die bezüglich der Pflichtversicherung gegenüber dem einspruchsbehördlichen Bescheid gegenteilige Entscheidung des Bundesministers sei es für die Einspruchsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG geboten, das die Nachentrichtung von Beiträgen betreffende Verfahren unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Amts wegen wiederaufzunehmen.Durch die bezüglich der Pflichtversicherung gegenüber dem einspruchsbehördlichen Bescheid gegenteilige Entscheidung des Bundesministers sei es für die Einspruchsbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG geboten, das die Nachentrichtung von Beiträgen betreffende Verfahren unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Amts wegen wiederaufzunehmen.

Da nunmehr rechtskräftig festgestellt sei, dass der Mitbeteiligte nach § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 B-PVG in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, sei dem Antrag des Mitbeteiligten vom 1. April 2009 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu entsprechen gewesen.Da nunmehr rechtskräftig festgestellt sei, dass der Mitbeteiligte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, B-PVG in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. September 1972 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, sei dem Antrag des Mitbeteiligten vom 1. April 2009 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu entsprechen gewesen.

Hingewiesen wurde darauf, dass die konkrete Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt als Erstinstanz erfolgen werde.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 39a Abs. 1 BSVG können - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 BSVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. 1. Gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, BSVG können - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 39, BSVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

§ 39a BSVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1111 BlgNR 22. GP, 7 f) wird darauf verwiesen, es solle die leistungswirksame Entrichtung auch verspäteter Beiträge sichergestellt und die Möglichkeit der (nachträglichen) Entrichtung verjährter Beiträge eröffnet werden, um den negativen Folgen der verspäteten bzw. unterbliebenen Beitragsleistung (trotz Bestehens einer Pflichtversicherung) entgegenzuwirken. Paragraph 39 a, BSVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1111 BlgNR 22. GP, 7 f) wird darauf verwiesen, es solle die leistungswirksame Entrichtung auch verspäteter Beiträge sichergestellt und die Möglichkeit der (nachträglichen) Entrichtung verjährter Beiträge eröffnet werden, um den negativen Folgen der verspäteten bzw. unterbliebenen Beitragsleistung (trotz Bestehens einer Pflichtversicherung) entgegenzuwirken.

Gemäß § 106 Abs. 1 BSVG sind als Beitragszeiten insbesondere auch Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG) begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen. Auch wenn § 39a BSVG nur auf eine Verjährung nach § 39 BSVG verweist, ist im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmung, die Möglichkeit der leistungswirksamen nachträglichen Entrichtung verjährter Beiträge zu eröffnen, davon auszugehen, dass auch nach den Bestimmungen des B-PVG verjährte Beiträge (§ 13 Abs. 3 B-PVG iVm § 26 Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 219/1965) gemäß § 39a BSVG nachentrichtet werden können.Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, BSVG sind als Beitragszeiten insbesondere auch Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG) begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen. Auch wenn Paragraph 39 a, BSVG nur auf eine Verjährung nach Paragraph 39, BSVG verweist, ist im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmung, die Möglichkeit der leistungswirksamen nachträglichen Entrichtung verjährter Beiträge zu eröffnen, davon auszugehen, dass auch nach den Bestimmungen des B-PVG verjährte Beiträge (Paragraph 13, Absatz 3, B-PVG in Verbindung mit Paragraph 26, Bauern-Krankenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1965,) gemäß Paragraph 39 a, BSVG nachentrichtet werden können.

2. In den Beschwerdegründen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die behördliche Beurteilung, dass eine Pflichtversicherung bestanden habe.

Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aber auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/08/0064, zu verweisen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080071.X00

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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