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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der LM in K, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 2. Dezember 2010, Zl. LGS600/SfA/0566/2010-Fa/Ja, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 22. April bis zum 3. September 2010 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.628,80 verpflichtet.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 22. April bis zum 3. September 2010 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.628,80 verpflichtet.
Vom 22. April bis zum 3. September 2010 sei die Beschwerdeführerin (als Teilzeitbeschäftigte) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur P. Gebäudereinigung KG gestanden. Sie sei von der P. Gebäudereinigung KG ab dem 22. April 2010 mit 23 Wochenstunden an fünf Wochentagen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Sie habe von der P. Gebäudereinigung KG für April 2010 EUR 218,73, für Mai 2010 EUR 648,36, für Juni 2010 von EUR 642,23, für Juli 2010 EUR 749,81, für August 2010 EUR 734,21 und für September 2010 EUR 95,90 an Lohn erhalten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liege bei EUR 366,33. Dass die Beschwerdeführerin über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei, habe sie auch niederschriftlich am 13. Oktober 2010 bestätigt. Sie sei im angegebenen Zeitraum nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG gewesen und habe die Arbeitsaufnahme ab 22. April 2010 nicht gemäß § 50 AlVG gemeldet.Vom 22. April bis zum 3. September 2010 sei die Beschwerdeführerin (als Teilzeitbeschäftigte) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur P. Gebäudereinigung KG gestanden. Sie sei von der P. Gebäudereinigung KG ab dem 22. April 2010 mit 23 Wochenstunden an fünf Wochentagen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden. Sie habe von der P. Gebäudereinigung KG für April 2010 EUR 218,73, für Mai 2010 EUR 648,36, für Juni 2010 von EUR 642,23, für Juli 2010 EUR 749,81, für August 2010 EUR 734,21 und für September 2010 EUR 95,90 an Lohn erhalten. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze liege bei EUR 366,33. Dass die Beschwerdeführerin über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei, habe sie auch niederschriftlich am 13. Oktober 2010 bestätigt. Sie sei im angegebenen Zeitraum nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG gewesen und habe die Arbeitsaufnahme ab 22. April 2010 nicht gemäß Paragraph 50, AlVG gemeldet.
Es habe keine Vereinbarung über einen Zeitausgleich für zu viel geleistete Arbeitsstunden gegeben, zumal die Reinigung in den Objekten täglich habe durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe von der P. Gebäudereinigung KG nie eine Umstellung auf eine geringfügige Beschäftigung verlangt. Die Angaben der Beschwerdeführerin, es habe sich bloß um eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft gehandelt und sie sei auf Grund der getroffenen Vereinbarung davon ausgegangen, dass sie für die geleisteten Mehrarbeiten Ersatzfreizeit zur Verfügung gestellt bekommen würde, seien nicht zutreffend. Ihr müsse bewusst gewesen sein, dass es sich um keine geringfügige Beschäftigung handeln könne. Gegenteilige Behauptungen seien realitätsfern und unglaubwürdig. Erst nach dem Austritt der Beschwerdeführerin habe sich deren Ehegatte telefonisch (bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice B, im Folgenden: AMS) gemeldet und habe wissen wollen, warum sie nicht geringfügig beschäftigt worden sei. Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes erfolgten daher zu Recht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von der belangten Behörde nicht von den Ermittlungsergebnissen (Befragung der Prokuristin der P. Gebäudereinigung KG) informiert worden und habe keine Gelegenheit erhalten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Es sei mit dem Grundsatz des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich seien. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die beantragten Zeugen hören müssen, die die Vereinbarung einer ausschließlich geringfügigen Tätigkeit bestätigt hätten.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, welches Vorbringen sie im Verwaltungsverfahren erstattet hätte, wenn sie die Ermittlungsergebnisse gekannt hätte. Es ist nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid hätte gelangen können. Dies gilt auch für die unterlassenen Zeugeneinvernahmen, mit denen die Beschwerdeführerin die "Vereinbarung einer ausschließlich geringfügigen Tätigkeit" bewiesen haben möchte, weil eine solche Vereinbarung nichts an der tatsächlichen laufenden Durchführung längerer Arbeitsleistungen und am Entstehen des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohnes ändern könnte.
Bereits aus diesem, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn ergibt sich ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ASVG. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin im angegebenen Zeitraum gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht arbeitslos war und der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht erfüllt ist. Sie hat weiters zutreffend und von der Beschwerdeführerin rechtlich nicht bestritten erkannt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 und für die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in ebenfalls nicht bestrittener Höhe erfüllt sind.Bereits aus diesem, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn ergibt sich ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin im angegebenen Zeitraum gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht arbeitslos war und der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht erfüllt ist. Sie hat weiters zutreffend und von der Beschwerdeführerin rechtlich nicht bestritten erkannt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und für die Rückforderung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in ebenfalls nicht bestrittener Höhe erfüllt sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. Oktober 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080011.X00Im RIS seit
16.11.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013