TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/17 2009/16/0044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2012
beobachten
merken

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §201;
BAO §207;
BAO §209 Abs3;
BAO §209a Abs2;
BAO §209a;
LAO Bgld 1963 §153;
LAO Bgld 1963 §156 Abs2;
LAO Bgld 1963 §156;
LAO Bgld 1963 §158 Abs3;
LAO Bgld 1963 §158a Abs2;
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209a heute
  2. BAO § 209a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 209a gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 209a gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 209a gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209a gültig von 27.08.1994 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. BAO § 209a gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  11. BAO § 209a gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209a heute
  2. BAO § 209a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 209a gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 209a gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 209a gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209a gültig von 27.08.1994 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. BAO § 209a gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  11. BAO § 209a gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der Marktgemeinde R, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Februar 2009, Zl. OW-02-04- 63-2, betreffend Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: P in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei betreibt im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Marktgemeinde ein Gasthaus.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei die Rückzahlung der Getränkesteuer ab dem Jahr 1995 und begründete dies mit der "bevorstehenden Rechtsprechung" durch den Europäischen Gerichtshof.

Mit Vorhalt vom 2. Dezember 2004 übermittelte die beschwerdeführende Marktgemeinde der mitbeteiligten Partei einen Fragebogen, den diese am 20. Dezember 2004 ausgefüllt retournierte (Eingangsstempel am 23. Dezember 2004).

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14. Juli 2008 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2000 Getränkesteuer von insgesamt EUR 12.519,30 vor. Abzüglich der bisher entrichteten Steuer von EUR 7.490,30 verbleibe ein noch zu entrichtender Betrag von EUR 5.029,00. Mit Spruchpunkt II. wies der Bürgermeister den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer ab. Die Bemessungsgrundlagen seien in den Getränkesteuerprüfungen vom 28. Oktober 1998 und 24. Oktober 2001 ermittelt worden. Die Getränkesteuer bei Restaurationsumsätzen sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2005, Rs. C-491/03, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, 2005/16/0217, nicht gemeinschaftsrechtswidrig.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14. Juli 2008 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde der mitbeteiligten Partei für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2000 Getränkesteuer von insgesamt EUR 12.519,30 vor. Abzüglich der bisher entrichteten Steuer von EUR 7.490,30 verbleibe ein noch zu entrichtender Betrag von EUR 5.029,00. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wies der Bürgermeister den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer ab. Die Bemessungsgrundlagen seien in den Getränkesteuerprüfungen vom 28. Oktober 1998 und 24. Oktober 2001 ermittelt worden. Die Getränkesteuer bei Restaurationsumsätzen sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2005, Rs. C-491/03, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, 2005/16/0217, nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandte die mitbeteiligte Partei Verjährung ein.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 gab der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde der Berufung keine Folge. Er führte begründend aus, die Abgabenbehörde habe mit ihrem Vorhalt vom 2. Dezember 2004 eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt. Gemäß § 158a Bgld. LAO stehe einer Abgabenfestsetzung, die in der Berufungsentscheidung erfolge, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 gab der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde der Berufung keine Folge. Er führte begründend aus, die Abgabenbehörde habe mit ihrem Vorhalt vom 2. Dezember 2004 eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt. Gemäß Paragraph 158 a, Bgld. LAO stehe einer Abgabenfestsetzung, die in der Berufungsentscheidung erfolge, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, die von der beschwerdeführenden Marktgemeinde vorgelegten Unterlagen böten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 Amtshandlungen mit Unterbrechungswirkung gesetzt worden wären.

Die Zusendung der Erhebungsbögen sei erst am 3. Dezember 2004 erfolgt. Von da bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. Juli 2008 liege ebenfalls ein längerer Zeitraum als die dreijährige Verjährungsfrist. Da es sich bei diesem Bescheid um keine Berufungsentscheidung handle, habe § 158a Bgld LAO unangewendet zu bleiben.Die Zusendung der Erhebungsbögen sei erst am 3. Dezember 2004 erfolgt. Von da bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. Juli 2008 liege ebenfalls ein längerer Zeitraum als die dreijährige Verjährungsfrist. Da es sich bei diesem Bescheid um keine Berufungsentscheidung handle, habe Paragraph 158 a, Bgld LAO unangewendet zu bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Marktgemeinde inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Burgenländischen Landesabgabenordnung (Bgld LAO) unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 156 Abs. 2 leg. cit. drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Burgenländischen Landesabgabenordnung (Bgld LAO) unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach Paragraph 156, Absatz 2, leg. cit. drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Die Verjährung beginnt nach § 157 lit. a Bgld LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.Die Verjährung beginnt nach Paragraph 157, Litera a, Bgld LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Verjährung wird gemäß § 158 Abs. 1 Bgld LAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung mit der Wirkung unterbrochen, dass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.Die Verjährung wird gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Bgld LAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung mit der Wirkung unterbrochen, dass mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.

Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) fünfzehn Jahre verstrichen, darf gem. § 158 Abs. 3 Bgld LAO der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 3,) fünfzehn Jahre verstrichen, darf gem. Paragraph 158, Absatz 3, Bgld LAO der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Gemäß § 158a Abs. 1 Bgld LAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 158 a, Absatz eins, Bgld LAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabevorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht gemäß § 158a Abs. 2 Bgld LAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabevorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht gemäß Paragraph 158 a, Absatz 2, Bgld LAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.

Unmittelbar hängt eine Abgabenfestsetzung etwa von einem Antrag auf Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe ab. Zweck der letztgenannten Bestimmung ist es, die Partei vor Rechtsnachteilen (durch Eintritt der Bemessungsverjährung) zu schützen, die lediglich dadurch entstehen, dass die Abgabenbehörde Anbringen nicht unverzüglich erledigt (vgl. Ritz, BAO4, Tz 10f zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 209a BAO).Unmittelbar hängt eine Abgabenfestsetzung etwa von einem Antrag auf Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe ab. Zweck der letztgenannten Bestimmung ist es, die Partei vor Rechtsnachteilen (durch Eintritt der Bemessungsverjährung) zu schützen, die lediglich dadurch entstehen, dass die Abgabenbehörde Anbringen nicht unverzüglich erledigt vergleiche , Ritz, BAO4, Tz 10f zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 209 a, BAO).

Im Beschwerdefall wurde der Lauf der Verjährung durch die in der Beschwerde erwähnte aktenkundige Getränkesteuerprüfung im Jahr 1998 unterbrochen und hat die mitbeteiligte Partei mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2000 die Rückzahlung der Getränkesteuer ab dem Jahr 1995 beantragt.

Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus, dass die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten. In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0039, mwN).Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus, dass die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten. In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden vergleiche , für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0039, mwN).

Das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 14. Februar 2000 war somit auch als Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre ab 1995 anzusehen. Daraus folgt aber für den Beschwerdefall, dass die Festsetzung der Getränkesteuer durch den Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 14. Juli 2008 unmittelbar in Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages erfolgte, sodass dieser Festsetzung ein Eintritt der Verjährung nach § 156 Abs. 2 Bgld LAO jedenfalls nicht entgegenstand. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach § 158 Abs. 3 Bgld LAO (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, E 15. zu § 209a, mwN).Das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 14. Februar 2000 war somit auch als Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre ab 1995 anzusehen. Daraus folgt aber für den Beschwerdefall, dass die Festsetzung der Getränkesteuer durch den Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 14. Juli 2008 unmittelbar in Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages erfolgte, sodass dieser Festsetzung ein Eintritt der Verjährung nach Paragraph 156, Absatz 2, Bgld LAO jedenfalls nicht entgegenstand. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach Paragraph 158, Absatz 3, Bgld LAO vergleiche , Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, E 15. zu Paragraph 209 a,, mwN).

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 17. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160044.X00

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten