TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/18 2012/15/0073

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §293;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des R K in W, vertreten durch Mag. Andreas Jeidler, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. Oktober 2011, Zl. RV/3838- W/08, miterledigt Zlen. RV/3839-W/08, RV/3840-W/08, betreffend u. a. Einkommensteuer 2001 bis 2005 und Umsatzsteuer 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Umsatzsteuer 2001 bis 2005 und Einkommensteuer 2001 bis 2006 fest. Der Bescheidausfertigung fehlten die Seiten 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 16.

Gegen diesen Bescheid, soweit er Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und Einkommensteuer 2001 bis 2005 betrifft, wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Fehlen von acht Seiten der Bescheidbegründung mache die Überprüfung des Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit unmöglich. Es sei der Bescheidbegründung, der viele Seiten der von der belangten Behörde intendierten Ausführungen fehlten, nicht einmal zu entnehmen, auf welche Erwägungen die belangte Behörde den abweisenden - mit der Beschwerde bekämpften - Teil der Entscheidung gestützt habe.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerde hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Berichtigungsbescheid vom 17. Juli 2012 gemäß § 293 BAO dahingehend korrigiert, dass er nunmehr den vollständigen Begründungstext enthält.Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerde hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Berichtigungsbescheid vom 17. Juli 2012 gemäß Paragraph 293, BAO dahingehend korrigiert, dass er nunmehr den vollständigen Begründungstext enthält.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde gemäß § 293 BAO berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Fassung zu prüfen (vgl. in ständiger Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2006/13/0099, mwN).Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Fassung zu prüfen vergleiche , in ständiger Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2006/13/0099, mwN).

Das auf den gravierenden Begründungsmangel abstellende Beschwerdevorbringen zeigt in Bezug auf den angefochtenen Bescheid in seiner nunmehr berichtigten Fassung keine Rechtswidrigkeit auf.

Somit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet geworden und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Somit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet geworden und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wegen der nach Beschwerdeerhebung erfolgten Bescheidberichtigung war dem Beschwerdeführer der Kostenersatz zuzusprechen (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2001/15/0107).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wegen der nach Beschwerdeerhebung erfolgten Bescheidberichtigung war dem Beschwerdeführer der Kostenersatz zuzusprechen vergleiche , sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2001/15/0107).

Wien, am 18. Oktober 2012

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012150073.X00

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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