TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/18 2009/15/0150

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in 4560 Kirchdorf an der Krems, Pernsteinerstraße 23-25, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 30. Juni 2009, Zlen. RV/0055- L/04, RV/0056-L/04, betreffend u.a. Einkommensteuer 1997 bis 2001 (mitbeteiligte Partei: H W in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist selbständiger Arzt und wurde am 21. März 1993 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (nunmehr: Austro Control GmbH) zum "fliegerärztlichen Sachverständigen der Kategorie A" bestellt. Er besitzt die Commercial Pilot Licence. Jährlich erstellt er 80 bis 100 Fluggutachten; die Einnahmen daraus belaufen sich jährlich auf rund 150.000 ATS.

Im Jahr 1997 hat der Mitbeteiligte bei der F-GmbH eine Fixkostenvorauszahlung für ein sechsjähriges Nutzungsrecht auf jährlich 60 kostenbegünstigte Flugstunden mit einem bestimmten Kleinflugzeug getätigt. Diese Fixkostenvorauszahlung wurde auf die Vertragsdauer jahresanteilig mit 200.000 S gewinnmindernd geltend gemacht. Mit der Vorauszahlung wird lediglich das Nutzungsrecht für jährlich 60 Stunden sichergestellt; die Flugkosten, Streckengebühren und sonstige Kosten sind zusätzlich (vergünstigt) zu bezahlen.

Die Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1997 bis 2001 erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat die Betriebsprüferin u.a. die Ansicht, dass die Kosten für das Nutzungsrecht gemäß § 20 Abs. 2 lit. b EStG 1988 nicht abzugsfähig seien, weil sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührten und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen hoch seien. Es ergebe sich daher für die Jahre 1997 bis 2001 jeweils eine Gewinnerhöhung von 200.000 S.Die Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1997 bis 2001 erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat die Betriebsprüferin u.a. die Ansicht, dass die Kosten für das Nutzungsrecht gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, EStG 1988 nicht abzugsfähig seien, weil sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührten und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen hoch seien. Es ergebe sich daher für die Jahre 1997 bis 2001 jeweils eine Gewinnerhöhung von 200.000 S.

Das Finanzamt nahm das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüferin die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001.Das Finanzamt nahm das Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf und erließ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüferin die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001.

Gegen diese Bescheide erhob der Mitbeteiligte Berufung, in welcher er - zu den beschwerdegegenständlichen Flugaufwendungen - einerseits auf die betriebliche Notwendigkeit des Pilotenscheins für seine flugärztliche Tätigkeit hinwies und andererseits darauf, dass das bekundete ausländische Interesse an einem von ihm entwickelten onkologischen Verfahren (Eigenblut-Vakazine) eine Steigerung der erforderlichen Flugbewegungen hinsichtlich einer Verwertung dieser Entwicklung erwarten ließe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2001 in dem hier strittigen Punkt Folge.

In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legten, wie zB Aufwendungen für Sportausübung oder Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erwiesen.

Die international gebräuchliche Richtlinie der JAR-FCL (Joint Aviation Regulation - Flight Crew Licencing), in der eine aufrechte Pilotenlizenz für flugmedizinische Sachverständige Voraussetzung ist, sei in Österreich im Streitzeitraum noch nicht eingeführt gewesen. Es habe für den Mitbeteiligten damit zwar keine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb eines Pilotenscheines und in weiterer Folge zur Aufrechterhaltung der Fluglizenz bestanden, de facto seien jedoch Ärzte ohne einen Pilotenschein nicht zu fliegerärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Der Mitbeteiligte wäre daher ohne Pilotenschein als flugmedizinischer Sachverständiger nicht in Frage gekommen.

Weiters sei aus den exakten Aufzeichnungen des Mitbeteiligten eine Trennung in einen Bereich, der seine Lebensführung berühre (private Flüge), und in einen zweiten Bereich, der rein betrieblich veranlasst sei (Flüge zur Aufrechterhaltung seiner Berufspilotenlizenz), möglich.

Die vom Mitbeteiligten vorgebrachten betrieblichen Gründe hätten seine persönliche Neigung zur Fliegerei und Repräsentationsbedürfnisse derart in den Hintergrund treten lassen, dass die durch die Anschaffung und den Betrieb des Flugzeuges verursachten Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes gemäß § 292 BAO.Dagegen wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes gemäß Paragraph 292, BAO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dem dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2007/15/0103, zu Grunde liegenden Fall in einem Maß, das es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dem dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2007/15/0103, zu Grunde liegenden Fall in einem Maß, das es erlaubt, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen.

Demnach sind Aufwendungen eines fliegerärztlichen Sachverständigen für den Erwerb eines Pilotenscheines, der mangels entsprechender Rechtsvorschriften für die Tätigkeit als Arzt und fliegerärztlicher Sachverständiger rechtlich nicht notwendig ist, als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beurteilen. Dies gilt naturgemäß gleichermaßen für Aufwendungen zum Erhalt eines Pilotenscheins. Im Übrigen können gerade Aufwendungen zum Erhalt eines Pilotenscheins schon deshalb nicht mit dem Verweis auf eine angeblich über die positive Rechtslage hinaus bestehende "de-facto-Voraussetzung" begründet werden. Die Auflösung oder Nichtverlängerung einer bereits erfolgten Sachverständigenbestellung könnte nämlich nicht erfolgreich mit der unterlassenen Aufrechterhaltung einer rechtlich gar nicht verpflichtenden Voraussetzung begründet werden.Demnach sind Aufwendungen eines fliegerärztlichen Sachverständigen für den Erwerb eines Pilotenscheines, der mangels entsprechender Rechtsvorschriften für die Tätigkeit als Arzt und fliegerärztlicher Sachverständiger rechtlich nicht notwendig ist, als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 zu beurteilen. Dies gilt naturgemäß gleichermaßen für Aufwendungen zum Erhalt eines Pilotenscheins. Im Übrigen können gerade Aufwendungen zum Erhalt eines Pilotenscheins schon deshalb nicht mit dem Verweis auf eine angeblich über die positive Rechtslage hinaus bestehende "de-facto-Voraussetzung" begründet werden. Die Auflösung oder Nichtverlängerung einer bereits erfolgten Sachverständigenbestellung könnte nämlich nicht erfolgreich mit der unterlassenen Aufrechterhaltung einer rechtlich gar nicht verpflichtenden Voraussetzung begründet werden.

Soweit der Mitbeteiligte möglicherweise zusätzlich auf einen künftig zu erwartenden erhöhten Reisebedarf seinerseits verweist (betriebliche Flüge nach London zum Verkauf des Impfpräparats), wird damit eine im Streitzeitraum bestehende betriebliche Veranlassung der gebuchten Flugkontingente nicht dargetan.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 18. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150150.X00

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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