TE Vwgh Beschluss 2012/10/19 2012/02/0220

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Veröffentlicht am 19.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §98b Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. StVO 1960 § 98b heute
  2. StVO 1960 § 98b gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des W in G, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. Juli 2012, Zl. UVS 30.9-115/2011-21, betreffend Übertretung der StVO 1960, (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkte"

Folgendes ausgeführt wird:

"Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht nach rechtsrichtiger Anwendung der einschlägigen Bestimmungen - im Speziellen § 98b Abs 1 iVm § 99 Abs 2e StVO - hinsichtlich der Anwendbarkeit der StVO 1960 idgF verletzt. Das affiziert den Bescheid mit den Mängeln der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und, insofern auch ein gesetzmäßiges, das heißt den rechtswesentlichen Sachverhalt erschöpfend erhebendes Ermittlungsverfahren ausgeblieben ist, der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.""Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht nach rechtsrichtiger Anwendung der einschlägigen Bestimmungen - im Speziellen Paragraph 98 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO - hinsichtlich der Anwendbarkeit der StVO 1960 idgF verletzt. Das affiziert den Bescheid mit den Mängeln der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und, insofern auch ein gesetzmäßiges, das heißt den rechtswesentlichen Sachverhalt erschöpfend erhebendes Ermittlungsverfahren ausgeblieben ist, der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).

Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen der StVO 1960 handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt (nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht - vgl. etwa den Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/15/0124, mwN), sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, mwN).Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen der StVO 1960 handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt (nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht - vergleiche , etwa den Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/15/0124, mwN), sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, mwN).

Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wird ebenfalls nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2011, Zl. 2011/02/0310).Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wird ebenfalls nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2011, Zl. 2011/02/0310).

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020220.X00

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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