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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache 1. der Dr. G, und 2. des Dr. G, beide in G, beide vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2010, Zl. FA 10A- 22Go-11/2010-15, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
In einem der Geschäftszahl nach näher bezeichneten Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichtes D. wurde im Zuge des Versteigerungstermins vom 4. Mai 2010 die im Eigentum der dort verpflichteten Partei stehende Liegenschaft den Beschwerdeführern um das Meistbot von EUR 125.000,-- zugeschlagen. Der Zuschlag erfolgte mit dem Vorbehalt, dass die Wirksamkeit erst mit der Genehmigung/Nichtversagung durch die Grundverkehrsbehörde oder Abgabe der Erklärung eintrete. Die angeführte Liegenschaft weist eine Gesamtfläche von 7,7 ha auf, wovon ca. 5,7 ha auf Waldflächen und 2 ha auf landwirtschaftlich genutzte Flächen entfallen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2010 wurde diesem Zuschlag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach Mitteilung der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2012 sei mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom 23. Dezember 2011 gegenüber den Beschwerdeführern im Zuge der neuerlichen Versteigerung der Liegenschaft "Kleinradl" der Zuschlag für rechtswirksam erklärt worden. Diese Entscheidung sei mit Beschluss des OGH vom 18. April 2012, GZ. 3Ob 40/12x, bestätigt worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass nunmehr den Beschwerdeführern der Zuschlag erteilt worden sei, sei deren Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG zunächst eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG zunächst eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr - wie sich aus § 34 Abs. 3 VwGG ergibt - das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr - wie sich aus Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt - das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394).
Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Angesichts dessen, dass der Zuschlag vom 4. Mai 2012 den Beschwerdeführern gegenüber Rechtswirksamkeit erlangte (sh. den zitierten Beschluss des OGH vom 18. April 2012), haben die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzziel erreicht, sodass die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 3 VwGG einzustellen war.Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Angesichts dessen, dass der Zuschlag vom 4. Mai 2012 den Beschwerdeführern gegenüber Rechtswirksamkeit erlangte (sh. den zitierten Beschluss des OGH vom 18. April 2012), haben die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzziel erreicht, sodass die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, 34, Absatz eins, und 3 VwGG einzustellen war.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt allerdings voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig oder die Beschwerde offenkundig als unbegründet zu erkennen ist; ansonsten ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt allerdings voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig oder die Beschwerde offenkundig als unbegründet zu erkennen ist; ansonsten ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.
Im vorliegenden Fall sind die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen nicht von vornherein ohne eingehende Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/02/0063, mwN).Im vorliegenden Fall sind die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen nicht von vornherein ohne eingehende Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/02/0063, mwN).
Wien, am 19. Oktober 2012
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020026.X00Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013