Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §91;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2012, Zl. 20624-VR24/754/5-2012, betreffend Anordnung gemäß § 91 StVO 1960, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/02/0216 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2012, Zl. 20624-VR24/754/5-2012, betreffend Anordnung gemäß Paragraph 91, StVO 1960, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/02/0216 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Bewilligung des vorliegenden Antrages ausgesprochen, weil eine konkrete Gefahr von dürren Ästen ausgehe, die über die Fahrbahn hängten, es befinde sich dort auch eine Oberleitung. Im Jahre 2010 seien bereits dürre Äste auf die Straße gefallen.
Im angefochtenen Bescheid findet sich die Feststellung, dass von Bäumen der Liegenschaft der antragstellenden Partei dürre Äste extrem weit über die Straße ragen und auf die Fahrbahn zu fallen drohen.
Angesichts der unmittelbar drohenden Gefahr für Benützer dieses Straßenstückes stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die konkrete Gefahr der Beschädigung von Sachen (Oberleitung, Fahrzeuge) oder der Verletzung von Personen durch herabfallende Äste liegt bei dieser Sachlage auf der Hand.
Im Übrigen hat die antragstellenden Partei die von ihr im Antrag angeführten Kosten der Ausästung weder näher dargestellt noch belegt, sodass unter Beachtung des Umstandes, dass die Vermögensverhältnisse nicht angegeben wurden (die Darstellung der Einkommensverhältnisse alleine entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) auch ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil nicht dargelegt wurde. Der Antrag war daher abzuweisen.Im Übrigen hat die antragstellenden Partei die von ihr im Antrag angeführten Kosten der Ausästung weder näher dargestellt noch belegt, sodass unter Beachtung des Umstandes, dass die Vermögensverhältnisse nicht angegeben wurden (die Darstellung der Einkommensverhältnisse alleine entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) auch ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil nicht dargelegt wurde. Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2012
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012020056.A00Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013