Index
E3R E01100000;Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der O in B, vertreten durch Dr. Martina M. Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 26. Jänner 2012, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1940 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 23. Jänner 2012 bei der Österreichischen Botschaft Abuja den Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für die (berichtigte) Dauer von einem Monat. Als Zweck der Reise wurde der Besuch ihres in Österreich lebenden Sohnes, eines österreichischen Staatsbürgers, genannt. Dieser hatte sich als einladende Person mit Erklärung vom 21. Oktober 2011 verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft seiner eingeladenen Mutter (Hausfrau) aufzukommen und weiters der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgehe - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstünden, zu bezahlen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen scheint in der angeschlossenen elektronischen Verpflichtungserklärung auf: "Beruf Arbeiter … Nettoeinkommen 1291, Arbeitsverhältnis seit: 2006, sonst. bezugsauszahl. Stelle: 0, sonst. Vermögenswerte: 0, weitere Haushaltseinkl.: 0, Sorgepflichten: 4, … Unterkunftsmiete 750". Er erwarte aus einer Lebensversicherung zum Vertragsablauf am 1. Oktober 2018 eine Auszahlung von EUR 26.155,58.
Zusätzlich wurde die Reservierung eines Hin- und Rückfluges von Lagos nach Wien (via Frankfurt) bescheinigt. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihr bereits ein Visum für die Dauer vom 22. Oktober 1998 bis zum 10. Jänner 1999 erteilt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2012 wies die belangte Behörde unter Verwendung des im Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, vorgesehenen Formblattes den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums ab. Begründend wurde durch Ankreuzen der entsprechenden Textbausteine im Formular angegeben, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ebenso habe ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2012 wies die belangte Behörde unter Verwendung des im Visakodex, Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009, vorgesehenen Formblattes den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums ab. Begründend wurde durch Ankreuzen der entsprechenden Textbausteine im Formular angegeben, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ebenso habe ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall war der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex anzuwenden, der als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar gilt.Im Beschwerdefall war der nach seinem Artikel 58, Absatz 2, grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex anzuwenden, der als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar gilt.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar zunächst auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii des Visakodex, wonach das Visum verweigert wird, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar zunächst auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii des Visakodex, wonach das Visum verweigert wird, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Bei der Bejahung dieses Tatbestandes ist der belangten Behörde allerdings ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil der Beschwerdeführerin vor der Abweisung ihres Antrages Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344). Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Verpflichtung nachgekommen worden wäre. Es verstößt daher nicht gegen das Neuerungsverbot, dass die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, der Einladende verfüge zusätzlich über zwei Sparguthaben (von zusammen rund EUR 13.000,--), sodass ihr einmonatiger Aufenthalt in Österreich "jedenfalls finanziell gesichert" sei.Bei der Bejahung dieses Tatbestandes ist der belangten Behörde allerdings ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil der Beschwerdeführerin vor der Abweisung ihres Antrages Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344). Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Verpflichtung nachgekommen worden wäre. Es verstößt daher nicht gegen das Neuerungsverbot, dass die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, der Einladende verfüge zusätzlich über zwei Sparguthaben (von zusammen rund EUR 13.000,--), sodass ihr einmonatiger Aufenthalt in Österreich "jedenfalls finanziell gesichert" sei.
Hinsichtlich des zweiten von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrundes entspricht es überdies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex mache deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedürfte vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, sodass die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, und vom 5. Juli 2012, Zl. 2011/21/0046). Solche Indizien sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, zumal daraus eine Reservierung des Rückfluges in den Heimatstaat hervorgeht.Hinsichtlich des zweiten von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrundes entspricht es überdies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, des Visakodex mache deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedürfte vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, sodass die Behörde die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen kann vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, und vom 5. Juli 2012, Zl. 2011/21/0046). Solche Indizien sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, zumal daraus eine Reservierung des Rückfluges in den Heimatstaat hervorgeht.
Zudem hat die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin bei einem früheren Aufenthalt in Österreich - nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen - die Geltungsdauer eines ihr erteilten Visums nicht überschritten hatte. Auch die erstmals in der Gegenschrift dazu angestellten Überlegungen, der belangten Behörde "entzieh(e) sich Kenntnis über die im Jahr 1998 der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden Umstände, insb. die damalige soziale und wirtschaftliche Verwurzelung der Obgenannten im Heimatland, welche eine Wiederausreise seinerzeit als wahrscheinlich erscheinen ließen", nehmen nicht auf das rechtstreue Verhalten nach der Visumserteilung Bezug. Ebenso wenig kann dem vorgelegten Verwaltungsakt eine Änderung der damaligen Verhältnisse entnommen werden.
Der bekämpfte Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der bekämpfte Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraph Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Oktober 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210052.X00Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013