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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der M in A, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 21. Juni 2011, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 16. Mai 2008 bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines für 60 Tage gültigen Reisevisums, um in Österreich ihre Schwester und den als einladende Person angegebenen Schwager - beide sind österreichische Staatsbürger - zu besuchen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 wies die genannte Botschaft den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums ab. Die Botschaft ging davon aus, dass im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert erscheine.Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 wies die genannte Botschaft den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums ab. Die Botschaft ging davon aus, dass im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Wiederausreise der Beschwerdeführerin nicht gesichert erscheine.
Mit Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0494, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
In der Folge führte die Österreichische Botschaft Addis Abeba (die belangte Behörde) ergänzende Ermittlungen durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2011 wies sie dann unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) im Anhang VI vorgesehenen Standardformblatts den Antrag der Beschwerdeführerin erneut ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des Textfeldes Punkt 9. zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.In der Folge führte die Österreichische Botschaft Addis Abeba (die belangte Behörde) ergänzende Ermittlungen durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2011 wies sie dann unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) im Anhang römisch sechs vorgesehenen Standardformblatts den Antrag der Beschwerdeführerin erneut ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des Textfeldes Punkt 9. zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift richtig darauf hin, dass im Beschwerdefall der nach seinem Art. 58 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex anzuwenden war, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift richtig darauf hin, dass im Beschwerdefall der nach seinem Artikel 58, grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex anzuwenden war, der gemäß Artikel eins, Absatz eins, die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Dabei verwendete sie in Entsprechung des Art. 32 Abs. 2 Visakodex das in Anhang VI vorgesehene Standardformular. Zu einer weitergehenden Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung war sie nicht verpflichtet.Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Dabei verwendete sie in Entsprechung des Artikel 32, Absatz 2, Visakodex das in Anhang römisch sechs vorgesehene Standardformular. Zu einer weitergehenden Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung war sie nicht verpflichtet.
Allerdings wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin vor der Abweisung ihres Antrages Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen und sie hat der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Heranziehung des Grundes für die Visumsverweigerung nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex - wie schon in dem dem Vorerkenntnis vom 9. November 2010 zugrunde liegenden Verfahren - nicht ordnungsgemäß Gehör eingeräumt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (in der Beschwerde wird nach wie vor bestritten, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibs der Beschwerdeführerin in Österreich über die Dauer des beantragten Visums hinaus vorliegen), war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Allerdings wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin vor der Abweisung ihres Antrages Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0344). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen und sie hat der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Heranziehung des Grundes für die Visumsverweigerung nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex - wie schon in dem dem Vorerkenntnis vom 9. November 2010 zugrunde liegenden Verfahren - nicht ordnungsgemäß Gehör eingeräumt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (in der Beschwerde wird nach wie vor bestritten, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibs der Beschwerdeführerin in Österreich über die Dauer des beantragten Visums hinaus vorliegen), war der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Schriftsatzaufwand konnte nur im Rahmen der Pauschalbeträge nach dieser Verordnung zuerkannt werden.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Schriftsatzaufwand konnte nur im Rahmen der Pauschalbeträge nach dieser Verordnung zuerkannt werden.
Wien, am 25. Oktober 2012
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210180.X00Im RIS seit
16.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026