TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/6 2012/09/0152

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Veröffentlicht am 06.11.2012
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des RK in M, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. August 2012, Zl. VwSen-253122/40/Wg/GRU, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH in M, welche persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH und Co KG in M sei, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 24. November 2010 um 9.50 Uhr vier näher bezeichnete polnische Staatsangehörige in M als Arbeiter (hantieren mit und streichen von Baustahlgitter, beiseite schaufeln von Schrottteilen) beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der mündlichen Verhandlung, in der JK ("Chef" in der Firmenhierarchie), WE (ehemaliger Bauleiter), TR (angetroffener Pole) und JM (amtshandelndes Organ) als Zeugen einvernommen wurden und der gesamte Verfahrensakt einvernehmlich verlesen worden war, stehe als Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die K GmbH und Co KG hat ihren Sitz in M und ist im Geschäftszweig 'Baumeistergewerbe' tätig. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist die K GmbH. Die K GmbH hat ihren Sitz ebenfalls an der Adresse M. Sie ist im Geschäftszweig 'Handelsgewerbe' tätig. Seit 9.12.2009 ist der (Beschwerdeführer) handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH.

Der (Beschwerdeführer) ist der Sohn des JK sen. Der ehemalige Bauleiter der K GmbH und Co KG, WE, beschrieb in der mündlichen Verhandlung die gelebte Hierarchie mit folgenden Worten: 'Die gelebte Hierarchie in der Firma war so ausgestaltet, dass der Chef JK sen. war, dann kam KK. Erst der Dritte in der Hierarchie ist (der Beschwerdeführer) gewesen. Dieser hat mit der Fa. K GmbH und Co KG an und für sich nichts zu tun. Vom rechtsanwaltlichen Vertreter befragt, ob (der Beschwerdeführer) dabei eine Rolle spielte, gebe ich an, dass er zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, tatsächlich ist er aber lediglich Baggerfahrer.'

Am 24.11.2010 führten nun Beamte des Finanzamtes an der Adresse M eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem ASVG durch. Sie trafen dort um 9.50 Uhr die polnischen Staatsangehörigen SJ, TR, WP und SF bei Arbeiten und in verschmutzter Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen an. SJ und TR arbeiteten neben der errichteten Schalungswand. Sie hantierten mit Baustahlgittern (Seite 2 des Strafantrages vom 10.12.2010 und Seite 2 der Niederschrift des Finanzamtes vom 24.11.2010)

WP und SF räumten gerade mit Schaufeln Schrotteile beiseite, welche von einem Radlader - welcher Schrott weggräumte - verloren wurden. Als im Zuge der Kontrolle um ca. 11.30 Uhr die Arbeitsstelle von SJ und SF überprüft wurde, wurden beide dabei angetroffen, als sie Gitter strichen. (Seite 2 der Niederschrift des Finanzamtes vom 24.11.2010). Für diese Beschäftigung lagen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vor.

Es galt an diesem Tag am Firmengelände der K GmbH eine Betonschallschutzwand zu betonieren. Der Bauleiter WE bezeichnete dies als 'Eigenleistung' (Zeugenaussage WE Seite 10 des Tobandprotokolles).

SJ und SF waren schon länger für die K GmbH und Co KG tätig (Zeugenaussage JK Seite 14 des Tonbandprotokolles),

WP und TR arbeiteten zum ersten Mal und zwar seit ca. 9.30 Uhr für die Fa. K GmbH und Co KG. Sie hatten die Beschäftigung im Einvernehmen mit den Vertretern der K GmbH und Co KG (RK und JK) aufgenommen (Seite 3 der Niederschrift des Finanzamtes vom 24.11.2010).

WP und TR gingen unmittelbar nach der Kontrolle in ihre an der Adresse M befindlichen Unterkünfte (Zeugenaussage TR, Seite 5 des Tonbandprotokolles).

SJ und SF hatten ihrerseits bereits mit 13.1.2010 ein Gewerbe mit dem Wortlaut 'Aufstellung und Montage von mobilen, statisch belanglosen Trenn- und Ständerwänden durch Schrauben oder Zusammenstecken von fertig bezogenen Elementen' angemeldet. Die Gewerbeberechtigungen wurden am 7.10.2011 gelöscht.

Weiters liegen als 'Werkvertrag' bezeichnete Vertragsurkunden vor, in denen die K GmbH und Co KG als 'Auftraggeber' aufscheint.

Weiters ist jeweils angeführt: 'Auftragnehmer: Hilfskraft'. Als 'Subunternehmer' werden jeweils WP, SF, TR und SJ, alle in M, bezeichnet. Weiters scheint auf: 'Gewerk: Tätigkeiten am Bau', 'Zeitraum: November 2010 - Mai 2011, Rahmenvertrag, Einzelauftrag nach Bedarf', 'Grundlagen:

Werksherstellung bzw. Auftragsanweisung je Einzelauftrag', 'Ausführung und Gewährleistung: Der Subunternehmer leistet Gewähr, dass seine Arbeiten der anerkannten Regel der Technik entsprechen. (ÖNORM) Mängel müssen nach Aufforderung sofort behoben werden. die Gewährleistung beginnt ab Abnahme der Leistung. (3 Jahre Gewährleistung)', 'Abrechnung der Leistung: Das Entgelt wird in Euro ausbezahlt und pauschal nach Stunden verrechnet. Der Stundenlohn beträgt EUR 7,--', 'Werkzeug: Allgemeines Werkzeug und Auto sind im Besitz von Werknehmer, Spezialwerkzeug wird von der Firma K GmbH und Co KG zur Verfügung gestellt.', 'Zusätzliches:

Der Subunternehmer bringt den Nachweis über ein Finanzkonto, Sozialversicherungsabgabenkonto, Gewerbeberechtigung aus dem Herkunftsland.', 'Streitigkeiten: Erfüllungsort ist das zuständige Gericht des Auftraggebers in Austria'. TR gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich erinnern könne, dass er das unterschrieben habe. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er überhaupt verstehe, was auf diesem Dokument aufscheine, gab er an, dass es Deutsch sei. SJ habe ihnen erklärt, was in diesem Vertrag drinnen stehe. Er habe SJ vertraut.

WP und TR arbeiteten lt. Zeugenaussage des WE schon am 25.11.2010 'vollwertig' auf der Baustelle mit. Die vier polnischen Staatsbürger waren nach dem Kontrolltag am 24.11.2010 noch ca. zwei Wochen bei der Fa. K GmbH und Co KG tätig (Zeugenaussage WE Seite 12 des Tonbandprotokolles).

Ihnen wurde von der Fa. K GmbH und Co KG Arbeitsgewand zur Verfügung gestellt. Größere Bohrmaschinen, aber auch beispielsweise Zement u.ä. wurde von der Fa. K GmbH und Co KG zur Verfügung gestellt (Zeugenaussage WE Seite 12 und 13 des Tonbandprotokolles).

Den Feststellungen zu den Arbeitsabläufen werden weiters folgende Ausführungen des Zeugen WE (Seite 10 des Tonbandprotokolles) zugrunde gelegt: ' Ich fing um etwa 7.00 Uhr oder halb 8.00 Uhr mit der Arbeit an. Als ich zur Baustelle kam, waren die 4 Polen schon da. Sie hatten in den dortigen Unterkünften übernachtet. Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, gebe ich an, dass mir JK sen. sagte, dass diese 4 Leute jetzt mitarbeiten sollen. Dann teilte ich die Leute ein. Ich redete nur mit SJ, da die anderen 3 Polen nicht Deutsch konnten. So sagte ich beispielsweise dem SJ, dass ein Abschnitt zu betonieren wäre. Ich schaffte ihm an, dass er eine Schalung errichten sollte. Teilweise arbeitete ich selber mit. Teils habe ich die Arbeitsschritte kontrolliert. Grundsätzlich lief das so ab, dass ich in meinem Büro saß. Von dort aus hatte ich direkt einen Blick auf die Baustelle. Wenn ich sah, dass die Arbeiter zeitlich nicht zusammen kamen oder es irgendwelche Probleme gab, ging ich hinaus, um ihnen zu helfen und eventuell selber mitzuarbeiten. SJ und SF hatten schon ein bisschen Ahnung von der Arbeit. Bei TR und WP merkte man schon, dass sie ungelernt waren. Genau genommen kann man das so beschreiben, dass TR und WP eher die Hilfsarbeiten machten. SJ und SF hatten mehr Ahnung. Diese konnten schon schwierigere Sachen arbeiten. Am 24.11.2010 galt es, den letzten Abschnitt zu betonieren. SJ und SF wussten schon, was sie zu tun hatten. Sie waren schon länger bei der Firma. Es war aber immer klar, dass ich in meinem Büro sitze und schaue, was auf der Baustelle passiert. Die Arbeiter wussten, dass sie, wenn irgendein Problem auftritt, sofort zu mir kommen könnten. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob sonst noch Arbeitnehmer der K GmbH und Co KG anwesend waren, gebe ich an, dass bei der Baustelle ich und JR anwesen waren. Weiters waren Arbeiter der Fa. K GmbH auf der Baustelle und wie schon erwähnt die 4 polnischen Staatsangehörigen. Für uns war klar, dass die 4 polnischen Staatsbürger und die Arbeiter der K GmbH zusammenarbeiteten. Sie halfen sich gegenseitig aus. Es gab da keine organisatorische Trennung. Entscheidend war, dass ich für die Bauarbeiten die Koordination hatte. Ich war der ausschließliche Ansprechpartner für alle, die mit der Baustelle etwas zu tun hatten. Wenn ich sah, dass wir mit der Arbeit nicht zusammen kommen, ging ich zu JK sen., dieser schaffte dann Arbeitnehmern der K GmbH an, uns auszuhelfen.

TR wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob man sagen könne, dass sie im Verbund mit Arbeitern der Fa. K GmbH und Co KG gearbeitet hätten. Dazu gab er an, dass man das sehr wohl so sagen könne (Zeugenaussage TR, Seite 7 des Tonbandprotokolles).

Vom Verhandlungsleiter befragt, woher sie wussten, was sie arbeiten sollten, gab TR in der mündlichen Verhandlung an, dass SJ mit dem Chef sprach. Weiters sagte er aus: 'Der Chef und WE sagten uns, was zu arbeiten war. SJ konnte von uns am besten Deutsch, darum kommunizierten der Chef und WE mit uns über SJ.' (Zeugenaussage TR, Seite 6 des Tonbandprotokolles)

TR wurde vom rechtsanwaltlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung befragt, wer der 'Chef' sei. Dazu gab TR an, dass JK der Chef sei. (Zeugenaussage TR, Seite 5 des Tonbandprotokolles)

Fest steht, dass die vier polnischen Staatsangehörigen eine wöchentliche Arbeitszeit von etwa 39 oder 40 Stunden hatten. TR gab dazu an, dass bei ca. 39 Stunden pro Woche sicher Schluss war. Sie erhielten einen Stundenlohn von etwa 7,-- oder 8,-- Euro. (Zeugenaussage TR, Seite 5 und 6des Tonbandprotokolles)

Für TR war - eigenen Angaben zufolge - klar, dass die Fa. K GmbH und Co KG sein Ansprechpartner ist. (Zeugenaussage TR, Seite 4 des Tonbandprotokolles)

Festzustellen ist weiters, dass das Arbeitsmarktservice Anträge der Fa. K GmbH und Co KG vom 23.9.2009 auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für SJ und SF für die berufliche Tätigkeit als Bauhelfer gem. § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz ablehnte. Die Landesgeschäftsstelle gab den Berufungen der K GmbH und Co KG vom 29.10.2009 gegen die Bescheide des AMS Linz vom 16.10.2009 wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für SF und SJ mit Bescheid vom 9.12.2009 keine Folge.Festzustellen ist weiters, dass das Arbeitsmarktservice Anträge der Fa. K GmbH und Co KG vom 23.9.2009 auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für SJ und SF für die berufliche Tätigkeit als Bauhelfer gem. Paragraph 4, Absatz 6, Ausländerbeschäftigungsgesetz ablehnte. Die Landesgeschäftsstelle gab den Berufungen der K GmbH und Co KG vom 29.10.2009 gegen die Bescheide des AMS Linz vom 16.10.2009 wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für SF und SJ mit Bescheid vom 9.12.2009 keine Folge.

TR wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sich bei seiner Arbeit für die Fa. K GmbH und Co KG im Jahr 2011 die Tätigkeit anders gestaltete. Dazu gab er an, dass es vollkommen gleich war. Weiters: 'Die Anweisungen liefen über JK und WE. SJ war wieder dabei und übersetzte für uns. WP war im Jahr 2011 auch dabei.'

Festzustellen ist weiters, dass die GKK auf Grund der Kontrolle des Finanzamtes am 24.11.2010 bzgl. der vier polnischen Staatsangehörigen mit Bescheiden vom 5.12.2011 die Vollversicherung gem. ASVG feststellte. Dagegen wurde Berufung erhoben. Dieses Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen."

Rechtlich gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die behaupteten Werkverträge mangels eines konkreten Werkes nicht vorlägen, es sei von Arbeitsverhältnissen auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insofern sich der Beschwerdeführer im Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entfernt, stellt er bloß Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Die Beschwerde besteht aber im Wesentlichen aus der Aneinanderreihung von Bestreitungen des festgestellten Sachverhaltes durch inhaltsleere Passagen. Die Beschwerdeausführungen lassen daher insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen eingehenden Beweiswürdigung nicht aufkommen.Insofern sich der Beschwerdeführer im Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entfernt, stellt er bloß Behauptungen den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Die Beschwerde besteht aber im Wesentlichen aus der Aneinanderreihung von Bestreitungen des festgestellten Sachverhaltes durch inhaltsleere Passagen. Die Beschwerdeausführungen lassen daher insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen eingehenden Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die belangte Behörde zu Recht von einer unselbständigen Tätigkeit der vier Polen ausgegangen.

Die Beschwerdeausführungen beruhen noch dazu auf grundlegender Verkennung der Rechtslage (z.B. zum Verhältnis von Beurteilungen nach dem AuslBG zu solchen nach dem ASVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203); zur Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135)) und der von der belangten Behörde ohnehin richtig angewendeten ständigen hg. Rechtsprechung (etwa zu den Merkmalen einer unselbständigen Tätigkeit nach dem AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2010, Zl. 2010/09/0188) oder zum Verschulden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0145)).Die Beschwerdeausführungen beruhen noch dazu auf grundlegender Verkennung der Rechtslage (z.B. zum Verhältnis von Beurteilungen nach dem AuslBG zu solchen nach dem ASVG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203); zur Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135)) und der von der belangten Behörde ohnehin richtig angewendeten ständigen hg. Rechtsprechung (etwa zu den Merkmalen einer unselbständigen Tätigkeit nach dem AuslBG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. November 2010, Zl. 2010/09/0188) oder zum Verschulden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2008/09/0145)).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. November 2012Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. November 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090152.X00

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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