TE Vwgh Beschluss 2012/11/6 2011/09/0209

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Veröffentlicht am 06.11.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §3 Abs8;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §17 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46;
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/09/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des FB in W, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11/2/13- 14, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. September 2011, Zl. 3/08115, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die Beschlüsse gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des FB in W, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11/2/13- 14, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. September 2011, Zl. 3/08115, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die Beschlüsse gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Das Verfahren wird eingestellt.
  2. 2.Ziffer 2
    Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2011, Zl. VH 2011/09/0015, Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gewährt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, vertreten durch seinen auf Grund des Beschlusses vom 21. Oktober 2011 bestellten Verfahrenshelfer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie "in eventu" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1455/11-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer durch den Verwaltungsgerichtshof berufe. Es liege entgegen § 17 Abs. 2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor, die Eingabe sei dem Einschreiter sohin nicht zurechenbar. Mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 1455/11-7, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab und begründete dies damit, dass die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage komme; bei Zurückweisung einer Beschwerde sei sie hingegen nicht vorgesehen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2011, Zl. VH 2011/09/0015, Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG gewährt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, vertreten durch seinen auf Grund des Beschlusses vom 21. Oktober 2011 bestellten Verfahrenshelfer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie "in eventu" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1455/11-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer durch den Verwaltungsgerichtshof berufe. Es liege entgegen Paragraph 17, Absatz 2, VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor, die Eingabe sei dem Einschreiter sohin nicht zurechenbar. Mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 1455/11-7, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab und begründete dies damit, dass die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VfGG nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage komme; bei Zurückweisung einer Beschwerde sei sie hingegen nicht vorgesehen.

Der Beschwerdeführer stellte beim Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 22. August 2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies damit, dass angesichts der rechtskräftigen Bestellung seines Verfahrenshelfers sowie des Eventualantrages in der Beschwerde und seines Antrages auf Abtretung der Beschwerde die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes unvorhersehbar gewesen seien, sodass, sollte der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht sein, eine Frist sei versäumt worden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt werde.

Die Beschwerde war "in eventu" für den Fall der Abtretung vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Diese Voraussetzung ist, wie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2012, B 1455/11-7, offensichtlich macht, nunmehr jedenfalls nicht erfüllt.Die Beschwerde war "in eventu" für den Fall der Abtretung vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VfGG an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Diese Voraussetzung ist, wie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2012, B 1455/11-7, offensichtlich macht, nunmehr jedenfalls nicht erfüllt.

Auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war keine Folge zu geben. Zwar kann grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG qualifiziert werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Juli 2012, Zl. 2012/02/0147, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde unverändert nur "in eventu" für den Fall der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erhoben wird, der Beschwerdeführer hat die versäumte Handlung gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG im Sinne einer unbedingten Prozesserklärung daher nicht nachgeholt. Schon aus diesem Grunde konnte dem Antrag gemäß § 46 VwGG keine Folge gegeben werden (vgl. den hg. Beschluss vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0206, mwN).Auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war keine Folge zu geben. Zwar kann grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG qualifiziert werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Juli 2012, Zl. 2012/02/0147, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde unverändert nur "in eventu" für den Fall der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erhoben wird, der Beschwerdeführer hat die versäumte Handlung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz VwGG im Sinne einer unbedingten Prozesserklärung daher nicht nachgeholt. Schon aus diesem Grunde konnte dem Antrag gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge gegeben werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0206, mwN).

Ein Kostenzuspruch findet im Grunde des § 58 VwGG nicht statt. Wien, am 6. November 2012Ein Kostenzuspruch findet im Grunde des Paragraph 58, VwGG nicht statt. Wien, am 6. November 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090209.X00

Im RIS seit

04.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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