Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §3 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/09/0161Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des FB in W, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11/2/13- 14, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. September 2011, Zl. 3/08115, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die Beschlüsse gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des FB in W, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11/2/13- 14, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. September 2011, Zl. 3/08115, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die Beschlüsse gefasst:
Spruch
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2011, Zl. VH 2011/09/0015, Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gewährt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, vertreten durch seinen auf Grund des Beschlusses vom 21. Oktober 2011 bestellten Verfahrenshelfer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie "in eventu" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1455/11-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer durch den Verwaltungsgerichtshof berufe. Es liege entgegen § 17 Abs. 2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor, die Eingabe sei dem Einschreiter sohin nicht zurechenbar. Mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 1455/11-7, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab und begründete dies damit, dass die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage komme; bei Zurückweisung einer Beschwerde sei sie hingegen nicht vorgesehen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2011, Zl. VH 2011/09/0015, Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG gewährt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, vertreten durch seinen auf Grund des Beschlusses vom 21. Oktober 2011 bestellten Verfahrenshelfer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie "in eventu" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1455/11-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer durch den Verwaltungsgerichtshof berufe. Es liege entgegen Paragraph 17, Absatz 2, VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor, die Eingabe sei dem Einschreiter sohin nicht zurechenbar. Mit Beschluss vom 11. Juni 2012, B 1455/11-7, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab und begründete dies damit, dass die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VfGG nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage komme; bei Zurückweisung einer Beschwerde sei sie hingegen nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer stellte beim Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 22. August 2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies damit, dass angesichts der rechtskräftigen Bestellung seines Verfahrenshelfers sowie des Eventualantrages in der Beschwerde und seines Antrages auf Abtretung der Beschwerde die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes unvorhersehbar gewesen seien, sodass, sollte der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht sein, eine Frist sei versäumt worden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt werde.
Die Beschwerde war "in eventu" für den Fall der Abtretung vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Diese Voraussetzung ist, wie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2012, B 1455/11-7, offensichtlich macht, nunmehr jedenfalls nicht erfüllt.Die Beschwerde war "in eventu" für den Fall der Abtretung vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VfGG an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Diese Voraussetzung ist, wie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2012, B 1455/11-7, offensichtlich macht, nunmehr jedenfalls nicht erfüllt.
Auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war keine Folge zu geben. Zwar kann grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG qualifiziert werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Juli 2012, Zl. 2012/02/0147, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde unverändert nur "in eventu" für den Fall der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erhoben wird, der Beschwerdeführer hat die versäumte Handlung gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG im Sinne einer unbedingten Prozesserklärung daher nicht nachgeholt. Schon aus diesem Grunde konnte dem Antrag gemäß § 46 VwGG keine Folge gegeben werden (vgl. den hg. Beschluss vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0206, mwN).Auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war keine Folge zu geben. Zwar kann grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG qualifiziert werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Juli 2012, Zl. 2012/02/0147, mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerde unverändert nur "in eventu" für den Fall der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erhoben wird, der Beschwerdeführer hat die versäumte Handlung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz VwGG im Sinne einer unbedingten Prozesserklärung daher nicht nachgeholt. Schon aus diesem Grunde konnte dem Antrag gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge gegeben werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0206, mwN).
Ein Kostenzuspruch findet im Grunde des § 58 VwGG nicht statt. Wien, am 6. November 2012Ein Kostenzuspruch findet im Grunde des Paragraph 58, VwGG nicht statt. Wien, am 6. November 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090209.X00Im RIS seit
04.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013