TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/7 2012/18/0046

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Veröffentlicht am 07.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
FPG 2005 §92 Abs1 Z3
FPG 2005 §93 Abs1 Z1
FPG 2005 §94
FPG 2005 §94 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Savas Bayri in Lichtenegg, geboren am 10. Oktober 1986, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Oktober 2010, Zl. E1/11657/2010, betreffend Entziehung eines Konventionsreisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG dem Beschwerdeführer einen ihm am 3. Juni 2009 ausgestellten Konventionsreisepass.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG dem Beschwerdeführer einen ihm am 3. Juni 2009 ausgestellten Konventionsreisepass.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt worden sei, sei nicht rechtswirksam zugestellt worden, weshalb dem Beschwerdeführer nicht der Status eines Asylberechtigten zukomme. Ihm fehle daher die grundlegende Voraussetzung nach § 94 Abs. 1 FPG für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt worden sei, sei nicht rechtswirksam zugestellt worden, weshalb dem Beschwerdeführer nicht der Status eines Asylberechtigten zukomme. Ihm fehle daher die grundlegende Voraussetzung nach Paragraph 94, Absatz eins, FPG für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung.

Konventionsreisepässe sind gemäß § 94 Abs. 1 FPG Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Zufolge § 94 Abs. 5 FPG gelten u.a. die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG. Gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Konventionsreisepässe sind gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Zufolge Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten u.a. die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Der Status des Asylberechtigten ist somit eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z. 1 FPG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/18/0003 zur ähnlich gelagerten Konstellation der Entziehung eines österreichischen Reisepasses). Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen. Auch wenn die Behörde erster Instanz die Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 94 iVm § 93 Abs. 1 Z. 1 und § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG stützte, weil sie annahm, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, war die belangte Behörde nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf § 94 Abs. 1 FPG und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist (vgl. das zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ergangene Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0536; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 59).Der Status des Asylberechtigten ist somit eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/18/0003 zur ähnlich gelagerten Konstellation der Entziehung eines österreichischen Reisepasses). Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen. Auch wenn die Behörde erster Instanz die Entziehung des Konventionsreisepasses auf Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stützte, weil sie annahm, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, war die belangte Behörde nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf Paragraph 94, Absatz eins, FPG und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil "Sache" im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist vergleiche , das zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ergangene Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0536; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 59).

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings unzureichende Ermittlungen der belangten Behörde betreffend die Feststellung eines Zustellmangels des "Asylbescheides", wäre doch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer diesen zur Ausstellung des Konventionsreisepasses hätte vorlegen müssen, was für eine erfolgte Zustellung oder eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels sprechen könnte. In diesem Sinne führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch aus, er habe die Ausstellung des Konventionsreisepasses unter Vorlage dieses Bescheides beantragt. Zutreffend releviert der Beschwerdeführer auch die Verletzung des Parteiengehörs mit der Begründung, dass er bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit die rechtswirksame Zustellung des "Asylbescheides" vorgebracht hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieses Vorbringens und nach Erhebungen über die Zustellung des "Asylbescheides", dessen Datum und Aktenzahl auch im gegenständlichen Konventionsreisedokument vermerkt wurden, zu anderen Feststellungen und einem inhaltlich anders lautenden Bescheid gelangt wäre.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 7. November 2012

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012180046.X00

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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