RS Vwgh 2007/12/13 2006/14/0061

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §216;

Rechtssatz

Ob eine Steuerpflicht seitens eines Abgabepflichtigen gegebenenfalls nur vorgetäuscht wurde (somit die Abgabenfestsetzung zu korrigieren war) oder die seinerzeitige Entrichtung der (wenn auch zu Unrecht) vorgeschriebenen Abgaben von dritter Seite finanziert wurde, ist zur Beurteilung der (bloß) rechnungsmäßigen Richtigkeit der Gebarungsakte nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140061.X06

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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