TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/12 2010/06/0226

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14;
AVG §15;
BauG Stmk 1995 §25 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
GdO Stmk 1967 §94 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der E GmbH in L, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2010, Zl. FA13B-12.10-L284/2010- 9, betreffend Vorstellung in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: AD in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am selben Tag bei der Gemeinde L eingelangten Ansuchen vom 8. März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück um eine Sägeproduktion (Zerspanerhalle) sowie eine Sortieranlage.

Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 26. März 2010 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde L mit Bescheid vom 20. April 2010 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.

In der Begründung wird (soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung) die Stellungnahme des Mitbeteiligten in der Bauverhandlung ("Persönliche Eingabe in das Diktiergerät") wie folgt wiedergegeben:

"Ich bin Anrainer mit der Parzelle 108, das liegt etwa 25 m östlich von dem Betriebsgelände, und beabsichtige auf diesem Grundstück ein Wohnhaus mit einem Büro für Umweltangelegenheiten zu errichten. Fühle mich durch diese geplanten Baulichkeiten benachteiligt, insbesondere der Baulichkeit auf I1, da dies meiner Meinung nach absolut nicht zulässig ist, weil es andere Möglichkeiten genug gibt. Danke."

Zu diesem Vorbringen habe der Bausachverständige ausgeführt, dass die genannte Parzelle im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Industriegebiet I ausgewiesen sei. Solche Flächen seien laut Raumordnungsgesetz grundsätzlich nur für solche Anlagen bestimmt, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachten, wobei auch für die Aufrechterhaltung von Betrieben oder Anlagen in ihrer Nähe erforderliche Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden könnten. Wie im Immissionsgutachten dargestellt, würden durch die geplanten Baumaßnahmen weder das Widmungsmaß überschritten noch die bestehende Situation unzumutbar verändert. Da der in I1 liegende Bauteil der Anlage die Voraussetzungen für eine derartige Kategorie, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Immissionen, erfülle, sei er in diesem Bereich zulässig. Sofern die Stellungnahme (des Mitbeteiligten) als Einwand gedacht sei, sei dieser als unzutreffend und unbegründet abzuweisen.Zu diesem Vorbringen habe der Bausachverständige ausgeführt, dass die genannte Parzelle im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Industriegebiet römisch eins ausgewiesen sei. Solche Flächen seien laut Raumordnungsgesetz grundsätzlich nur für solche Anlagen bestimmt, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachten, wobei auch für die Aufrechterhaltung von Betrieben oder Anlagen in ihrer Nähe erforderliche Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden könnten. Wie im Immissionsgutachten dargestellt, würden durch die geplanten Baumaßnahmen weder das Widmungsmaß überschritten noch die bestehende Situation unzumutbar verändert. Da der in I1 liegende Bauteil der Anlage die Voraussetzungen für eine derartige Kategorie, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Immissionen, erfülle, sei er in diesem Bereich zulässig. Sofern die Stellungnahme (des Mitbeteiligten) als Einwand gedacht sei, sei dieser als unzutreffend und unbegründet abzuweisen.

Da gegen die Erteilung der Bewilligung nach dem Gutachten des Sachverständigen aus baugesetzlicher Sicht und aus der Sicht des Ortsbildschutzes keine Bedenken bei Erfüllung der angeführten Auflagen bestünden, sei die beantragte Baubewilligung zu erteilen.

Der Mitbeteiligte erhob Berufung, in welcher darauf hingewiesen wird, dass der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung seine Nachbarrechte nicht in Anspruch habe nehmen können und gehindert gewesen sei, insbesondere auf die zu erwartende Lärmentwicklung hinzuweisen. Diese Berufung hat der Gemeinderat der Gemeinde L mit Bescheid vom 20. Mai 2010 zurückgewiesen. Dies wird nach Wiedergabe der Stellungnahme des Mitbeteiligten in der Bauverhandlung sowie seiner Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass vom Mitbeteiligten "anlässlich der Ortsverhandlung vom 26.03.2010 keine Einwendungen, insbesondere Lärmbelästigung nicht ausreichend vorgebracht wurden", sodass er in dieser Hinsicht präkludiert sei. Mangels rechtzeitiger und wirksamer Einwendungen habe er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren verloren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2010 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Mitbeteiligten Folge, hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde L zurück.

Hiezu führte sie nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage begründend aus, die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde im Falle des außerordentlichen Rechtsmittels der Vorstellung einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes zutreffe, sei auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht, also ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. bestehe. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde könne zu dessen Aufhebung führen, vielmehr habe die Aufhebung zur Voraussetzung, dass subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien. Die eine solche aufsichtsbehördliche Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz rechtfertigende Rechtsverletzung könne sowohl im materiellen Recht liegen als auch in einer entscheidungswesentlichen Verletzung formeller Rechte.Hiezu führte sie nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage begründend aus, die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde im Falle des außerordentlichen Rechtsmittels der Vorstellung einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach Paragraph 26, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes zutreffe, sei auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht, also ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. bestehe. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde könne zu dessen Aufhebung führen, vielmehr habe die Aufhebung zur Voraussetzung, dass subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden seien. Die eine solche aufsichtsbehördliche Aufhebung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz rechtfertigende Rechtsverletzung könne sowohl im materiellen Recht liegen als auch in einer entscheidungswesentlichen Verletzung formeller Rechte.

Gemäß § 27 Abs. 1 Stmk BauG habe es, wenn eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht worden sei, zur Folge, dass der Nachbar seine Stellung als Partei verliere, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebe.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG habe es, wenn eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht worden sei, zur Folge, dass der Nachbar seine Stellung als Partei verliere, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebe.

Der Mitbeteiligte wende ein, dass die Tonbandaufzeichnung nicht vollständig im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben worden sei. Er habe in der Bauverhandlung am 26. März 2010 nur eine beschränkte Stellungnahme abgeben können, das Stellen weiterer Fragen, insbesondere hinsichtlich der Lärmentwicklungen der Maschinen, sei ihm in der Verhandlung untersagt worden.

Dem Gemeindeakt sei dazu zu entnehmen, dass der Bausachverständige den von ihm in der Bauverhandlung erstatteten Befund und das Gutachten sowie die Stellungnahmen der Parteien und seine diesbezüglichen Feststellungen in Vollschrift übertragen habe. Des Weiteren enthalte der Akt ein Protokoll der Gemeinde L vom 7. April 2010 über den Ablauf der Verhandlung am 26. März 2010. Dazu sei zu bemerken, dass diese aus lediglich einer Seite bestehende Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG aufgenommen worden sei. So enthalte diese Niederschrift weder Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung, noch würden die Sachverständigen und anwesenden Beteiligten vollständig bezeichnet. Weder diese Niederschrift vom 7. April 2010 noch die in den Baubewilligungsbescheid vom 20. April 2010 aufgenommene Übertragung der Niederschrift sei als Übertragung der Niederschrift in Vollschrift im Sinne des § 14 Abs. 7 AVG zu werten. Daraus folge, dass, nachdem das Tonbandprotokoll nicht unverzüglich in Vollschrift übertragen worden sei und keine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift vorliege, diese keinen vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung liefere. "In diesem Fall" sei gemäß § 15 AVG der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig.Dem Gemeindeakt sei dazu zu entnehmen, dass der Bausachverständige den von ihm in der Bauverhandlung erstatteten Befund und das Gutachten sowie die Stellungnahmen der Parteien und seine diesbezüglichen Feststellungen in Vollschrift übertragen habe. Des Weiteren enthalte der Akt ein Protokoll der Gemeinde L vom 7. April 2010 über den Ablauf der Verhandlung am 26. März 2010. Dazu sei zu bemerken, dass diese aus lediglich einer Seite bestehende Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG aufgenommen worden sei. So enthalte diese Niederschrift weder Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung, noch würden die Sachverständigen und anwesenden Beteiligten vollständig bezeichnet. Weder diese Niederschrift vom 7. April 2010 noch die in den Baubewilligungsbescheid vom 20. April 2010 aufgenommene Übertragung der Niederschrift sei als Übertragung der Niederschrift in Vollschrift im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, AVG zu werten. Daraus folge, dass, nachdem das Tonbandprotokoll nicht unverzüglich in Vollschrift übertragen worden sei und keine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift vorliege, diese keinen vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung liefere. "In diesem Fall" sei gemäß Paragraph 15, AVG der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig.

Sei aber die Niederschrift über eine Verhandlung mangelhaft, obliege es nicht der Partei, den Gegenbeweis über den Inhalt einer Amtshandlung zu führen, vielmehr habe in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung (hier der Verhandlung, insbesondere über allfällige Einwendungen des Mitbeteiligten) selbst aufzunehmen. Sofern die Partei vorbringe, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben, sei in Ermangelung der vollen Beweiskraft der Niederschrift ein ergänzendes Ermittlungsverfahren über deren Vollständigkeit durchzuführen. Ergebe sich im fortgesetzten Verfahren, dass die Partei in Wahrheit keine Einwendungen erhoben habe, so habe die Behörde im Hinblick auf eingetretene Präklusion die Berufung diesbezüglich "abzuweisen".

Im Gegenstandsfalle bringe der Mitbeteiligte vor, dass nur ein kleiner Teil seiner in der Bauverhandlung gestellten Fragen im Baubewilligungsbescheid wiedergegeben worden sei. Auch für die belangte Behörde sei anhand des Aktes nicht nachvollziehbar, was der Mitbeteiligte in der Verhandlung am 26. März 2010 alles vorgebracht habe. Demzufolge sei kein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und es sei nicht auszuschließen, dass die Berufungsbehörde bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - ebenso wie der Mitbeteiligte - die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die gegenständliche Beschwerde wendet sich gegen einen Vorstellungsbescheid, mit dem der Vorstellung des Mitbeteiligten Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen wurde.

Gemäß § 94 Abs. 6 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 14/1976, ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.Gemäß Paragraph 94, Absatz 6, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1976,, ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bindung der Gemeindebehörden an die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgesprochen, dass eine solche nur im Umfang der die Aufhebung tragenden Gründe besteht (vgl. dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 13. August 2002, Zl. 2000/17/0098, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bindung der Gemeindebehörden an die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgesprochen, dass eine solche nur im Umfang der die Aufhebung tragenden Gründe besteht vergleiche , dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 13. August 2002, Zl. 2000/17/0098, mwN).

Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, auch der Mitbeteiligte habe in seinen Rechtsmitteln nicht vorgebracht, Einwendungen bei der Bauverhandlung oder früher erhoben zu haben, sondern nur darauf hingewiesen, an diversen Fragestellungen gehindert worden zu sein. In der Vorstellung habe er ausgeführt, dass er "seine Stellungnahme nur beschränkt abgeben konnte, da er durch das Bauvorhaben benachteiligt" sei und "die Frage (gestellt habe), warum (der Bauwerber) nicht andere Möglichkeiten in Betracht gezogen habe", wobei es sich in beiden Fällen keinesfalls um eine zulässige Einwendung handle. Der Mitbeteiligte habe in der Vorstellung auch nicht behauptet, andere konkrete, im Sinne des Gesetzes ausreichend präzisierte Einwendungen erhoben zu haben. Selbst aus dem Vorbringen in der Vorstellung sei nicht ersichtlich, dass konkrete - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben worden seien. Die Berufungsbehörde sei zu Recht von der Präklusion der Nachbarrechte des Mitbeteiligten ausgegangen.

Die belangte Behörde habe demnach verkannt, dass selbst nach dem Vorbringen des Mitbeteiligten von diesem keine gültigen und ausreichend präzisierten Einwendungen vorgebracht worden seien.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:

Die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde erfolgte (ausschließlich) mit der Begründung, dass mangels Vorliegens einer gemäß § 14 AVG aufgenommenen Niederschrift diese keinen vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung liefere und demnach der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig sei. Nur insoweit entfaltet der angefochtene Bescheid Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren.Die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde erfolgte (ausschließlich) mit der Begründung, dass mangels Vorliegens einer gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommenen Niederschrift diese keinen vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung liefere und demnach der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig sei. Nur insoweit entfaltet der angefochtene Bescheid Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren.

Der belangten Behörde ist mit ihrer Ansicht im Recht, dass die im Gemeindeakt erliegende Niederschrift nicht gemäß § 14 AVG aufgenommen worden ist, demnach auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges liefert, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinn einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 22. zu § 15 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Vor dem Hintergrund des (schon in der Berufung erstmals erstatteten) Vorbringens in der Vorstellung, dass nur ein kleiner Teil der in der Bauverhandlung gestellten Fragen im Baubewilligungsbescheid wiedergegeben worden sei, und des Vorliegens einer mangelhaften Niederschrift über die Verhandlung ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L behoben hat. Erst nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen wird abschließend zu beurteilen sein, ob und welche Einwendungen der Mitbeteiligte tatsächlich erhoben hat.Der belangten Behörde ist mit ihrer Ansicht im Recht, dass die im Gemeindeakt erliegende Niederschrift nicht gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommen worden ist, demnach auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges liefert, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinn einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 22. zu Paragraph 15, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Vor dem Hintergrund des (schon in der Berufung erstmals erstatteten) Vorbringens in der Vorstellung, dass nur ein kleiner Teil der in der Bauverhandlung gestellten Fragen im Baubewilligungsbescheid wiedergegeben worden sei, und des Vorliegens einer mangelhaften Niederschrift über die Verhandlung ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L behoben hat. Erst nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen wird abschließend zu beurteilen sein, ob und welche Einwendungen der Mitbeteiligte tatsächlich erhoben hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 12. November 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060226.X00

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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