TE Vwgh Beschluss 2012/11/13 AW 2012/01/0028

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §156b;
StVG §156c;
VwGG §30 Abs2;
  1. StVG § 156b heute
  2. StVG § 156b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156b gültig von 01.05.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. StVG § 156b gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. StVG § 156b gültig von 01.09.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  1. StVG § 156c heute
  2. StVG § 156c gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 156c gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 156c gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 8. August 2012, Zl. Vk 98/12-15, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. P und Dr. I, Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0127 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 8. August 2012, Zl. Vk 98/12-15, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. P und Dr. römisch eins, Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0127 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Vollzug des unbedingten Strafteils des Mitbeteiligten von vier Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) unter Erteilung näher umschriebener Auflagen bewilligt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) an den Verwaltungsgerichtshof erhobene, zur hg. Zl. 2012/01/0127, protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die beschwerdeführende Partei führt nach allgemeinen Darlegungen aus der hg. Rechtsprechung zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages aus, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse, einem Straftäter den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des EÜH nur zu ermöglichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Ein Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des EÜH würde den spezial- und generalpräventiven Anforderungen an den Strafvollzug nicht Rechnung tragen; unter diesen Gesichtspunkten wäre der verbundene "Schaden" nicht wieder gut zu machen. Konkret sei der unverhältnismäßige Nachteil darin gelegen, dass während des EÜH der Verurteilte "nicht in ausreichendem Maß erzieherisch beeinflusst werden kann" und andererseits "ihm und potentiellen Tätern den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen".

Die belangte Behörde erstattete zum Aufschiebungsantrag eine Stellungnahme und brachte darin vor, der behauptete unverhältnismäßige Nachteil eines sofortigen Vollzuges nehme nicht Maß an der dem Anstaltsleiter nach der Hausarrestverordnung jederzeit möglichen Ausgestaltung des Aufsichtsprofiles einschließlich der Bedingungen der Lebensführung, die bei Bekanntwerden eines Anpassungsbedarfes jederzeit geändert werden könnten.

Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) hat sich zum Aufschiebungsantrag nicht geäußert.

Der Mitbeteiligte brachte in seiner Stellungnahme vor, die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vorliegen. Der Mitbeteiligte erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen für den EÜH in materieller und in persönlicher Hinsicht.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegenstehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde.

Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Juli 2009, Zl. AW 2009/10/0032; vom 10. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082; und vom 2. Jänner 2012, Zl. AW 2011/17/0047). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt.Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Juli 2009, Zl. AW 2009/10/0032; vom 10. März 2010, Zl. AW 2009/16/0082; und vom 2. Jänner 2012, Zl. AW 2011/17/0047). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde nicht konkret vorgebracht. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - sich auf den Hinweis beschränkt, den angefochtenen Bescheid als fehlerhaft zu kritisieren, da der Vollzug des elektronisch überwachten Hausarrests nur bewilligt werden dürfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. auch den hg. Beschluss vom 2. August 2012, Zl. AW 2012/01/0023).Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde nicht konkret vorgebracht. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - sich auf den Hinweis beschränkt, den angefochtenen Bescheid als fehlerhaft zu kritisieren, da der Vollzug des elektronisch überwachten Hausarrests nur bewilligt werden dürfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 2. August 2012, Zl. AW 2012/01/0023).

Insoweit die beschwerdeführende Partei mit "generalpräventiven Anforderungen" bzw. auch damit, die Vollzugsform des EÜH entspräche nicht den Zwecken des Strafvollzuges, argumentiert wird auf das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, Zl. 2012/01/0119, verwiesen.

Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.

Wien, am 13. November 2012

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012010028.A00

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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