TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/13 2010/22/0080

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2012
beobachten
merken

Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E3R E11401020;
E3R E11402000;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

31972R2760 ZusProt FinanzProt AssAbk Türkei Art41;
ARB1/80 Art13;
FrÄG 2009;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Z, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13. April 2010, Zl. 155.538/2-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 19. November 2009 im Wege der Österreichischen Botschaft Ankara gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann, einem ebenfalls türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und § 46 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil die Beschwerdeführerin am 15. Jänner 1992 geboren sei und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe. Durch die mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Anhebung der Altersgrenze vom 18. auf das 21. Lebensjahr sei keine Änderung für die Beschwerdeführerin eingetreten, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung erst 17 Jahre alt gewesen sei.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 19. November 2009 im Wege der Österreichischen Botschaft Ankara gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann, einem ebenfalls türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 46, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab, weil die Beschwerdeführerin am 15. Jänner 1992 geboren sei und daher zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe. Durch die mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Anhebung der Altersgrenze vom 18. auf das 21. Lebensjahr sei keine Änderung für die Beschwerdeführerin eingetreten, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung erst 17 Jahre alt gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der gegenständliche Fall, in dem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die belangte Behörde nicht prüfte, ob auf die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige die Stillhalteklauseln des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (kurz: ARB 1/80) oder Art. 41 Abs. 1 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/1972 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolles zum Assoziierungsabkommen anzuwenden sind, gleicht in seinem entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der maßgeblichen Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2011/22/0216, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der gegenständliche Fall, in dem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die belangte Behörde nicht prüfte, ob auf die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehörige die Stillhalteklauseln des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (kurz: ARB 1/80) oder Artikel 41, Absatz eins, des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760 aus 1972, des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolles zum Assoziierungsabkommen anzuwenden sind, gleicht in seinem entscheidungswesentlichen Sachverhalt und der maßgeblichen Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2011/22/0216, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Da die mit der durch das FrÄG 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) erfolgte Anhebung der Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre und das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenüber den früheren Rechtslagen des Fremdengesetzes 1997 und der Stammfassung des NAG eine Verschärfung der Möglichkeit zur Erlangung der - die Erwerbstätigkeit zulassenden - Niederlassungsbewilligung, die die Beschwerdeführerin anstrebt, für türkische Staatsangehörige darstellen, wäre eine solche Prüfung geboten gewesen.Da die mit der durch das FrÄG 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) erfolgte Anhebung der Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre und das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenüber den früheren Rechtslagen des Fremdengesetzes 1997 und der Stammfassung des NAG eine Verschärfung der Möglichkeit zur Erlangung der - die Erwerbstätigkeit zulassenden - Niederlassungsbewilligung, die die Beschwerdeführerin anstrebt, für türkische Staatsangehörige darstellen, wäre eine solche Prüfung geboten gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den in dieser Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer in diesem Betrag bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den in dieser Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer in diesem Betrag bereits enthalten ist.

Wien, am 13. November 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010220080.X00

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten