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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §207f;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der Mag. MH in K, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ernennung auf die Planstelle einer Direktorin an der HBLA für Tourismus K, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zlen. 2011/12/0128, 0138, mit der Maßgabe verwiesen, dass es sich bei der dort Zweitmitbeteiligten um die Beschwerdeführerin dieses Verfahrens handelt. Hingewiesen wird weiters auf das hg. Erkenntnis vom gleichen Tage, Zlen. 2011/12/0118, 0119 und 0121, welches Beschwerden und einen Wiedereinsetzungsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin betraf.
Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde ein (Intimations-)Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010 betreffend die Ernennung des im erstzitierten Verfahren Erstmitbeteiligten auf die in Rede stehende Planstelle wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem oben zweitgenannten Erkenntnis wurde u.a. ein Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010, mit welchem die Ernennung der nunmehrigen Beschwerdeführerin "abgelehnt" wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, wobei sie vorbringt, diese sei nach Zustellung der zitierten aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes durch mehr als sechs Monate säumig geblieben.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Vorliegendenfalls hätte eine (neuerliche) Ernennung eines Bewerbers auf die in Rede stehende Planstelle durch einen auf einer Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid der belangten Behörde zu erfolgen. Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich nicht, dass dem Bundespräsidenten ein neuer Besetzungsvorschlag für die gegenständliche Planstelle unterbreitet worden wäre. Da somit die verfassungsgesetzlich notwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundespräsidenten fehlt, liegt schon deshalb keine - von der belangten Behörde zu vertretende - Säumnis des Bundespräsidenten vor. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht auf die (neuerliche) Erstattung eines die Ernennung betreffenden Vorschlages an den Bundespräsidenten abzielt und Art. 132 B-VG die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht überdies nur dann vorsieht, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0064, sowie vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0101, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird; vgl. insofern auch die Eventualbegründung in dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196).Vorliegendenfalls hätte eine (neuerliche) Ernennung eines Bewerbers auf die in Rede stehende Planstelle durch einen auf einer Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid der belangten Behörde zu erfolgen. Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich nicht, dass dem Bundespräsidenten ein neuer Besetzungsvorschlag für die gegenständliche Planstelle unterbreitet worden wäre. Da somit die verfassungsgesetzlich notwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundespräsidenten fehlt, liegt schon deshalb keine - von der belangten Behörde zu vertretende - Säumnis des Bundespräsidenten vor. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht auf die (neuerliche) Erstattung eines die Ernennung betreffenden Vorschlages an den Bundespräsidenten abzielt und Artikel 132, B-VG die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht überdies nur dann vorsieht, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat vergleiche , hiezu die hg. Beschlüsse vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0064, sowie vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0101, auf deren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird; vergleiche , insofern auch die Eventualbegründung in dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196).
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde liegen daher nicht vor. Diese war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde liegen daher nicht vor. Diese war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2012
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120131.X00Im RIS seit
12.02.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013