RS Vwgh 2007/12/14 2006/10/0163

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §23 Abs2;
SHG Stmk 1998 §6 Abs1;
SHG Stmk 1998 §6 Abs2 litb;
SHG Stmk 1998 §8 Abs1;
SHG Stmk 1998 §8 Abs2;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass mit der vorschussweisen Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach §23 AlVG noch keine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers verbunden ist, wäre die Sozialhilfebehörde, selbst wenn eine Feststellung auf Grund des AlVG vorläge, nicht daran gebunden. Vielmehr obliegt es der Sozialhilfebehörde, die Frage der Erfüllung von Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Stmk SHG selbständig und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu beantworten (vgl. z. B. das zum NÖ SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1985, Zl. 85/11/0178, sowie das zum Wr SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/08/0107; vgl. auch Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S. 420 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100163.X01

Im RIS seit

14.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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