TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/14 2011/12/0093

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §44;
BewHG §17 Abs3 idF 2009/I/052;
BewHG §24 Abs3 idF 1996/762;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens und die Hofrätin Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. G S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. April 2011, Zl. BMJ-6000656/0001-III 1/2010, betreffend Feststellung, dass die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens und die Hofrätin Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. G S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. April 2011, Zl. BMJ-6000656/0001-III 1 aus 2010,, betreffend Feststellung, dass die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Justiz, seine effektive Verwendung erfolgt (als Bewährungshelfer) beim Verein Neustart.

Am 28. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer der Dienstauftrag erteilt, einen 36. Betreuungsfall zu übernehmen. Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer, woraufhin die Weisung schriftlich wiederholt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Feststellung, ob die Befolgung der ihm am 28. Mai 2010 schriftlich erteilten Dienstanweisung, als hauptamtlicher Bewährungshelfer mehr als 35 Klienten zu betreuen, zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre.

Mit Bescheid der Vollzugsdirektion als Dienstbehörde erster Instanz vom 22. November 2010 wurde festgestellt, dass "die vom Abteilungsleiter erteilte Weisung zur Überschreitung der in § 17 Abs. 3 des Bewährungshilfegesetzes (BewHG) festgelegten Fallobergrenze vom 28. Mai 2010 aus dienstlichen Gründen rechtmäßig" sei.Mit Bescheid der Vollzugsdirektion als Dienstbehörde erster Instanz vom 22. November 2010 wurde festgestellt, dass "die vom Abteilungsleiter erteilte Weisung zur Überschreitung der in Paragraph 17, Absatz 3, des Bewährungshilfegesetzes (BewHG) festgelegten Fallobergrenze vom 28. Mai 2010 aus dienstlichen Gründen rechtmäßig" sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er neuerlich die Feststellung begehrte, dass die erteilte Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 2011 stellte die belangte Behörde im Instanzenzug fest, dass die Befolgung der dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2010 schriftlich erteilten Dienstanweisung, als hauptamtlicher Bewährungshelfer mehr als 35 Klienten zu betreuen, zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen des BewHG begründete die belangte Behörde ihren Bescheid zusammengefasst damit, dass es sich ungeachtet der Textierung des § 17 Abs. 3 BewHG bei dieser Bestimmung nur um Organfunktionsrecht handle und demnach nur um eine organisatorische Vorschrift, aus der jedoch für den einzelnen Bediensteten kein subjektiver Rechtsanspruch abzuleiten sei, zumal seine durch das BDG 1979 determinierten Dienstpflichten unberührt blieben. Wenn demzufolge mangels verletzter subjektiver Rechte schon ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung nicht bestehe, so gelte dies umso mehr für die Beantwortung der Frage, ob die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführer gehöre, nachdem dies nur dann nicht der Fall wäre, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliege, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden wäre oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstoßen hätte.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen des BewHG begründete die belangte Behörde ihren Bescheid zusammengefasst damit, dass es sich ungeachtet der Textierung des Paragraph 17, Absatz 3, BewHG bei dieser Bestimmung nur um Organfunktionsrecht handle und demnach nur um eine organisatorische Vorschrift, aus der jedoch für den einzelnen Bediensteten kein subjektiver Rechtsanspruch abzuleiten sei, zumal seine durch das BDG 1979 determinierten Dienstpflichten unberührt blieben. Wenn demzufolge mangels verletzter subjektiver Rechte schon ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung nicht bestehe, so gelte dies umso mehr für die Beantwortung der Frage, ob die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführer gehöre, nachdem dies nur dann nicht der Fall wäre, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliege, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden wäre oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstoßen hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht im Zusammenhang mit den entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen und der Frage, ob die Befolgung einer Weisung wie der gegenständlichen zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört, dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, 2011/12/0104 zugrunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.Der vorliegende Fall gleicht im Zusammenhang mit den entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen und der Frage, ob die Befolgung einer Weisung wie der gegenständlichen zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört, dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, 2011/12/0104 zugrunde lag, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.

Auch im dortigen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der an einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer gerichteten Weisung, einen 36. Betreuungsfall zu übernehmen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass eine solche Weisung die Rechtssphäre des Beschwerdeführers schon deshalb betreffe, weil sie ihm anordne, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich § 17 Abs. 3 BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies gelte auch dann, wenn - was aber dahinstehen könne - § 17 Abs. 3 BewHG lediglich ein Schutzgesetz zugunsten der Schützlinge darstellte und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.Auch im dortigen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der an einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer gerichteten Weisung, einen 36. Betreuungsfall zu übernehmen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass eine solche Weisung die Rechtssphäre des Beschwerdeführers schon deshalb betreffe, weil sie ihm anordne, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich Paragraph 17, Absatz 3, BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies gelte auch dann, wenn - was aber dahinstehen könne - Paragraph 17, Absatz 3, BewHG lediglich ein Schutzgesetz zugunsten der Schützlinge darstellte und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat weiters die Ansicht, dass eine Weisung des von der belangten Behörde festgestellten (mit der gegenständlichen Weisung übereinstimmenden) Inhaltes mit objektiver Willkür im Verständnis der im Vorerkenntnis näher zitierten Rechtsprechung behaftet sei, weil eine Auslegung des § 17 Abs. 3 BewHG dahingehend, dass ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer auch mehr als 35 Schützlinge betreuen dürfe, dem völlig klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche. Denkunmöglich sei gleichfalls, dass sich Gegenteiliges für die Führung der Bewährungshilfe durch eine private Vereinigung aus § 24 Abs. 3 BewHG ergebe, ermächtige diese Gesetzesbestimmung die private Vereinigung doch ausschließlich zur Wahl der "zweckmäßigsten Gestaltung" im "durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmen."Der Verwaltungsgerichtshof vertrat weiters die Ansicht, dass eine Weisung des von der belangten Behörde festgestellten (mit der gegenständlichen Weisung übereinstimmenden) Inhaltes mit objektiver Willkür im Verständnis der im Vorerkenntnis näher zitierten Rechtsprechung behaftet sei, weil eine Auslegung des Paragraph 17, Absatz 3, BewHG dahingehend, dass ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer auch mehr als 35 Schützlinge betreuen dürfe, dem völlig klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche. Denkunmöglich sei gleichfalls, dass sich Gegenteiliges für die Führung der Bewährungshilfe durch eine private Vereinigung aus Paragraph 24, Absatz 3, BewHG ergebe, ermächtige diese Gesetzesbestimmung die private Vereinigung doch ausschließlich zur Wahl der "zweckmäßigsten Gestaltung" im "durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmen."

Aus diesen, bereits im zitierten Vorerkenntnis näher dargestellten Gründen erweist sich auch die im vorliegenden Fall in Rede stehende Weisung als willkürlich. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, verletzt daher seine Rechte.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 14. November 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120093.X00

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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